AirBerlin verweigert Erstattung bei Gepäckverlust

Dieses Thema im Forum "Airberlin" wurde erstellt von duesi74, 14. Juni 2010.

  1. duesi74

    duesi74 Entdecker

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    Hallo,

    AirBerlin ist am 30. März ein von uns aufgegebenes Gepäckstück auf dem Flug München-Köln verloren gegangen. Wir haben direkt die Verlustmeldung abgegeben und AirBerlin hat die Suche bestätigt. Zusätzlich haben wir eine detaillierte Liste mit dem Inhalt des Gepäckstücks abgegeben. Der Kontrollabschnitt des Gepäcks, den wir ja noch haben zeigt an, dass es 13 kg gewogen hat.
    Nach 6 Wochen wurde die Suche erfolglos eingestellt und das Verfahren an den Kundenservice zur Regulierung weiter geleitet.

    Nun erhielt ich folgende Mail:

    Sehr geehrter Herr XXX,
    von unseren Kollegen der zentralen Gepäckermittlungsstelle haben wir Ihre Unterlagen erhalten. Bitte entschuldigen Sie vorab, dass es uns erst heute möglich ist, Ihnen zu antworten.

    Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten. Bitte gestatten Sie uns eine kurze Erläuterung: Im Falle einer Gepäckfehlleitung wird das betroffene Gepäckstück von unserer zentralen Gepäckermittlung mit Hilfe weltweiter EDV-Netzwerke und in detaillierter Einzelnachforschung gesucht.
    Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Suche ist jedoch die Mitwirkung des Fluggastes. Daher bitten wir die betroffenen Passagiere, unserer zentralen Gepäckermittlung anhand eines vorbereiteten Formblattes Informationen zu den Eigenschaften des Gepäckstückes und seinem Inhalt zu geben. Bei zeitnaher Verlustmeldung und Informationsweitergabe können bis zu 98% aller in Verlust geratenen Gepäckstücke aufgefunden werden.

    Ihr Anliegen haben wir überprüft und müssen feststellen, dass sich die Angabe des Gewichtes des Reiserucksacks gemäß Gepäckkontrollabschnitt mit 13 kg nicht mit dem von Ihnen angegebenen Inhalt plausible erklären lässt.
    Unter diesem Aspekt müssen wir daher eine Regulierung ablehnen.

    Sollten Sie Rückfragen haben, melden Sie sich gern.
    Mit freundlichen Grüßen
    xxx

    Ich finde dies gelinge gesagt eine Unverschämtheit :evil: . Erst wird unser Gepäck verschlampt und jetzt will man sich um die Erstattung drücken?

    Die Angaben haben wir kurz nach dem Verlust sehr detailliert für die Suche gemacht. Air Berlin schreibt selber, dass die Gepäckstücke zu 98% wieder gefunden werden. Wir sind also davon ausgegangen, dass unser Rucksack gefunden wird, die Inhalte überprüft werden und wir unsere Sachen zurück bekommen. Warum sollten wir da falsche Angaben machen? Das macht doch keinen Sinn! UNd ein Reiserucksack mit Kleidung drin kann doch 13 kg wiegen. Was soll daran nicht plausibel sein?

    Hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und hat Tipps zum weiteren Vorgehen? :?:
     
  2. Cola Trinker

    Cola Trinker Pilot

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    Nicht lange absappeln - geh zum Anwalt Deines Vertrauens. Die Rechnung soll er dann auch gleich mitschicken.
     
  3. afdhh

    afdhh Gold Member

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    Jau, würde ich genau so machen. Hast als Einzelkämpfer eh keine Chance gegen die "Mächtigen". Geh einfach zum Anwalt, der wird das alles für die regeln.
    Wenn noch eine Rechtsschutzversicherung o. ä. vorhanden ist, noch besser.
    Mußte auch schon mehrmals mit dem Anwalt gegen AB vorgehen.
    Ging dann aber auch immer gut auch, fast zumindest.
    So ist das mit den "Großen".........
     
  4. Cola Trinker

    Cola Trinker Pilot

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    Das will ich mal nicht so stehen lassen. Mehrfach mussten Entschädigungen für Beschädigungen an meinem Gepäck geleistet werden. Bisher hat AB das immer schnell und unkompliziert erledigt. Besser als die meißten Versicherungen.
     
  5. duesi74

    duesi74 Entdecker

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    Ich bin auch sehr enttäuscht von AB. Bisher war ich immer zufrieden. Werde jetzt erstmal Widerspruch einlegen und mit dem Anwalt drohen. Wenn Sie sich dann immer noch verweigern, schalte ich ihn halt ein.
     
  6. duesi74

    duesi74 Entdecker

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    In der Zwischenzeit haben wir einen gerichtlichen Mahnbeschied zur Zahlung an Air Berlin geschickt. Auch dieser wurde zurückgewiesen. :evil: AirBerlin weigert sich also weiterhin seiner Haftuzng nachzukommen. Jetzt bleibt uns kein anderer Weg mehr als wirklich vor Gericht zu ziehen, was weiteren Aufwand und Kosten unserereseits verursacht. Es ist wirklich unglaublich, wie AirBerlin sich weigert, unseren Gepäckverlust zu regulieren (wozu sie verpflichtet sind) :x
     
  7. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    Wenn Du magst, kannst Du ja hier mal die an AB übermittelte Inhaltsliste/Wertliste posten. Würde uns ein Gefühl geben, warum sich AB in Deinem Fall so kratzbürstig anstellt. Auf einem Inlandsflug gilt ja das Warschauer Abkommen nicht, AB muss also für den vollen Wert haften.
     
  8. flsunny

    flsunny Bronze Member

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    Genau das ging mir beim Lesen des Threads auch durch den Kopf - bei dreckigen Schlüppern und ner Flasche Jim Beam wird doch AB nicht zaudern. Hoffe nicht, du hast ne wertvolle Sammeltasse von Meissen im Gepäck gehabt :| Obwohl ja immer die Hoffnung besteht, das Gepäckstück taucht noch auf. Jedoch wird doch erst eine Inventarliste abverlangt, wenn das Gepäckstück nicht gefunden wird. Zum Anfang interessiert ja nur die Form, Art, Farbe und das Gwicht.
     
  9. richterralf

    richterralf Lotse

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    Also ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass es aus dem Verhalten von AB keinen Anlass gibt, hier eine überzogene Forderung zu vermuten. AB ist beim Thema Ersatz für Gepäckverlust der ALLERLETZTE Laden. Habe das vor zwei Jahren mit meiner Familie auf dem Weg zu einer Kreuzfahrt erlebt. Auf Flug ohne Umsteigen von drei Gepäckstücken eines verspätet und zwei für immer verschwunden. Absoluter Traum. AB hat zunächst nur vertröstet und tageweise Beschaffung von Notklamotten bewilligt. Macht Kreuzfahrt zu echtem Spaß. Dann Erstattung ewig hinausgezögert und gefeilscht. Dann habe ich Anwalt beschäftigt und schon wurde gezahlt, und zwar inclusive Anwaltskosten. Die hätte man sich aber sparen können, wenn man gleich etwas kulant gewesen wäre anstatt voll auf Abwimmeln zu setzen. Natürlich gab's weder irgendeine Trostmeile noch sonst ein "Tut uns leid".
     
  10. 24ny

    24ny Pilot

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    Schade, leider zu spät, sonst hättest Du mal hier vorbeischauen können:

    aus Wendt-Auktionen:

    03.12.2010 Köln Bonn Airport,
    Terminal 2, Bahnhofsebene
    (Kennedy Str.)
    51147 Köln
    (Öffentliche Versteigerung von Fundsachen i.A. des Köln Bonn Airport)
     
  11. duesi74

    duesi74 Entdecker

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    Mist, das ist wirklich schade. Wir haben die Liste direkt am Anfang erstellt, als noch gesucht wurde. Bei uns war auch eigentlich nichts besonderes drin. viele Klamotten von meiner Frau und dem Baby halt. Leider auch eine Digitalkamera (200 Euro. Insgesamt hat es sich aber doch auf knapp 2.000 Euro summiert.
     
  12. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    War's denn ein Koffer oder eine Tasche?
    Hast Du noch irgendwelche Quittungen zum Kauf der Klamotten?
    Je mehr Du "auffahren" kannst, um so schwieriger für AB, das Gegenteil zu beweisen.

    Weiss jemand, wieviel bei 13kg lt. Montrealer (nicht Warschauer :oops: ) Übereinkommen an Entschädigung drin sind? Hab 1.100.- Euro im Hinterkopf...

    Siehe auch

    http://www.focus.de/reisen/fliegen/gepa ... 63777.html

    ...viel Spass beim Anwalt
     
  13. duesi74

    duesi74 Entdecker

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    Es war ein großer Reiserucksack. Haben schon alles was wir an Quittungen hatten, eingereicht. Daraufhin kam dann das mit der Null Erstattung, weil nicht mmit dem gewicht vereinbar. So lächerlich! :evil:
    Was das an Zeit und Nerven kostet ist unglaublich...
     
  14. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    Letzte Frist setzen (Fax od Einschreiben/Rückschein), evtl 1.100.- Euro lt. Montrealer Übereinkommen (obwohl das nur für internationalen Flügen gültig ist) bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen anbieten (wenn für Dich akzeptabel), sonst Anwalt + Klage. Anders wird das nichts. Vor Gericht muss dann AB beweisen, das Gewicht und Inhalt nicht zusammen passen. Das kriegen die nie hin. Würde ich auch so schon androhen.
    ..."Ihre gerichtliche Beweisführung zum Nachweis der von Ihnen behaupteten fehlenden Plausibilität von Gewicht und Inhalt meines Reisegepäcks erwarten wir mit Spannung. Dies besonders angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem verlorenen Gepäckstück um eine Reisetasche mit wenig Eigengewicht handelt."

    Verjährung beachten!!

    Auszug aus dem Montrealer Übereinkommen, dass solche Fälle regelt (nur international gültig):

    Artikel 31 - Fristgerechte Schadensanzeige
    1. Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies
    die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder
    den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert
    worden sind.
    2. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei
    aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der
    Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen
    einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung
    gestellt worden sind, erfolgen.
    3. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben
    oder abgesandt werden.
    4. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
     
  15. flsunny

    flsunny Bronze Member

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    "Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Brüssel hat im Fall von Gepäckverlust im Mai 2010 eine Obergrenze für Entschädigungszahlungen festgelegt. Flugreisende können maximal rund 1.135 Euro erwarten. Diese Obergrenze kann jedoch umgangen werden.
    Flugreisende können beim Verlust ihres Gepäcks höchstens 1.134,71 Euro Entschädigung von der Fluggesellschaft erwarten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Dieser Obergrenze können Reisende nur entgehen, wenn sie vor dem Abflug einen höheren Wert des Gepäcks angeben und dafür auch gesonderte Gebühren bezahlen.
    Der Gerichtshof musste entscheiden, wie das Abkommen von Montreal zu deuten sei, in dem die Höchstgrenzen für Entschädigung bei Gepäckverlust festgelegt wurden. Ein Reisender hatte von einer Fluggesellschaft 2.700 Euro für ein zwischen Barcelona und Porto verschwundenes Gepäckstück verlangt. Zusätzlich wollte er 500 Euro für immateriellen Schaden. Der EuGH entschied (Rechtssache C-63/09), es gebe nur eine einzige Obergrenze, die sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden abdecke.
    Sinn des Abkommens von Montreal sei unter anderem, für einen «gerechten Interessensausgleich» zwischen Fluggesellschaften und Reisenden zu sorgen. Deswegen seien «eindeutige Höchstbeträge» für Schadenersatz nötig, damit eine «einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste» möglich sei. Den Fluggesellschaften dürfe keine «übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht» aufgebürdet werden. Zudem könne jeder Reisende durch eine entsprechende Zusatzgebühr für eine höhere Entschädigung im Fall des Falles sorgen."


    Hatte immer im Kopf: Gewicht mal 35 Euro, d.h. in deinem Fall rd. 500 Euro.
     
  16. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    Das ist das alte Warschauer Abkommen von 1926. Im Montrealer Übereinkommen von 1999 ist die Entschädigung pro Gepäckstück (derzeit 1.113 SZR) beschrieben. Achtung! Nicht alle Staaten haben das Montrealer Übereinkommen akzeptiert. In diesem Fall gilt noch das alte Warschauer Abkommen.

    Aber in diesem speziellen Fall gilt keines der Abkommen! Dies ist nämlich nur für Internationale Flüge gültig. Deshalb haftet AB erstmal voll. Jetzt ein Blick auf die AGB's (die man mit dem Passenger Receipt bzw. Rechnung erhält). Wenn dort die Haftung für nationale Flüge begrenzt sein sollte... muss ein Anwalt ran, der die Gültigkeit der AGB's in diesem Punkt prüft.

    http://www.airberlin.com/site/affiliate ... BB_deu.pdf

    AB versucht in den AGB's, das Montrealer Abkommen auch auf nationalen Flügen anzuwenden. Ob's zulässig ist... keine Ahnung

    7.3 Gültige Gesetze und Bestimmungen
    7.3.1 Beförderung kraft dieser Bestimmungen unterliegt den Regeln und Begrenzungen bezüglich der Haftung, die durch das Montrealer Übereinkommen festgesetzt wurde, sofern die Beförderung nicht wie in dem Übereinkommen definierter „internationale Beförderung“ ist.
    7.3.2 Solange es nicht den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts 1 widerspricht, unterliegen jegliche Beförderung unter diesem Tarif und andere erbrachte Dienstleistungen den Folgenden:
    36
    7.3.2.1 Gültige Gesetze (einschließlich nationale Gesetze), die das Montrealer Übereinkommen ausführen oder die die Regeln des Montrealer Übereinkommens auf Beförderung ausdehnen, die nicht „internationale Beförderung“ laut Übereinkommen, staatlichen Bestimmungen, Anordnungen und Anforderungen ist.

    Aber interessant:
    Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
     

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