Hallo zusammen, ich hätte eine Frage zur Entschädigung folgender Anschlussflugverspätung: Mein Freund und ich haben bei Air Berlin Flüge von Frankfurt Main via Abu Dhabi nach Jakarta und zurück gebucht. Die Flüge werden von Etihad durchgeführt. Wir sind heute Morgen planmäßig mit Flug EY 8 um 6:26am in Abu Dhabi angekommen und unser Anschlussflug EY 472 nach Jakarta sollte heute eigentlich um 11:05am abfliegen. Leider wurde uns mitgeteilt, dass der Flug nach Jakarta erst um 22:00 heute Abend los fliegt, da sich das Flugzeug verspätet hat. Wenn ich es richtig verstanden habe, hätte man bei dieser Verspätung und einer Flugstrecke von mehr als 3 500 km jedoch Anspruch auf eine Entschädigung von 600 Euro pro Passagier, was lt. einem Urteil wohl auch bei Anschlussflügen gelten soll, ist das so richtig? Über eure Antworten würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank!
'Der Ausgleichsanspruch entfällt, da die europäische Fluggastrechteverodrnung (VO (EG) 261/2004) nicht anwendbar ist, wenn nur der Anschlussflug außerhalb der EU verspätet ist. ... Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der jeweils erste Flug in Frankfurt/Main gestartet ist, beide Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dabei ließen die obersten Bundesrichter ausdrücklich offen, ob dies abweichend zu beurteilen ist, wenn beide Flüge unter einer einheitlichen Flugnummer gebucht werden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, X ZR 12/12 ).' Quelle: http://www.rechtstipps.de/pauschalr...spaetete-aussereuropaeische-anschlussfluege-1 Man hat zwar keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der europ. Fluggastrechteverordnung, allerdings kann man seinen konkret bezifferbaren Schaden (z. B. Hotelkosten für nicht mehr stornierbares und infolge Verspätung ungenutztes Hotel) gem. Art. 19 ff. des Montrealer Abkommens als Schaden bei der Fluggesellschaft geltend machen. Voraussetzung wäre in diesem Falle allerdings, daß die Verspätung nicht auf höherer Gewalt beruht.
Vielen Dank Schlesinger für die flotte Antwort. Wir haben es schon befürchtet, aber freuen auf unserem bevorstehenden Urlaub Viele Grüße aus Abu Dhabi !
Seht es unverkrampfter, man muss nicht aus jeder Verspätung einen Rechtsstreit machen oder Kapital schlagen (was ja womöglich auch nicht Euer Ziel war, sondern etwas Anerkennung für die entgangenen Urlaubsstunden). Da hätte ich wahrscheinlich schon jahrelang Anwälte mit beschäftigen können. Freut Euch, dass es nicht umgekehrt gekommen ist (Anreise verspätet, Weiterflug pünktlich) und fragt bei Etihad, ob Sie Euch dafür irgendeine Form von Stadtrundfahrt organisieren können, denn der Flughafen wird einem schnell zu eng.
Zumindest auf ausreichende Betreuungsleistungen bestehen. Die gibt es auch unabhängig von einer Anwendbarkeit der EU/VO.
Der Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft etc. ist ein Verspätungsschaden und kann aus Vertrag hergeleitet werden.
Das Problem beim OP ist, dass es sich um einen Anschlußflug einer non-EU Airline mit einem non-EU Abflugort handelt. In diesem Fall greift die EU Fluggastrechteverordnung nicht und es steht den Paxen keine Entschädigung zu.....das betrifft ggf. auch die Betreuungsleistungen (im Einzelfall zu prüfen, aber nicht pauschal). Lediglich nachweisbar entstandener Schaden (z.B. Stornokosten) muss von der Airline erstattet werden. Hier vergleichbare Fälle: http://www.haufe.de/recht/weitere-r...rspaetungen-ausserhalb-der-eu_210_147424.html ....und hier ist auch noch ein Beispiel: http://www.lvz-online.de/ratgeber/r...spaetungen/r-reiserecht-inhalte-b-336755.html
Versuchen wir es doch mal mit gesundem Verstand. Die EU VO 261/04 stammt aus dem Jahre 2004. Mancher hier - nicht alle - werden sich noch an die zeit vor 2004 erinnern, also an die Jahre 2003, 2002, 2001 und so weiter! In den Jahren vor dieser VO gab es auch bereits Passagierflüge! Was mag da gegolten haben? Richtisch! Damals gab es auch schon Lufttransportrecht! Welche Überraschung! Und dieses Lufttransportrecht gilt auch auch noch heute und wird auch noch heute - teilweise neben und teilweise statt der VO - angewandt. Die VO ist eigentlich nur eine - einfache - Regelung für den Passagier im Massenverkehr. Die Feinheiten finden sich woanders und da genügt es nicht ein wenig Google zu befragen.
Lufttransportrecht hin oder her Im Zweifel ist man auf das Wohlwollen der Airline angewiesen, oder kommt irgendwer auf die Idee einen Verzehrgutschein von McD auf dem Klageweg in den VAE geltend zu machen ? Die einzigen Möglichkeiten die man hat sind, sich zukünftig eine andere Airline zu suchen oder eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wobei es da an manchem Airport sicher lustig wird, entsprechende Belege zu sammeln, die man dann einreichen könnte
Ich hänge mich da mal ran: Wie sehen die Experten hier folgende Lage: Flug 4U CGN-ZRH am 05.05 vormittags verspätet, da die Crew mit einer anderen Maschine zu spät kam. Weiterflug in ZRH verpasst und mit nächster Maschine 4 Std . Zu spät angekommen. Ticket auf LX Stock. Höhere Gewalt da Streikfolge?
Und was wäre gesunder Verstand: einen 10 Euro Verzehrgutschein bei einem Gericht in Abu Dhabi einklagen oder einfach etwas genervt die 12 Stunden am Airport sitzen und die Sache auf sich beruhen lassen?
Ups! 10 € Verzehr bei- laß mich raten - einem schottischen Schnellrestaurant? Wie dumm von mir, dass ich nicht bedacht habe, wer unterwegs ist. Wir reisen sehr viel und von daher kommt es auch recht oft vor, dass wir irgendwo "stranden". Unlängst in BKK und da kostete das Abendessen für drei Personen 210 € und selbstverständlich hat TG diesen Betrag erstattet. Wir haben uns bei der Bestellung und beim Wein auch im günstigen Bereich bewegt, weil wir S.M. und Familie nicht allzusehr belasten wollten. Taxikosten und allgemeine Kosten, sowie Telekommunikationskosten wurden auch beglichen. Wo kämen wir denn hin? In HKG war es letztes Jahr sehr viel teurer und CX hat anstandslos gezahlt. Das kann man ja als FIRST-Passagier durchaus erwarten.
Keine Ahnung ob es bei 4h irgendeine Form der Entschädigung gibt (war selbst immer nur froh überhaupt weitergekommen zu sein), aber da Du es hier mit mindestens 2 Airlines zu tun hast die nach meiner Erfahrung mit dem Finger aufeinander zeigen werden, wenn es um Verantwortlichkeit geht, wird das auch aufwändig. Die 4h werden es immerhin begünstigt haben, dass Dein Gepäck von 4U umgeladen wurde von LX - auch das nach meiner Erfahrung keine Selbstverständlichkeit. Wunder Dich rückwärts nicht: die Bordkarte für den letzten Leg (und für Duty Free und theoretisch auch Lounge) gibt's erst kurz vor Rückflug am Departure Gate am Ende von A.
Sorry, aber das meiste ist falsch! Zunächst: Die Höhe der Kompensation richtet sich nach der Flugstrecke und der tatsächlichen Verspätung am Ankunftsort. Im Bezug auf meine Frage ist das jedoch irrelevant da es mir darum geht ob der Anspruch überhaupt entstanden ist oder nicht. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug begünstigt nicht den Weitertransport des Gepäcks, zumal ich keines eingecheckt hatte! Aber auch dies ist für meine Frage irrelevant. Auf der Web-Seite der Swiss, mit der der Rückflug begonnen wurde, ist es sehr wohl möglich Verbindungen mit LX und 4U einzuchecken und auch beide Bordkarten zu bekommen. Das von dir beschriebene Problem besteht also dieser seid nicht mehr. Vielmehr besteht das Problem auf Verbindungen die von Lufthansa oder Swiss verkauft werden aber mit 4U begonnen werden.
Nö! Ich habe mich gar nicht zu einer Höhe einer angeblichen Kompensation geäussert. Jedoch fehlte bislang eine konkrete Frage von Dir auf die meine Angaben sich falsch hätten beziehen können. Für welche Frage? Hättest Du mal konkret eine gestellt, hätte Dir konkret weitergeholfen werden können. Und längere Anschlusszeit begünstigt bei Verbindungen mit bekannten Gepäckproblemen grundsätzlich den Gepäcktransport. Konnte doch keiner ahnen, dass Dir ne Aldi-Tüte aus Asien zurückkommst. Im Januar bestand das Problem mit LX-Tickets und 4U Flügen in beide Richtungen. Ich freue mich für Dich, wenn es nun tatsächlich nur noch in einer Richtung besteht (im Januar wusste davon bei LH vor meinem Reiseantritt aber angeblich auch noch niemand), bitte aber um Verständnis dafür, dass ich zur Verifizierung Deiner Information nun nicht eben über Zürich fliege. Mir ist allerdings der Sinn Deines ursprünglichen Posts nun im Nachhinein völlig unklar und ich werde in Zukunft nen Teufel tun, einem Hilfsgesuch um Meinungsäusserung hier nachzukommen, wenn angeblich gar nichts oder etwas ganz anderes hätte gefragt werden sollen und alle Antworten sowieso viel besser bekannt sind als ich sie Dir habe bieten können.