EasyJet = Flug gestrichen

Dieses Thema im Forum "Low Cost Carrier" wurde erstellt von janni73, 24. August 2010.

  1. janni73

    janni73 Einsteiger

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    hallo leute, wer kann mir helfen ???
    als ich am 16.08.10 mit meiner tochter von paris nach bln.schönefeld zurück fliegen wollte, erfuhr ich erst am flughafen, dass der flug gestrichen worden sei.
    die nächste rückflugmöglichkeit wurde mir für den 18.08.10 angeboten. ich zog es daraufhin vor, selbst eine rückreise zu organisieren und nahm die bahn.
    am 17.08.10 habe ich easyjet (berlin-schönefeld) angeschrieben und um 1) aufwandsentschädigung (gem.eu-verordnung) pro person 250,00 € 2) erstattung der bahnfahrkarten € 296,50 3) erstattung der flugtickets ( preis weiß ich nicht mehr, denn ich hatte mir im vorfeld die bordkarten ausgedruckt und alles andere vernichtet) sowie 4) Kosten für trinken, essen, telefonate € 25,00 geltend gemacht und einen zahlungseingang bis 31.08.10 gefordert, da ich mir sonst weitere rechtliche schritte vorbehalte.
    habe ich da jetzt zuviel gefordert???
    wie gehe ich dann weiter vor (denn ich gehe nicht davon aus, dass das geld bis zu dem zeitpunkt da ist) ???
    die sache nen anwalt übergeben oder wieder an easyjet schreiben?
    oh man, wer hilft mir???
     
  2. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Du kannst entweder das Geld für den Flug zurückverlangen oder die Bahntickets ersetzt verlangen. Beides geht nicht. Die Ausgleichszahlung von 250€ steht dir zu, solange es bei der Cancellation nicht um außergewöhnliche Umstände gehandelt hat. Essen, Trinken & Telefonate i.H.v. 25€ sollten im Rahmen sein. Wenn du aber Geld erstattet verlangst, solltest Du alle Beweismaterialien sammeln: die Original-Reservierung (z.B. Ausdruck der e-Mail), Bordkarten und alle Belege für die Verpflegung und Bahnkarten etc. Vermutlich wird dir nicht viel anderes übrig bleiben als der Klageweg.
    Auf http://www.ra-live.de/ findest du auch recht viele Info's zum Recht bezüglich gestrichener Flüge.
     
  3. Sir

    Sir Bronze Member

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    Ich wuerde bis Mitte September warten und wenn bis dahin nichts passiert ist, klagen.
    Du kannst Dir entweder einen Anwalt nehmen oder selbst klagen. Die Vorlage fuer eine Klage poste ich bei Bedarf.
    Sir
     
  4. zak

    zak Einsteiger

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    Selber Flug, selbes Problem, hätte auch Interesse an der Vorlage für eine Klage.

    Beste Grüße.
     
  5. Sir

    Sir Bronze Member

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    So hier ein Klagevorschlag für die Geltendmachung von
    - Ersatz von Verpflegungskosten
    - Ersatz von Fahrtkosten
    - Ersatz von

    Natürlich sind die Ausführungen an den konkreten Fall anzupassen.

    Du musst allerdings bei einer Klage in Vorleistung gehen. Nachdem Du die Klage an das AG Königs-Wusterhausen geschickt hast, wirst Du aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die erhältst Du von Easyjet erstattet, wenn Du gewinnst, wovon auszugehen ist. Falls Du verlierst, bleibst Du auf dem Gerichtskostenvorschuss sitzen und musst noch die gegnerischen Anwaltskosten von ca. 90-160,- EUR zahlen, je nachdem wie hoch Deine Gesamtklageforderung ist. Eigene Anwaltskosten hast Du nicht, wenn Du alles selbst machst.
    Allerdings können die Kosten erheblich reduziert werden durch Rücknahme der Klage. Das würde man tun, wenn sich im Laufe des schriflichen Vorverfahrens herausstellt, dass Easyjet sich ausnahmsweise doch einmal auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Dann würde man insoweit die Klage zurücknehmen und nur noch Ersatz der Mehrkosten (Fahrtkosten, Verpflegung) verlangen. Man sollte sich hier also nicht allzu sehr von dem Kostenrisiko abschrecken lassen. Zumal ich bisher noch nicht davon gehört habe, dass Easyjet bei einer Klage auf Entschädigung gewonnen hat.

    An das Gericht muss die von Dir unterschriebene Klage einmal im Original und ein zweites Mal als Fotokopie geschickt werden. Auf die Fotokopie schreibst Du handschriftlich „Kopie“.

    Die Klage könnte im Groben folgendermaßen aussehen:

    Name
    ...
    ...


    An das
    Amtsgericht Königs Wusterhausen
    Schloßplatz 4,
    15711 Königs Wusterhausen
    Berlin, den

    KLAGE

    in eigener Sache

    - Kläger -

    gegen

    easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin,

    - Beklagte -


    wegen Schadensersatz und Entschädigung für Flugannullierung

    Streitwert: . . . .-EUR

    erhebe ich Klage und beantrage:


    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von . . . .,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,

    1. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,

    2. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.



    Begründung:

    Ich verlange Schadensersatz für entstandene Mehrkosten aufgrund Annullierung meines Fluges. Außerdem verlange ich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR.

    Bei der Beklagten hatte ich einen Flug mit der Flugnummer . . . von . . . nach Berlin-Schönefeld für den . . . gebucht. Abflugzeit war . . . Uhr. Den Rest des Sachverhalts darstellen, insbesondere folgende Punkte darstellen:
    Pünktlich am Flughafen erschienen?
    Wann von Annullierung erfahren?. Für welchen Termin wurde eine Ersatzbeförderung angeboten?
    Wodurch und warum sind die Mehrkosten nötig geworden?
    Darstellung, dass Easyjet keine zur Wartezeit angemessenen Mahlzeiten und Erfrischung und Telefonate unentgeltlich angeboten hat.

    Per email vom . . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . und Ausgleichszahlung in Höhe von . . . ,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.

    Die Beklagte lehnte beides im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich für die Verweigerung der Ausgleichszahlung auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Zahlungspflicht entlaste. Zur Begründung verwies der Kundendienst darauf, dass . . . ..

    Trotz meiner Aufforderung zur Zahlung meiner Ersatzkosten und der Ausgleichszahlung per Email lehnte die Beklagte mein Begehren ab und ließ die von mir gesetzte Frist ohne Zahlung verstreichen. Klage ist daher geboten.



    Rechtliche Ausführung:

    I. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . . ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.

    Nach Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der VO 261/2004 war die Beklage verpflichtet, mir unentgeltlich anzubieten:
    - Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis
    zur Wartezeit
    - das Führen zweier Telefonate

    Beides tat sie nicht. Lediglich der Transfer von . . . nach . . . wurde von ihr übernommen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt.
    Ich war daher gezwungen, mich selbst zu versorgen und mir eine Ersatzbeförderung zu beschaffen.
    Dabei sind mir folgende Kosten entstanden:
    ...

    II. Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) EG VO 261/2004.

    Nach diesen Vorschriften besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250,- EUR. Der Flug wurde nicht durchgeführt, also annulliert. Er wurde nicht verschoben.

    Ein Entlastungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 ist nicht ersichtlich. . . . . Zwar hat der Customer Service geltend gemacht . . . . . Aber darin ist kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, weil . . . . .
    . . .
    Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

    Unterschrift
     
  6. janni73

    janni73 Einsteiger

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    Habt ganz lieben Dank für Eure Hinweise ... wie erwartet, habe ich bis heute nichts von Easy Jet gehört. Dank meiner Rechtschutz habe ich jetzt alles an meinen Anwalt übergeben ... bis jetzt ist dort auch noch nichts passiert. Halte Euch auf den laufenden.
     

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