EasyJet - technische Probleme ???

Dieses Thema im Forum "Low Cost Carrier" wurde erstellt von JayHay, 26. August 2010.

  1. JayHay

    JayHay Einsteiger

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    Hallo zusammen,
    nachdem ich dieses Forum schon eine kleine Weile verfolge (seit meinem gestrichenen EasyJet-Flug) und auch schon ein paar Tips aufgenommen und befolgt habe, stehe ich jetzt vor der Frage, ob ich genug Material für einen Mahnbescheid habe oder doch lieber zum Rechtsanwalt gehe. Folgendes ist mir und meiner Familie seit dem 02.07. in Gatwick passiert: nach mehreren Zeitverschiebungen des Boardings wurde der für 18:15 geplant Flug nach Hamburg gegen 20:00 Uhr gestrichen. Gründe dafür konnte oder wollte der EasyJet-Vertreter am Flughafen nicht nennen. Nach mehrstündigem Warten an den EasyJet-Schaltern (es waren an diesem Nachmittag mindestens 4 abgehende Flüge gestrichen worden), und Hoffen auf einen baldigen Rückflug kam die Ernüchterung: 2 Tage warten oder am nächsten Tag nach Düsseldorf oder Berlin umbuchen. Wir entschieden uns für den mittäglichen Flug nach Düsseldorf. Eine freie Übernachtung in einem nahen Hotel wurde uns zugesichert und eingehalten. Dort fielen wir dann gegen 00:30 Uhr totmüde ins Bett. Den Rücktransport nach Hamburg habe ich kostenbewusst mit einem Mietwagen abgewickelt. Letztendlich waren wir 24 h später als geplant zu Hause.

    Nachdem ich die Zusatzkosten für den Mietwagen (ca. 200 Euro incl. Benzin) von EasyJet erstattet haben wollte (über den EasyJet-CustomerService in England), wurde mein bis dahin noch guter Glaube an die Ehrlichkeit von EasyJet stark erschüttert. Mit Verweis auf die EU-Richtlinie 261/2004 äußerte EasyJet, dass keine Kosten übernommen würden, die durch ein anderes Transportmittel als ein Flugzeug zustande gekommen wären. Ich wurde also dafür bestraft, dass ich in Düsseldorf nicht zu einer anderen Airline gegangen bin und dort einen Rückflug nach Hamburg gebucht habe.

    "As you will be aware, easyJet’s obligations to repatriate you are outlined in EC Regulation 261/2004. Whilst The Regulation entitles passengers to be re-routed at the earliest available opportunity it does stipulate that our obligations to re-routing are to be on a ‘comparable’ basis, that is to say, air travel. This means that easyJet is unable, and not obligated, to agree to meet any costs associated with overland transport or by sea."

    Das war meine erste Begegnung mit der besagten EU-Richtlinie. Nach einigen Recherchen im Internet und ziemlicher Wut im Bauch kam ich zu der Überzeugung, dass jedem von uns eine Entschädigung von 250 Euro zustehen müßte, was bei 4 Personen eine stolze Summe von 1000 Euro ausmacht. Ich reklamierte bei EasyJet diese Summe als Entschädigungsleistung und bat um eine Begründung für die Streichung des Flugs. Die Entschädigung wurde prompt abgelehnt mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die am Tag eingetreten seien oder möglicherweise sogar in der Nacht vorher und als Folge davon wäre unser Flug gestrichen worden.
    Mein nächster Versuch ging schriftlich und mit Klagedrohung an die bekannte Berliner Adresse von EasyJet. 2 Wochen später bekam ich - diesmal über den deutschen CustomerService - wieder eine ablehnende Email.

    "Der Grund der Annullierung waren technische Probleme. Da alle unsere Flugzeuge nach strengen Vorgaben der britischen Flugbehörde (CAA = Civil Aviation Authority) gewartet werden, liegt dieser seltene Vorfall außerhalb unserer Kontrolle. Ich kann Ihnen versichern, dass wir alles versucht haben, um ein Eskalieren der Situation zu verhindern. Allerdings war das Problem zu groß und stellte somit eine Gefahr für Passagiere und Besatzung dar. Deshalb konnten wir aus Sicherheitsgründen nicht fliegen."

    Meine nochmalige und höfliche Bitte um Konkretisierung des technischen Defekts und warum er nicht behoben werden konnte, wurde folgendermaßen beantwortet:

    "Laut unserer Unterlagen war die Ursache der Annullierung Ihres Fluges ein technisches Problem. Ich habe keine weitere Informationen bekommen. Ein solches Ereignis stellt im Rahmen der EU-Bestimmungen einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, welcher außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt."

    Ich habe also zwei verschiedene Versionen der Begründung der Streichung des Flugs erhalten, leider aber auch keine wirklich konkrete Information, was der wirkliche Hintergrund gewesen ist. Sollte ich jetzt lieber noch eine Beschwerde über das Luftfahrtbundesamt einreichen oder kann ich direkt einen Mahnbescheid gegen EasyJet erwirken ?
    Wer hat weiteres Hintergrundwissen hierzu ?

    Danke für Eure Antworten.
     
  2. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Hierauf könntest Du mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Vierte Kammer in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 antworten. Denn hier stellt die Kammer folgendes fest:
    Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=nl&numaff=C-432/07 (Hier dann auf Suchen klicken und auf den Link vor dem Urteil klichen)
    Insofern dürftest du in aller Regel davon ausgehen, dass Dir diese 250€ pro Person zustehen.

    Was aber den Wahl des Verkehrsmittels betrifft, so könntest Du dich verkalkuliert haben. Der Rücktransport muss mit "vergleichbaren Reisebedingungen" erfolgen. Zumindest der Anwalt auf dieser Seite: http://www.ra-live.de/index.php?opt...iere&catid=38:urteilsbesprechungen&Itemid=129 kommt zu dem Schluss, dass bei Mietwagen wahrscheinlich keine "vergleichbare Reisebedingungen" zutreffen (wobei man im Klageverfahren das natürlich vom Richter (be)urteilen lassen könnte).
    Ich befürchte jedoch, wenn ich die Berichterstattung über Easyjet verfolge, dass ein Mahnbescheid die gar nicht juckt. Insofern würde vermutlich nur der Klageweg zum Erfolg führen.
    Falls Du aber keine Lust hast, Dir den Rechtsstreit anzutun, könntest Du ggf. auch die Dienstleistungen von http://www.flightright.de oder
    in Anspruch nehmen. Beachte aber, dass die dafür natürlich wohl eine Provision verlangen (die allerdings nur im Erfolgsfalle fällig werden würde)
     
  3. Sir

    Sir Bronze Member

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    Ganz schoen kess, sich auf technische Probleme zu berufen.
    Was den Ersatztransport angeht: Dieser muss von der Airline zu vergleichbaren Bedingungen angeboten!! werden.
    Hat EJ einen Ersatzflug nach HH zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt angeboten? Wenn nicht, und so scheint es hier zu sein, macht sich EJ schadensersatzpflichtig. Die Mietwagenkosten muessen dann als Schadensersatz sehr wohl erstattet werden.
    Ausserdem gibts noch die Entschaedigung.
    Ich wuerde selbst klagen. Am besten mit nur einem Geschaedigten anfangen, um das Prozesskostenrisisko zu minimieren.
    Sir
     
  4. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Meine persönliche Meinung wäre wohl sicher auch, dass die Gesellschaft auch Mietwagenkosten ersetzen müsste, wenn sie keinen Ersatzflug anbietet. Aber hier habe ich nicht meine eigene Meinung kundgetan, sondern die eines spezialisierten Anwalts. Entsprechend sollte man sich halt des Risikos bewusst sein, dass diese Kosten evtl. nicht anerkannt werden können.

    Problem sehe ich hier beim Mietwagen: sollte man dann nur 1/4 der Mietwagenkosten einklagen?
     
  5. JayHay

    JayHay Einsteiger

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    Danke für Eure Antworten!

    Ich hatte mir bislang keine Gedanken über den Unterschied zwischen einem Mahnbescheid und einer Klage gemacht, sehe jetzt aber auch, dass eine Klage das wirkungsvollere der beiden Instrumente gegen EasyJet sein wird.
    Im Nachhinein betrachtet hatte mir EJ tatsächlich keinen Rückflug zum nächstmöglichen Termin angeboten, dies wäre Samstag, der 03.07. gewesen, sondern erst 2 Tage später, also für den Sonntag. Nur dadurch kam unser Umweg über Düsseldorf ins Spiel.
    Ich werde Sir's Vorschlag (danke für die Nennung des Gerichtsurteils und die Vorlage an anderer Stelle im Forum) aufnehmen und mich mal an eine eigene Klageformulierung wagen. Die Mietwagenkosten werden ich gleich in voller Höhe ansetzen. Ideal wäre es natürlich, auch hierfür ein Gerichtsurteil zitieren zu können. Ich werde hierzu jedenfalls noch ein bisschen googlen.

    LG, JayHay
     
  6. Sir

    Sir Bronze Member

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    Also nochmal ein Wort zu den "gleichwertigen Bedingungen". Meines Erachtens ist die Zielrichtung dieser Vorgabe, ein Mindestmaß festzulegen. Die Airline soll dem Business Class-Fluggast nicht einen Economy Class Ersatzflug anbieten, wenn im gleichen Flugzeug auch Business Class-Plätze zur Verfügung stehen. Wobei die Fälle anfangen, schwierig zu werden, wenn ein Ersatztransport mit Abstrichen bei der Gleichwertigkeit früher zur Verfügung steht, als ein gleichwertiger Flug. Ich würde mal kühn behaupten, dass der Fluggast bei dem Angebot eines gleichwertigen späteren und eines geringwertigen früheren Ersatztransports sich natürlich auf ein downgrade freiwillig einlassen kann und dass die Airline dann trotzdem ihren Pflichten entspricht.
    Dafür dass das auch der BGH nicht so eng sieht, sprechen die letzten Sätze in seinem Urteil v. 25.3.2010, Xa ZR 96/09. Wie gesagt, im Fall von Jay Hay sind wir aber wohl im Schadensersatzbereich, weil die Airline nur Umbuchung auf eigene Flüge angeboten hat, die aber, wenn ich es richtig verstanden habe, viel später waren, als Ersatzflüge von Gatwick nach Hamburg. Lediglich ein EJ-Flug nach Düsseldorf wurde angeboten. Da fehlt dann natürlich ein Teilstück, so dass EJ keinesfalls ihren Pflichten nach Art. 8 Abs. 1 b) entsprach.

    Bei der Formulierung der Klage muss bedacht werden, dass zwei Ansprüche verfolgt werden: Entschädigung (Ausgleichszahlung nach Art. 7) und Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
    Ein Klagemuster, was ich in einem anderen ähnlichen Fall gepostet hatte, ist dieses hier. Vielleicht kannst Du Dich daran entlang hangeln. Du musst die Klage im Original und eine Kopie davon ans AG schicken.:

    An das
    Amtsgericht Königs Wusterhausen
    Schloßplatz 4,
    15711 Königs Wusterhausen
    Berlin, den

    KLAGE

    in eigener Sache

    - Kläger -


    gegen

    easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin,

    - Beklagte -



    wegen Schadensersatz und Entschädigung für Flugannullierung

    Streitwert: . . . .-EUR

    erhebe ich Klage und beantrage:


    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von . . . .,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,


    3. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,

    4. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.



    Begründung:


    Ich verlange Schadensersatz für entstandene Mehrkosten aufgrund Annullierung meines Fluges. Außerdem verlange ich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR.

    Bei der Beklagten hatte ich einen Flug mit der Flugnummer EZY4576 von Neapel nach Berlin-Schönefeld für den . . . gebucht. Abflugzeit war . . . Uhr. Den Rest des Sachverhalts darstellen, insbesondere folgende Punkte darstellen:
    Pünktlich am Flughafen erschienen?
    Wann von Annullierung erfahren?. Wann fand der Ersatzflug statt? Handelte es sich bei dem Ersatzflug um einen anderen Flug lt. Flugplan, zu dem die Passagiere vom Vortag dazu gestoßen sind? Neue Flugnummer?
    Wodurch und warum sind die Mehrkosten nötig geworden?
    Darstellung, dass Easyjet keinen Transfer vom Flughafen zur Unterkunft oder umgekehrt zur unentgeltlich angeboten hat. Darstellung, dass Easyjet keine zur Wartezeit angemessene Mahlzeiten und Erfrischung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.

    Per email vom . . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . und Ausgleichszahlung in Höhe von . . . ,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.

    Die Beklagte lehnte beides im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich für die Verweigerung der Ausgleichszahlung auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Zahlungspflicht entlaste. Zur Begründung verwies der Kundendienst darauf, dass der Flug verspätet war. Außerdem sei die Arbeitszeit der Crew überschritten worden.

    Trotz meiner Aufforderung zur Zahlung meiner Ersatzkosten und der Ausgleichszahlung per Email lehnte die Beklagte mein Begehren ab und ließ die von mir gesetzte Frist ohne Zahlung verstreichen. Klage ist daher geboten.



    Rechtliche Ausführung:

    Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . . ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.

    Nach Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der VO 261/2004 war die Beklage verpflichtet, mir unentgeltlich anzubieten:
    - Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis
    zur Wartezeit
    - Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der
    Unterbringung

    Beides tat sie nicht. Lediglich der Transfer von . . . nach . . . wurde von ihr übernommen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt.
    Ich war daher gezwungen, auf eigene Faust . . . .


    Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) EG VO 261/2004. (Hinweis: vorausgesetzt die Entfernung Neapel Berlin beträgt unter 1500 km, ansonsten ist Art. 7 Abs. 1 b) einschlägig und es kann 400,- EUR verlangt werden!)

    Nach diesen Vorschriften besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250,- EUR. Der Flug wurde nicht durchgeführt, also annulliert. Er wurde nicht verschoben.

    Ein Entlastungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 ist nicht ersichtlich. Laut Mitteilung des.Customer Service der Beklagten war der Flug verspätet. Nicht klar, ist ob das Flugzeug bereits verspätet angekommen war oder sich der Aufenthalt in Neapel verzögert hat. Warum es zur Verspätung kam, ist mir unbekannt. Offenbar kam es aber dadurch zur Überschreitung der Dienstzeiten der Crew.

    Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Ursache der Verspätung als auch die Nichtbeschaffbarkeit einer Ersatzcrew im Betriebsrisiko der Beklagten liegen und damit nicht als außergewöhnliche Umstände qualifizieren.

    Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

    Unterschrift
     
  7. Sir

    Sir Bronze Member

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    Sorry unvollständiger Satz: . . . .die aber, wenn ich es richtig verstanden habe, viel später waren, als Ersatzflüge von Gatwick nach Hamburg mit anderen Airlines.
    Sir
     
  8. Sir

    Sir Bronze Member

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    Hier die von mir gemeinten Passage aus dem BGH-Urteil v. 25.3.2010 in der Rz. 27. Das Gericht gibt hier Regieanweisungen für die Vorinstanz (OLG Koblenz), an die es den Fall hinsichtlich der Frage, ob Ryanair seine Pflichten nach Art. 8 Abs. 1 b) VO 261/2004 verletzt hat, zurückverwiesen hatte. Im Fall hat Ryanair die Fluggäste in Jerez de la Frontera stehen lassen. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug konnte wegen Nebels dort nicht landen und landete stattdessen in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger wurde ein Ersatzflug zwei Tage später angeboten, den der Kläger ablehnte. Er buchte schließlich bei einer anderen Airline einen Flug für den Tag des annullierten Ryanair-Flugs nach Frankfurt/M.

    Es wird sich zeigen, wie das OLG entscheiden wird. Hier jedenfalls die Passage, in der der BGH deutlich macht, dass er auch eine Busbeförderung als gleichwertig ansehen würde.

    "Hatten der Kläger und seine Ehefrau hingegen eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewählt, kommt es darauf an, ob die Beklagte mit dem erst für den übernächsten Tag, den 27. Oktober 2007, angebotenen Ersatzflug ihrer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hinreichend gerecht geworden ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu klären haben, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger und seiner Ehefrau einen Ersatzflug zu einem früheren Zeitpunkt als dem 27. Oktober 2007 anzubieten, insbesondere ob sie ihnen, wie vom Kläger geltend gemacht, eine Busbeförderung nach Sevilla und einen Rückflug mit dem dort wegen des Nebels gelandeten Flugzeug hätte anbieten müssen."

    Sir
     
  9. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Ja, ich denke auf Strecken bis xxx km dürfte das tatsächlich als gleichwertig angesehen werden. Hat man aber einen 600km-Flug gebucht (z.B. BRE-SXF) dürfte Busbeförderung nicht gleichwertig sein.
     
  10. Sir

    Sir Bronze Member

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    OK, ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Im BGH-Fall ging es nur um eine Busbeförderung zu einem Flughafen, von dem der Ersatzflug hätte starten können, konkret um eine ca. 90 km Teilstrecke. Im Fall wäre diese Variante frühzeitiger möglich gewesen, als auf das nächste Flugzeug vom gleichen Flughafen zu warten. Grundsätzlich ist ein Bus natürlich nicht zum Flugzeug gleichwertig. Jedenfalls kann man aber aus den Passagen des BGH schließen, dass Ersatzbeförderung "unter vergleichbaren Reisebedingungen" nicht per se ausschließt, dass Teilstrecken mit anderen Transportmitteln als dem Flugzeug zurückgelegt werden. Allerdings muss ich zugeben, dass man die fragliche Teilstrecke gar nicht mit dem Flugzeut hätte fliegen können.
    Die Diskussion ist ohnehin aber theoretisch. Organisiert sich der stehen gelassene Passagier seine eigene Ersatzbeförderung mit einem günstigeren Transportmittel als dem Flugzeug, wird die Airlinevor Gericht nicht mit dem Argument durchkommen, die Ersatzbeförderung sei nicht vergleichbar. Denn der Passagier hat dies ja nur getan, weil ihm keine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen angeboten worden ist.

    Sir
     
  11. Sir

    Sir Bronze Member

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    Hallo JayHay,

    wie ist denn Dein Fall ausgegangen? Ich überlege, ob ich Deinen Fall mal in einem Zeitungsbeitrag aufgreife. Da das dann aber absolut hieb- und stichfest sein müsste, würde ich am liebsten außerhalb des Forums mit Dir in Kontakt treten. Wäre das in Ordnung?

    Sir
     
  12. mary_an

    mary_an Einsteiger

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    Hallo zusammen!

    Ich habe durch dieses Forum auch schon sehr wertvolle Tipps erhalten, tortzdem stelle ich mir ebenfalls die Frage, ob sich für mich eine Klage lohnt bzw. ob ich eine Chance hätte sie zu gewinnen.

    Hier eine kurze Zusammenfassung:

    08.09.2010 - Flug EZY2487 Dortmund-Barcelona wurde ca. 1h30 vor Abflug annulliert. Vor Ort wurden die Handzettel für die Erstattung ausgeteilt. Der nächste EZ-Flug wäre 3 Tage später. Also habe ich einen Ersatzflug bei AirBerlin gebucht.

    2 Tage später erhielt ich folgende Nachricht:

    I am writing to say how sorry we are for the cancellation of your flight on 08/09/2010 to BCN airport. Regrettably this was caused by a technical issue with the aircraft.

    Safety is our number one priority and we work hard to ensure that all our aircraft are maintained to a high standard. Unfortunately from time to time technical faults do occur and we always take immediate action to address any issues which on this occasion has meant we were unable to operate your flight.

    I recognise the significant inconvenience that this will have caused you and would like to assure you that we strive hard to provide the best possible service to all of our customers and hope that you will give us another chance in the future.




    Da ich den Rest des Monats noch in Barcelona war, habe ich mich erst Anfang Oktober um die Angelegenheit gekümmert. Ich habe einen Brief an Easyjet geschrieben mit der Forderung auf Erstattung des Ersatzfluges (EUR 226.92) + Entschädigung in Höhe von EUR 250 (da Annullierungsrund technische Probleme).

    Am 19.10 erhielt ich folgende Mail:

    Es tut mir Leid, dass Ihr Flug annulliert wurde. Der Grund der Annullierung waren technische Probleme. Da alle unsere Flugzeuge nach strengen Vorgaben der britischen Flugbehörde (CAA = Civil Aviation Authority) gewartet werden, liegt dieser seltene Vorfall außerhalb unserer Kontrolle. Ich kann Ihnen versichern, dass wir alles versucht haben, um ein Eskalieren der Situation zu verhindern. Allerdings war das Problem zu groß und stellte somit eine Gefahr für Passagiere und Besatzung dar. Deshalb konnten wir aus Sicherheitsgründen nicht fliegen.

    Hiermit habe ich die Freude, Ihnen mitteilen zu können, dass die Summe von 226.92 EUR für Ihre Transportkosten erstattet wird. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

    83.99 EUR für den annullierten Flug
    (Der Betrag wird innerhalb von 5-10 Werktagen auf die bei der Buchung verwendete Karte überwiesen.)

    142.93 EUR als Restbetrag für den alternativen Flug
    (Der Betrag wird innerhalb von 15-20 Werktagen auf die bei der Buchung verwendete Karte überwiesen.)

    Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihnen keine Entschädigung anbieten können, weil Ihr Flug infolge von außergewöhnlichen Umständen annulliert wurde. Wir haben basierend auf der EU Rechtssprechung unsere Verpflichtung gegenüber dem Kunden damit erfüllt, dass wir die zusätzlichen Transportkosten erstattet haben. Unsere Bestimmungen sind von unserer Rechtsabteilung geprüft und abgesichert.

    Ich hoffe sehr, dass dieser Vorfall Sie nicht davon abhalten wird, auch in der Zukunft easyJet zu wählen.

    Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren.


    Gute Nachricht - Ersatzflug wird erstattet, schlechte Nachricht - kein Anspruch auf Entschädigung. Äußerst unerhört finde ich, dass aus technischen Problemen auf einmal "Sicherheitsgründe" werden...
    Natürlich lasse ich mich nicht so leicht abwimmeln und antwortete:

    Vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort.

    Es freut mich, dass die Transportkosten erstattet werden, jedoch muss ich zusätzlich auf die Asugleichszahlung in
    Höhe von €250 bestehen, die mir gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zusteht.
    Der EuGH hat entschieden, dass technische Störungen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen
    (siehe Urteil v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 Wallentin-Hermann), somit sind technische Probleme nicht als außergewöhnlicher Umstand klassifizierbar.
    Falls Easyjet meinen Anspruch auf diese Ausgleichszahlung nicht anerkennen sollte, werde ich eine Klage gegen das Unternehmen erheben müssen.

    Mit freundlichen Grüßen,


    1 Tag später kam dann der Hammer:

    vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

    Es tut mir sehr Leid, dass Sie mit der Höhe der Rückerstattung nicht zufrieden sind. Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie bei Abschluss Ihrer Buchung unseren Bestimmungen zugestimmt haben, die Ihnen im Falle einer Annullierung nicht mehr als den angebotenen Betrag einräumen. Ohne die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann keine Buchung abgeschlossen werden.

    Wie bereits erwähnt, kann ich Ihnen in Ihrem Fall keine weitere Entschädigung anbieten.

    Ich habe unterhalb den Link zu den Bestimmungen auf unserer Webseite beigefügt, wo Sie nähere Einzelheiten nachlesen können:

    https://www.easyjet.com/DE/Flugbuchung/ ... tml#delays

    Auf Wunsch können wir Ihnen einen Reiseversicherungsbrief ausstellen.

    Entschuldigen Sie bitte nochmals die entstandenen Unannehmlichkeiten.

    Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.


    Und siehe da, in den AGB`s steht:

    2. Falls Ihr Flug infolge außergewöhnlicher Umstände annulliert wird:

    Bei Annullierung eines Fluges infolge außergewöhnlicher, trotz aller von uns zumutbar getroffener Maßnahmen nicht verhinderbarer Umstände, unter anderem einschließlich

    •Flugsicherung
    •Wetter
    •Unruhen
    •Warnungen vor Terroranschlägen und allgemeiner Sicherheitsgründe
    •Streiks
    •unvorhergesehener Mängel in der Flugsicherheit
    beschränkt sich die Entschädigungspflicht von easyJet auf eine der folgenden Optionen („Optionen Umbuchung bzw. Rückerstattung“):

    Ihnen werden folgende Ersatzleistungen angeboten:

    1. eine Umbuchung auf den frühestmöglichen Flug zu Ihrem Bestimmungsort; oder

    2. auf Wunsch eine Umbuchung auf einen späteren Flug zu Ihrem Bestimmungsort, vorausgesetzt, auf diesem Flug sind Plätze verfügbar; oder

    3. Eine Erstattung des Flugpreises für den Flug, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Außerdem erhalten Sie gegebenenfalls einen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort mit dem frühestmöglichen Flug.
    (...)

    3. Wenn Ihr Flug nicht infolge von außergewöhnlichen Umständen, die trotz Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhinderbar gewesen wären, annulliert wurde:

    In diesem Fall haben Sie dieselben Ansprüche wie oben aufgeführt. Zusätzlich haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von EUR 250 bei einem Flug von 1.500 km oder weniger und EUR 400 bei einem Flug von über 1.500 km („Entschädigung“). Bitte beachten Sie, dass diese Summe um 50 % gekürzt wird, wenn Ihnen eine Umbuchung auf einen anderen Flug gemäß den obigen Optionen 1 oder 2 angeboten wird und dieser Flug nicht später als zwei Stunden (bei Flügen von weniger als 1.500 km) bzw. drei Stunden (bei Flügen von über 1.500 km) nach der ursprünglichen planmäßigen Ankunftszeit Ihres gebuchten Fluges eintrifft. (...)


    Heisst also, dass Easyjet sich mit diesen AGB`s im Vorfeld schon so weit abgesichert hat, dass man als Passagier überhaupt keine Chance hat.

    Meine Frage an euch - ist es zulässig von Easyjet zu behaupten, dass technische Probleme zu einer Annullierung aus "Sicherheitsgründen" führten? Und wie stehen meine Chancen im Falle einer Klage?

    Ich fühle mich echt total hinters Licht geführt...


    Vielen Dank für eure Hilfe!
     
  13. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Mach dir einfach keine Sorgen. Es ist nicht erlaubt, Gesetze auszuhebeln durch die Einführung anderslautender AGB. Entsprechend gilt die EU-Verordnung für jede Gesellschaft in der EU, unabhängig davon, ob sie versuchen die Gesetze zu umgehen. Eine Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt ist deswegen sinnvoll, weil sie Bußgelder verhängen kann, was langfristig zu einer besseren Nachlebung der Gesetze führen sollte. Für dein individuelles Recht mußt du vermutlich aber noch selber aufkommen. Also selber klagen oder abgeben an EU-Claim oder dergleichen.

    Und: es dürfte ja klar sein, dass ein Flug mit einem technischen Mangel in den meisten Fällen aus Sicherheitsgründen nicht mehr abheben darf/sollte. Trotzdem ist i.d.R. die Ausgleichszahlung hier fällig.
     
  14. Sir

    Sir Bronze Member

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    Hier ist aber Easyjet schon verhältnismäßig vorbildich gewesen, weil wenigstens die Kosten des Ersatzfluges angeboten wurden. Vielleicht muss man hier ja gar nicht mehr die Ausgleichszahlung verlangen. Gute Aussichten im Prozessfalle bestehen aber.
    Sir
     
  15. mary_an

    mary_an Einsteiger

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    Hallo zusammen,

    nur zu eurer Info, nachdem die Kostenerstattung innerhalb von 10 Tagen erfolgt ist, habe ich dann doch darauf verzichtet eine Klage zu erheben. Ich habe ehrlich gesagt, keine Zeit und Lust mich darum zu kümmern... Aber eins ist sicher, mit easyjet werde ich nicht mehr fliegen, ich überlege generell nicht mehr mit Billig-Airlines zu fliegen (AirBerlin gehört meiner Meinung nicht dazu).
    Nach all den schlechten Erfahrungen die ich mit solchen Airlines schon hatte (Flugplanänderungen, Annullierungen, Verspätungen)+ allem was man so in den Medien über Ryanair, easyjet & co. hört, und ganz davon abgesehen dass man sich echt wie ein Vieh beim Massentransport vorkommt, bin ich zu dem Schluss gekommen dass ich solche Unternehmen nicht mehr unterstützen will/kann, denn ein Minimum an Kundenorientierung sollte jedes Unternehmen haben.

    Nochmal Danke an euch alle für die Ratschläge!
     
  16. Susi Sorglos

    Susi Sorglos Entdecker

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    Ich habe hier ganz viel gelesen, habe mir ein Herz gefaßt, habe einen Mahnbescheid erstellen lassen, habe ihn an das Amtsgericht Wedding geschickt, habe vorige Woche (vor genau 5 Tagen) die Gebühren für den Mahnbescheid überwiesen und heute kam Post aus London .. die Klage wurde anerkannt, das Geld wird sofort überwiesen.
     
  17. Sir

    Sir Bronze Member

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    Glueckwunsch!! Und Danke auch fuer das Posting.
     
  18. JayHay

    JayHay Einsteiger

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    Hallo zusammen,
    bin jetzt endlich dazu gekommen, die Klage gegen EasyJet auszuformulieren und abzuschicken. Habe dabei in zwei Punkten geklagt: einmal wg. Mehrkosten für den Mietwagen von Düsseldorf nach Hamburg und einmal wg. Schadenersatz in Höhe vom 250 Euro zunächst für mich allein. Macht einen Streitwert von ca. 450 Euro. Den Schadenersatz für meine Familienmitglieder kann ich dann später noch einfordern.
    Besten Dank an Sir für die Veröffentlichung des Templates und falls Du immer noch vorhast, mich außerhalb des Forums zu kontaktieren, so kannst mich bei web.de unter dem Namen JayHay2010 erreichen.

    Grüße,
    J.
     
  19. Sir

    Sir Bronze Member

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    Hallo JayHay,

    finde ich gut, dass Du das durchziehst. Dein Fall ist nun mal einer der groteskeren. Und meines Erachtens gibt es quasi kein Risiko, im Prozess zu unterliegen.
    Es wäre nett, wenn Du uns auf dem Laufenden hieltest.

    Sir
     
  20. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    Seitdem ich gegen Ej mir Erfolg durch Klage in eigener Sache mich durchgesetzt habe, kann ich nur das Gleiche empfehlen.

    Einigen Geschädigten erscheint eine Klage in eigener immer wieder als zu große Hürde. Entweder der unberechtigte Respekt vor einem Gericht, sich die Dinge selber nicht zuzutrauen, die Angst gegen einen Konzern zu verlieren und ggf. hohe Kosten tragen zu müssen.

    Leute, vergesst ganz schnell all diese Befürchtungen und reicht Klage ein. Sir hat ja nun bereits etliche Klageanträge hier gepostet.

    Bei 250,- € Streitwert beträgt der Gerichtskassenvorschuss nur 70,- €. Zieht Ihr, weil Ihr Euch außergerichtlich einigt, die Klage zurück, so gibt es noch 35,- € vom Gericht zurück. Auch dies lässt sich im Übrigen außergerichtlich auf die Gegenpartei übertragen. Alles ist Euer Verhandlungsgeschick.

    Also haut rein und lasst Euch diese Machenschaften nicht länger gefallen.
     

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