Entschädigung gegen Insolvente Airline durchsetzbar?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von sebi1981, 23. Januar 2015.

  1. sebi1981

    sebi1981 Newbie

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    Hallo liebe Mitforisten,

    vielleicht kann mir ja hier jemand einen Tip geben. Und zwar geht es im konkreten Fall um die mittlerweile insolvente Hamburg Airways. Nun ist es so, dass ich wenige Tage vor Insolvenzantrag eine Entschädigung wegen einer Flugverspätung vor dem Amtsgericht Hamburg durchsetzen konnte (Es wurde ein Vergleich geschlossen). Meine Frage ist hier: Kommen solche Verbindlichkeiten, also Schadenersatz, in die Insolvenzmasse (also das Geld ist quasie futsch) oder muss die Fluggesellschaft trotzdem zahlen?
     
  2. tristarfreak

    tristarfreak Gold Member

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    Wo nichts ist kann auch nichts gezahlt werden. Du musst deine Absrüche beim Insolvenzverwalter geltend machen, wie alle anderen auch, die Forderungen gegen die Gesellschaft haben.
     
  3. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    @sebi1981

    1. Gehe auf die Internetseite ' www.insolvenzbekanntmachungen.de '.
    2. Klicke oben Links auf 'Bekanntmachungen suchen'
    3. Auf der nun sich öffnenden Sucheseite wähle zwischen der 'uneingeschränkten Suche' und der 'Detail-Suche' aus, indem du auf 'Detail-Suche' klickst.
    4. Wähle bei 'Bundesländer' im Drop-Down-Menü 'Hamburg' aus.
    5. Wähle bei 'Gericht' im Drop-Down-Menü ebenfalls 'Hamburg' aus.
    6. Gebe bei 'Famiienname des Schulders' 'Hamburg Airways' ein.
    7. Klicke im oberen Bereich der Webseite, dort in der Mitte, auf den Button 'Suche starten'
    8. Im oberen Bereich der Webseite wird dir nun angzeigt, daß es einen Treffer gibt.
    9. Scrawle die ganze Webseite nach unten und klicke den blauen Link an.

    Dann siehst du, daß erst vor kurzem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und wer zum Insolvenzverwalter bestellt ist.

    Das ganze Insolvenzverfahren ist noch recht 'frisch'. Noch weiß niemand offiziell, ob es was zu verteilen gibt oder nicht.
     
    Zuletzt bearbeitet: 23. Januar 2015
  4. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    'Still und leise stellte die Charterairline ihren Betrieb ein. Hamburg Airways hat auch keine Betriebslizenz mehr. Noch immer hofft sie aber auf einen Neustart.

    Vor zwei Jahren gab sich das Management noch sehr optimistisch. Zahlreiche Fluggesellschaften im «hart umkämpften europäischen Markt» hätten aufgeben müssen. «Umso beachtlicher ist es, dass Hamburg Airways als kleiner Nischenanbieter bereits im dritten Jahr nach Geschäftsaufnahme (2013) ein ausgeglichenes Jahresergebnis wird erreichen können», schrieb es im Geschäftsbericht 2012.

    In diesem letzten öffentlich verfügbaren Dokument zur Ertragslage resultierte für das zehnmonatige Kurz-Geschäftsjahr 2012 noch ein Verlust von 10,8 Millionen Euro. Der geplante Ertragssprung für 2013 wäre also beachtlich gewesen. Doch die Pläne von Hamburg Airways scheinen nicht ganz aufgegangen sein. Denn die Fluggesellschaft stellte am 20. Dezember still und leise den Betrieb ein, wie das Fachportal CH Aviation meldet.

    Auf der Internetseite der Airline ist das allerdings nicht ersichtlich. Und auch eine Medienmitteilung dazu wurde nicht verschickt. Doch am 19. Dezember flog zum letzten Mal ein Flugzeug von Hamburg Airways. Der Airbus A320 mit der Kennzeichnung D-AHHD flog von Moskau nach Hannover und wurde dann nach Düsseldorf überführt. Dort steht er seither, wie die drei anderen Flieger der Airline.

    Das deutsche Luftfahrt-Bundesamt bestätigt das Grounding und führt Hamburg Airways nicht mehr auf der Liste der bewilligten Fluglinien auf. Das Management stellt aber eine Wiederaufnahme des Flugbetriebes in Aussicht. Für eine direkte Stellungnahme konnte es bis zur Publikation allerdings nicht erreicht werden.' Quelle: http://www.aerotelegraph.com/hamburg-airways-stellt-den-betrieb-ein

    Die Hoffnung stirbt zuletzt.
     
  5. Jet1

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    Die Hoffnung ist bereits gestorben, denn Hamburg Airways hat schon einen Insolvenzantrag gestellt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt.

    http://www.airliners.de/hamburg-airways-insolvenzantrag/34627

    Interessant dürfte in diesem Fall auch sein, wer die nach dem Vergleich ggfs von Hamburg Airways vollständig oder teilweise zu tragende Gerichtskosten übernehmen muss, wenn dafür die Insolvenzmasse nicht ausreicht.
     
  6. xmitter

    xmitter Bronze Member

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    Der OP kann froh sein, wenn er nicht für die Gerichtskosten aufkommen muss; die Entschädigung kann er sich eh abschminken.
     
  7. Ataraxix

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    Der OP ist bereits für die Gerichtskosten aufgekommen.

    @ sebi1981: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch einzelne Gläubiger sind während des InsoVerfahrens ausgeschlossen. Üblicherweise wird Dich der InsoVerw zur Anmeldung Deiner Forderungen und zur Vorlage der von Dir erwirkten Titel (gerichtl. Vergleich und Kostenfestsetzungsbeschluss) auffordern. Das kann noch viele Monate dauern, da sicherlich eine große Zahl von Gläubigern betroffen.
    Sicherheitshalber solltest Du Dich aber von Dir aus über den Stand des Vefahrens auf dem laufenden halten. Du solltest ausserdem dem InsoVerw bereits jetzt Kopien der Titel zusenden und ihn bitten, Dich zu gegebener Zeit formell zur Forderungsanmeldung aufzufordern.
     
  8. xmitter

    xmitter Bronze Member

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    Kann ich aus seinem post nicht erkennen, das er bereits für die Gerichtskosten aufgekommen ist. Da scheinst du mehr zuwissen...
     
  9. Schlesinger

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    Die Antwort auf die im Thread aufgeworfene Frage nach den Gerichtskosten ergibt sich aus

    § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung - Abweisung mangels Masse

    (1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

    Insofern braucht sich ein Gläubiger nicht wg. Entstehens evtl. Gerichtskosten für ihn davon abschrecken lassen, seinen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
     
  10. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Ja. Mit Hilfe von Antwort 2 zu diesem Thema kann man die entsprechenden Daten abrufen...
     
  11. Ataraxix

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    Ich bin einfach von Normalfall ausgegangen: OP verlangt Schadensersatz, Hamburg Air zahlt nicht. OP reicht Klage ein und dafür muß er die Gerichtskoten einzahlen. Man vergleicht sich und OP erhält 2/3 der eingezahlten Gerichtskosten zurück. Den Rest und auch die Anwaltskosten teilt man sich nach einer im Vergleich festgelegten Quote. Was der OP danach noch von Hamburg Air zu bekommen hat, kann er jetzt beim InsoVerw anmelden.
     
  12. Ataraxix

    Ataraxix Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    § 26 InsO regelt nicht die Frage, wer die Kosten des Insolvenzverfahens zu tragen hat, sondern nur den Ausnahmefall, daß ein (Gläubiger)antrag auf Eröffnung des InsoVerfahrens zurückgewiesen wird, weil die Masse voraussichtlich noch nicht einmal die Verfahrenskosten deckt.

    Mit den Gerichtskosten eines Vergleichs zwischen einem Gläubiger und dem späteren InsoSchuldner hat das ohnehin nichts zu tun. Die Verpflichtung, diese zu tragen, ergibt sich vielmehr aus § 98 ZPO oder eben aus der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung.

    Was die Gerichtskosten in Prozessen betrifft, die der InsoVerwalter führt, haben wir in Deutschland die absurde Gesetzeslage, derzufolge der InsoVerwalter u.U. sogar Prozeßkostenhilfe erhält, wenn er zum Zeitpunkt des Prozesses keine liquiden Mittel aus der Masse entnehmen kann. Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger vermögend ist.
    Bsp.: Gläubiger ist eine Bank, Insolvenzschuldner der Eigentümer eines Grundstücks. Häufig versuchen Schuldner noch schnell vor der Pleite Vermögensgegenstände auf Dritte zu übertragen, typ. Bsp.: Grundstück wird der Ehefrau überschrieben.
    Der InsoVerw kann solche Übertragungen dann gerichtlich anfechten. Dieses Gerichtsverfahren muß dann nicht die arme, arme Bank bezahlen, zur deren Gunsten ja letztendlich die Verschiebung auf die Ehefrau rückgängig gemacht wird, sondern dafür erhält der InsoVerw Prozesskostenhilfe.

    Warum ich das alles schreibe?
    Weil es ein weiteres Bsp. dafür ist, wer hier wirtschaftlich und politisch das Sagen hat. Das gilt von Sen. Draghi bis zur Ausgestaltung des Insolvenzrechts.
    Um es (etwas abgedroschen) mit Brecht zu sagen: Was ist der Überfall auf eine Bank im Vergleich zur Gründung einer Bank!
     
  13. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Ich habe hier nur das mögliche Kostenrisiko des Passagiers geprüft, welches sich ergeben könnte, wenn er seine Ansprüche in einem Insolvenzverfahren geltend macht.

    Hierzu:

    § 23 -Insolvenzverfahren- Gerichtskostengestz

    (1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.
    (2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
    (3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.


    Der Kostenschuldner im Insolvenzverfahren ist und bleibt in unserem Fall die Airline, denn diese hat das Insolvenzverfahren beantragt.

    Es gibt zwei Möglichkeiten: Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgelehnt. Dann braucht der Passagier weiterhin keine Gerichtskosten für die Geltendmachtung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren zu zahlen oder es wird eröffnet. Im letzteren Fall ist ja bereits durch das Gericht geprüft, daß genügend Masse beim Schuldner (der Airline) vorhanden ist um den Insolvenzverwalter und die Gerichtskosten zu bezahlen. Also braucht auch in diesem Fall der Passaiger keine Kosten für das Insolvenzverfahren zu übernehmen.

    Wie es mit den Gerichtskosten im Ursprungsverfahren (Passagier gegen Airline mit Einigung) aussieht, können wir z. Z. nicht sagen, da wir nicht wissen, wie die Einigung im Ursprungsverfahren stattgefunden hat (evtl. Vergleichsurteil?), welche Kostenregelung die Parteien (Airline und Passagier) wann und wo getroffen hatten.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Januar 2015
  14. Ataraxix

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    Verzeihe bitte meine Deutlichkeit - aber Deine Beiträge in diesem Thread sind nichts als heiße Luft. Auf meinen Hinweis hin hast Du jetzt bemerkt, daß § 26 InsO die falsche Vorschrift war, und nun zitierst Du § 23 InsO.
    Deine ellenlangen Zitate der Vorschriften aus der InsO sind hier allerdings so oder so völlig deplaziert und der letzte Satz Deines Beitrags #13 entlarvt Dich endgültig als unstudierten Hobbyjuristen ("Vergleichsurteil", "Kostenregelung wann und wo getroffen").

    Schreib´ erstmal Deine Scheine (falls Du überhaupt Jura studierst), bevor Du Dich hier weiterhin so aufspielst und Teilnehmer, die ahnungslos in diesem Forum um einen Rat bitten, so skurpellos in die Irre leitest.
    Ich werde zukünftig auch Deine hier so geschätzten Beiträge zum Reise- und Personenbeförderungsrecht kritisch begleiten. Verlass` Dich drauf.
     
  15. Jet1

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    Wenn Du ihn siehst, einen schönen Gruß an den auf Dauer gesperrten User „Bozen“, Deinen Bruder im Geiste.
     
  16. Ataraxix

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    Also das ist nun fast etwas zu viel der Ehre ;-)

    (hast Du eigentlich auch irgend etwas zur Sache, wenigstens zu dem von Dir inkriminierten Post mitzuteilen?)
     
  17. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Im Thread herrschen offenbar Mißverständnisse über die 'Gerichtskosten des Urspungsverfahren (Passagier gegen Airline mit Einigung oder Vergleich, vor Gericht oder außergerichtlich, mit/ohne Anerkenntnis- oder Vergleichsurteil)' und die 'Kostem, die dem Gläubiger in einem Insolvenzverfahrn entstehen könnten.'

    Und wie zutreffend von mir ausgeführt, entsthehen dem Passagier keine Kosten, wenn er seine berechtigten Ansprüche in einem Insolvenzverfahren gegen die Airline geltend macht.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Januar 2015
  18. Ataraxix

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    Die einzigen Mißverständnisse, die hier bestehen, wurden von Dir produziert.
    Du sonderst nur Sprechblasen ab:

    Du: "Einigung oder Vergleich"
    Was soll das bedeuten? Der OP hat unmißverständlich mitgeteilt, daß er vor dem AG HH einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Du nicht weißt, was das ist, macht das doch nichts, aber sei dann doch verdammt nochmal still!

    Du: "vor Gericht oder außergerichtlich"
    OP: "eine Entschädigung vor dem Amtsgericht Hamburg durchsetzen konnte"
    also eindeutig gerichtlich und nicht außergerichtlich!

    Du: "mit/ohne Anerkenntnis- oder Vergleichsurteil"
    Vergleich mit/ohne Anerkenntnis- oder Vergleichsurteil? Was soll das sein? Reihst Du einfach Wörter, die Dir gerade einfallen, beliebig aneinander?
    Es wurde ein Vergleich geschlossen. Punkt.

    Du: "entsthehen dem Passagier keine Kosten, wenn er seine berechtigten Ansprüche in einem Insolvenzverfahren gegen die Airline geltend macht"
    Mit dieser Aussage in #9 lässt Du wiederum bei dem Ratsuchenden das Gefühl zurück, ihm würden nur dann keine Kosten entstehen, wenn die Masse die Verfahrenskosten (nicht Gerichtskosten!) deckt, ansonsten müsse er einen "ausreichenden Geldbetrag vorschiessen" wenn das Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll.
    Was soll das? Jemandem, der eine Forderung in einem Insolvenzvefahren anmeldet, können NIEMALS Verfahrenskosten entstehen!
    Das wäre die beruhigende Antwort an den OP gewesen. Aber nein - Du zitierst eine abseitige Vorschrift, die überhaupt nicht zur Frage passt, und besitzt jetzt auch noch die Frechheit, Dein rechtlich haltloses Gerede mit, "wie zutreffend von mir ausgeführt", zu bekräftigen.


    Was sind tausend Anwälte mit einem Betonklotz an den Füßen auf dem Grund der Elbe?
    Ein guter Anfang!
    (womit ich jetzt keineswegs Schlesinger in den Anwaltsstand erheben bzw. versenken möchte.)
     
  19. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Gut! Dann sind wir uns ja zumindest in diesem Punkt einig!!! Im vorliegenden Sacvherhalt wurde bereits ein Insolvenzeröffnungsverfahren durch die Airline gestellt. Der Gläubiger braucht hier also keinen erneuten Antrag zu stellen und hat somit kein Kostenrisiko. Auch hier dürften wir uns einig sein.

    Das schwarze sind die Buchstaben!!!
     
  20. KaiP84

    KaiP84 Pilot

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    Von der Pleite der Hamburger hab ich die Tage ebenfalls gehört. Mmh, ob da noch Geld an dich zurück fließt, liegt wohl vor allem daran, ob und wie viel Geld überhaupt noch vorhanden ist. Wo nix, kannst nun mal auch nix holen, womit auch dein Vergleich nix mehr wert sein dürfte. Und wenn Geld da ist, geht es glaube darum, wer als Erster zur Stelle ist. Aber selbst dann wird oft - wenn überhaupt - nur anteilig gezahlt. Wie sagt man so schön? Hoffe das beste, rechne mit dem schlimmsten!
     

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