Meine Schwester ist gestern mit Ihrem Mann und 2 Kindern von Düsseldorf aus, mit der Condor richtung Türkei in den Urlaub gestartet. Ihr Mann hatte nur einen Polnischen Personalausweis dabei, KEIN Visum. Dennoch kam er ins Flugzeug und es kam wie es kommen musste, die wurden alle in der Türkei am Flughafen festgehalten, weil er kein Visum hatte. Einzige Möglichkeit wäre, 9 Nächte in der Zelle zu schlafen, oder den letzten Rückflug nehmen nach Hannover!! Sie haben daraufhin Tickets gekauft (600€) für den Flug nach Hannover. Nun stellt sich die Frage, da man ja quasi beim betreten des Flugzeugs schon die Ländergrenze Betritt, ist es nicht der Fehler von Condor, dass er überhaupt mitfliegen durfte ? Das Geld von dem Urlaub ist natürlich futsch, aber wie sieht es mit den 600€ aus ? Gibt es da Schadensansprüche ? Und eine entschädigung für die Fahrt von Frankfurt nach Hannover zum abholen ? Danke und Liebe Grüße
http://auslandsvisum.de/visum/tuerkei Schau mal, hier steht das polnische Mitbürger das Visum bei der Einreise erhalten.
Wer in andere Länder reist muss sich mit den Einreisebestimmungen vertraut machen. In DE erfolgt nur die Kontrolle der Ausreise oder Wiedereinreise. Die Airline ist nicht für Visa des Reisenden verantwortlich, lediglich in bestimmte Länder wie z.B. USA sind Passdaten im Vorfeld zu übermitteln, für das Visa/ESTA muss sich aber der Pax selber kümmern. Da war jemand zu blauäugig unterwegs und ist nun aus Schaden hoffentlich schlauer geworden. Wie heißt es doch leider so schön, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Da für die Einreise-Formalitäten nicht die Airline, sondern jeder Fluggast selbst verantwortlich ist, wird es, vollkommen zurecht, gar nix geben! Wieso sollte die Airline haften, wenn der Pax zu doof ist, um sich vor Abflug über die Einreisebestimmungen des Ziellandes zu informieren!? In Zeiten des WWW eine Sache von 2-3 Minuten!:roll:
Ich teile die Auffassung von A340 und SEN Wolfgang, zumal in den AGB von Condor Folgendes enthalten ist: "15.6. Reisedokumente Sie sind verpflichtet und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Ein- und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das Gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen." http://www.condor.com/de/fileadmin/dam/agb/de/agb.pdf Deshalb wird Schadenersatz von Condor wohl nicht zu erhalten sein. Solche Regelungen wie Condor haben übrigens auch (fast) alle anderen Fluggesellschaften in ihre AGB reingeschrieben.
Ich stimme allen Vorantworten zu!!! Vermutlich hat man zu einem nicht stornierbarren Tarif gebucht. Insofern gibt es für die nicht genutzten Rückflüge generell auch nicht den Flugpreis erstattet. Aber: Lediglich ein bißchen Geld kann man zurückerhalten, und zwar den Steuern- und Gebührenanteil für Dritte (z. B.: Sicherheitsbehörden, Flughafenstart- u. landegebühren) für den nicht genutzten planmäßigen Rückflug. Näheres siehe hier.
Deine Schwester und die Kinder hatten doch einen Reisepass dabei? Sie hätten also einreisen können und den Urlaub antreten können. Der Ehemann wäre für 150 € (600 € : 4= 150 €) nach Deutschland geflogen, hätte sich einen Pass besorgt und wäre einen Tag später wieder für geschätzte 150 € in die Türkei geflogen.
A340 hat alles richtig gesagt. Nur noch zum weiteren Verständnis: Mit dem Betreten des dtsch. Flugzeugs auf dtsch. Boden betritt man auch nicht -und auch nicht quasi- bereits ein anderes Land. Das gilt im übrigen auch bei Flugzeugen anderer Nationalitäten, auch türkischen, wenn die in die Türkei oder sonst wohin fliegen. Anders sähe der Fall, freilich nicht hoheitsrechtlich, sondern ersatzpflichtrechtlich, aus wenn über ein Reisebüro gebucht worden wäre. Dieses hätte den polnischen Staatsbürger bei Kenntnis seiner Nationalität evtl. bzw. grundsätzlich (str.) auf eine bestehende Visapflicht hinweisen müssen.
Die RB mitarbeiter müssen sich mmeines Wissens nicht mit allen Nationalitäten auskennen. Sondern nur für die Angehörigen ddes mitgliedstaates im den die Reise angebotten wirde. Demanch ein dt. Reisebüro muss sich nur mit dne Visabestimmungen für dt. Statbürer auskennen. http://reise-recht-wiki.de/lg-duess...licht-reiseveranstalter-fluggesellschaft.html
Das verlinkte Urteil betrifft nur den Umfang der Informationspflicht der Reiseveranstalter (von Pauschalreisen) bei Pauschalreisen ins Ausland, wenn sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Es sagt nichts über eine Informationspflicht der Reisebüros (Vermittler von Reiseleistungen aller Art) aus. Deshalb bezweifele ich, dass Reisebüros eine solche Informationspflicht haben und habe dazu auch schon Urteile gelesen, die das verneinen. Leider habe ich dazu keine Quelle mehr. Deshalb wäre ich den übrigen Damen und Herren Juristen unter den Usern für eine Info darüber dankbar, ob auch sie wie der User TXL-forever Reisebüros in Deutschland genauso wie Reiseveranstalter für verpflichtet halten, bei der Vermittlung von irgendwelchen Reiseleistungen im Ausland ungefragt über die jeweiligen Einreisebestimmungen zu informieren (möglichst mit Quellenangaben). Interessant wäre ferner zu erfahren, ob auch inländische Anbieter von einzelnen Reiseleistungen im Ausland (z.B. deutsche Autovermieter bei der Buchung von Mietwagen im Ausland) die gleichen Informationspflichten wie deutsche Reiseveranstalter von Pauschalreisen ins Ausland haben.
Nö, da irrt der geschätzte TXL-forever: http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=36019&linked=pm (was für Pauschalreisen gilt, gilt für einzelne Reiseleistungen erst recht, da der Anbieter von Pauschalreisen schärfer haftet (§§ 651a ff. BGB) als der bloße Beförderer)
Mal abgesehen davon, dass der Reisende selbst verantwortlich ist, das Reisebüro wird ähnliche Klauseln wie die oben zitierten von Condor in die Unterlagen drucken. Die Fluggesellschaft weiß ja nicht unbedingt, ob der Pax nur Transit betreibt und kann da schlecht praktikabel alle Optionen beim Einstieg überprüfen.
Völlig egal, hin und her, der Pax hat sich zu kümmern und ist selbst für sich verantwortlich, schließlich will er ja irgendwo hin.
Der Autoverkäufer oder auch der Tankwart sind nicht verpflichtet den Führerschein des Kunden zu überprüfen, auch wenn sie ihn die Teilnahme am Strassenverkehr ermöglichen.
Es gibt mehrere gerichtliche Entscheidungen, wonach Reiseveranstalter (von Pauschalreisen) oder deren bauftragte Reisebüros in der Pflicht sind, auf Einreisebstimmungen des Ziellandes hinzuweisen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise: Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind Für Nur-Flugbuchungen bei Fluggesellschaften gibt es eine solche Bestimmung nicht. Und wenn es diese Bestimmung dort nicht gibt, dann kann auch das vermitteldne Reisebüro nicht in die Pflicht genommen werden, hierüber aufzuklären und erst recht nicht für einen nichtdeutschen Staatsangehörigen.