Flug gestrichen und lustige Alternative

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von foppa, 7. August 2014.

  1. foppa

    foppa Lotse

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    Hallo,

    ich hab für meinen Neffen einen Flug von Düsseldorf nach Orlando gebucht und jetzt wurde der eigentliche Rückflug über Atlanta nach Düsseldorf ersatzlos gestrichen. Die Alternative, die mir der Anbieter (travelgenio) genannt hat, ist ein Flug von Orlando nach Atlanta mit 19 Minuten Aufenthalt und dann Weiterflug nach Amsterdam und von da dann nach Düsseldorf. Die Variante würde ja noch gehen aber die 19 Minuten Aufenthalt sind ja nicht machbar.

    Welche Alternativen habe ich denn an der Ecke grundsätzlich. Travelgenio hat mir gesagt, dass sie nach Alternativen schauen, das ist aber auch schon eine Woche her und Air France als eigentlicher Betreiber bezieht sich schön drauf, dass ich über Travelgenio gebucht hätte (was ich auch nie mehr machen werde8))

    Viele Grüße,
    Foppa
     
  2. fume.event

    fume.event Newbie

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    Da 19 Min Umsteigezeit überhaupt nicht funktionieren, hat man dir rechtlich gesehen ja noch überhaupt keine Alternative angeboten. Anrufen und so lang nerven, bis sie eine haben.
    Wenn die angebotene Alternative dir nicht zusagt, bleibt dir letztlich nur, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und den Ticketpreis des Rückfluges vollständig erstatten zu lassen.
     
  3. foppa

    foppa Lotse

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    das war halt auch eigentlich meine Idee, vom Flug komplett zurückzutreten und dann was anderes zu suchen da mir die Firma Travelgenio sehr suspekt um die Ecke kommt. Ich dachte eigentlich immer, dass stornieren nicht funktioniert bzw. man dann halt keine 100% an Kohle wieder zurückbekommt.

    Viele Grüße,
    Foppa
     
  4. fume.event

    fume.event Newbie

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    Laut EU-Verordnung 261/2004 sind Fluggesellschaften bei langfristigen Flugplanänderungen zwar nicht verpflichtet, bestimmte Zeitspannen einzuhalten, in denen der Alterntativflug stattfinden muss, aber du darfst auf jeden Fall vom Beförderungsvertrag zurücktreten und bekommst eine volle Erstattung. Wenn alles rechtmäßig zugeht ;-)
     
  5. foppa

    foppa Lotse

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    Und das gilt dann auch wenn der Flug erst im Oktober stattfinden würde?! Wie gesagt, der Rückflag existiert nicht mehr und ich würde gerne komplett was neues buchen und Travelgenio zuckt überhaupt nicht. Lustigerweise sitzen die halt noch in Spanien, wie ich heute festgestellt habe.
    Wem haue ich denn sowas dann um die Ohren? Travelgenio oder der AirFrance (bzw. Delta als Betreiber)? Bin jetzt komplett verwirrt:)

    Gruß,
    Foppa
     
  6. PinkPanda

    PinkPanda Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
    (User ist permanent gesperrt)

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    Hilft dir jetzt zwar nicht weiter, aber ich hoffe du hast etwas daraus gelernt
    Besser direkt bei den Airlines buchen, auch wenn es vielleicht 5 Euro mehr kostet ;)
     
  7. foppa

    foppa Lotse

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    ja, die Erkenntnis habe ich soweit schon verinnerlicht:) Meinen eigenen Trip hab ich auch direkt über AirCanada gebucht. Für den Neffen halt nicht..
     
  8. fume.event

    fume.event Newbie

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    Die Airline wird dich immer an dein Reisebüro verweisen, dass du denen mit der Erstattung auf den Sack gehen sollst. Kostenfrei Stornieren ist bei langfristigen Flugplanänderungen dein einziges Recht.

    Du könntest ja auch bei AirFrance anrufen und fragen, ob sie dich nicht selbst umbuchen, weil dein Reisebüro dafür anscheinend zu inkompetent ist.
     
  9. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Das (Online-)Reisebüro hat lediglich einen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Kunden vermittelt. Nach dieser Vermittlungstätigkeit ist es außen vor und es bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen der Airline und dem Passagier.

    Daher wende man sich für weitere Verhandlungen direkt an die Airline.

    @Threadeinsteller
    Wenn durch die Umbuchung auf einen neuen Flug ein konkret meßbarer Schaden entstehen sollte (z. B.: Verdienstausfall, Kosten für nicht stornierbares Bahnticket o. ä.), dann verweise ich auf folgende Rechtlage:

    Zunächst ist zu prüfen, ob dem Kunden Ausgleichszahlungen gem. der VO (EG) 261/2004 (der sogen. 'Fluggastrechteverordnung') zustehen. Dies ist aus folgendem Grund nicht der Fall: dem Kunden wurde die Flugzeitenänderungen mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug bekannt gegeben (vgl. § 5 Abs. 1 Buchs. c) Punkt i)).

    '...Fluggesellschaften dürfen die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern.
    Im vorliegenden Sachverhalt wurde von der Fluggesellschaft kein trifftiger Grund genannt, der sie zu einer Flugverlegung berechtigen würde.
    Klauseln im Kleingedruckten, nach denen die Flugzeiten unverbindlich sind, benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam. Das haben die Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen TUI Deutschland und British Airways entschieden – und damit bahnbrechende Urteile für Flugreisende gesprochen.

    Die Urteile betreffen ein verbreitetes Ärgernis. Der Kunde bucht eine Flugreise, doch kurz vor Reisebeginn wird sein Flug verschoben. Statt wie gebucht am Nachmittag hebt die Maschine schon um sechs Uhr früh oder erst in den späten Abendstunden ab. Die Folgen: Der Kunde muss umplanen und schon gebuchte Anschlussflüge stornieren. Oft entstehen zusätzliche Taxi- oder Hotelkosten. Mitunter geht ein voller Urlaubstag drauf.

    Wenn der Fluggast daraufhin reklamiert, verweisen einige ... Fluggesellschaften auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sind die bei der Buchung angegebenen Flugzeiten völlig unverbindlich. ... In den Bedingungen von British Airways stand, es könne „erforderlich“ sein, die planmäßige Abflugzeit nach Aushändigung des Flugscheins zu ändern.

    Die Richter stellten klar: Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich.
    Ein Unternehmen darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.
    Ob die Flugverlegung für den Kunden zumutbar ist oder nicht, entscheidet sich im Einzelfall. Nomalerweise ist eine 30minütige Flugverlegung zumutbar. Wenn allerdings gebuchte Anschlußflüge oder gebuchte Anschluß-Zugverbibndungen nicht mehr erreichbar sind oder nur mit finanziellem Mehraufwand umbbuchbar sind, dann ist dieses für den Passagier auch schon bei einer halbstündigen Flugverlegung nicht mehr zumutbar.
    Deshalb sind Klauseln unwirksam, die eine Flugverlegung ermöglichen, nur weil es für den Veranstalter oder die Fluggesellschaft kostengünstiger ist. Das Oberlandesgericht Celle sieht in seinem TUI-Urteil eine „bahnbrechende Entscheidung“, die künftig die Reiseplanung von Fluggästen wesentlich erleichtern wird. Zuvor hatte bereits das Kammergericht Berlin eine ähnliche Klausel des Billigfliegers easyJet verboten.

    Bisher ist nur das Urteil gegen easyJet rechtskräftig. TUI hat zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. „Sollte auch dieses Urteil in letzter Instanz Bestand haben und das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig werden, werden es Reisende in Zukunft leichter haben“, so Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin im vzbv. Im Falle einer Änderung der Flugzeiten können Verbraucher ihre Rechte besser durchsetzen. Vor allem aber dürfte die Zahl der verschobenen Flüge deutlich abnehmen.

    OLG Celle vom 7. 02.2013, Az. 11 U 82/12 (TUI)
    OLG Frankfurt/Main vom 28.02.2013, Az. 16 U 86/12 (British Airways)
    KG Berlin vom 18.01.2012, Az. 36 U 166/11 (easyJet)' Quelle: http://www.vzbv.de/11275.htm

    Da die Fluggesellschaft vertragsbrüchig ist, ist sie schadenersatzpflichtig. Das heißt: Sie muß den Kunden finanziell so ausgleichen, daß er so gestellt ist, als hätte der gebuchte Flug planmäßig stattgefunden.
    Da im vorliegenden Sachverhalt noch ausreichend Zeit ist, würde ich die Fluggesellschaft unter angemessener Fristsetzung auffordern, den Flug wie geplant durchzuführen, ansonsten ihr androhen, daß sie die Mehrkosten für eine eingenständige Flugumbuchung zu übernehmen hat und einen weitergehenden Schaden zu übernehmen hat.
     

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