Was genau widerspricht in dem von dir zitierten Text meiner Aussage? Die 'Staffelung' innerhalb der 14 Tage ist hier nicht relevant, da ja mehr als zwei Wochen vorher informiert wurde. Das entbindet aber nicht von den Unterstützungsleistungen gem. Art. 8. Ich würde unter Hinweis auf die EU-Verordnung eine Umbuchung auf eine andere Airline am 25.5. verlangen, und wenn das abgelehnt wird zum Anwalt gehen.
Wo steht das? In der VO(EG) 261/2004 jedenfalls nicht. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a hat keine derartige Einschränkung. Und der von dir zitierte Buchstabe c bezieht sich auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7, nicht Unterstützungsleistungen nach Art. 8. Aber das hatte ich oben ja schon geschrieben.
Die in Artikel 5 Absatz 1 c genannte Einschränkung bezieht sich ausdrücklich auf die Ausgleichsleistungen gemäss Artikel 7 und nicht auf die Unterstützungsleistungen gemäss Artikel 8. Aber das sagte sb65 ja schon. Ist das denn so schwer zu verstehen? Unter dem von Dir geposteten Link heisst es auch noch einmal:
In diesem link ist es nochmal deutlicher: http://www.lba.de/nn_57316/SharedDocs/d ... sblatt.pdf Siehe Seite 5, da sind die Ansprueche tabellarisch aufgelistet: Information mindestens zwei Wochen vor der planmaessigen Abflugszeit: Angebot zu einer anderweitigen moeglichen Befoerderung (ohne zeitliche Grenzen) Information zwischen zwei Wochen und und sieben Tagen vor der planmaessigen Abflugszeit: Angebot zu einer anderweitigen moeglichen Befoerderung, die es ermoeglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmaessigen Abflugszeit abzufliegen und das Endziel hoechstens vier Stunden nach der planmaessigen Ankunftszeit zu erreichen. Entschaedigungen nach Artikel 8 und 9 gibt es nur, wie in der letzten Spalte der Tabelle ganz deutlich zu erkennen ist, bei kurzfristiger Information...
So, das ist jetzt definitiv mein letztes Posting zu diesem Thema: PVG, bitte lies dir einfach einmal die Verordnung im Original durch. Das Infoblatt des LBA ist gut gemeint, aber eher verwirrend und teilweise ungenau.
Aus der Tabelle geht hervor, dass nur Artikel 5.2 zutrifft, wenn man frueh genug informiert wird (siehe die letzte Spalte der Tabelle) Und weil die Info frueh erfolgte, kann auf irgendeinen anderen Flug umgebucht werden, die EU Vorschrift gibt lediglich bei Info unter 14 Tagen vor, dass der Flug nur max 2 Std frueher starten und 4 Std spaeter landen darf als der urspruenglich geplante :roll: Und der Artikel 8 (und 9), um den wir hier diskutieren, trifft nur bei kurzfristiger Information zu....
Ich habe zwar immer meine Probleme mit Gesetzestexten, aber das kann ich in der EU-Verordnung auch nicht finden. Für mich sieht das auch so aus, als hätte man in diesem Beispiel - auf KEINEN Fall Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c - SEHR WOHL aber Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und ggfs. auch Buchstabe b Lasse mich natürlich gerne eines besseren belehren. Das würde ja auch bedeuten, dass man auch auf seinen Umbuchungsgebühren für Hotels am Zielort sitzen bleibt. Das heisst, wenn die Airline nocheinmal den Flug verschiebt, sagen wir in zwei Wochen, also noch lange vor Flugantritt, würde der Fluggast wieder die Umbuchungsgebühren für das Hotel zahlen. Kann das echt so sein?
Eher nein, aber es wird ne gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissen Ausgang werden, da meines Wissens nach leider noch keine richtungsweisenden Urteile z.B. des BGH vorliegen.
Nein, das kann nicht so sein und ist auch nicht so. Wenn dir durch die Nicht-Erfüllung eines Vertrages ein Schaden entstanden ist, hast du grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch bei Flugannullierungen und hat mit der EU-VO nichts zu tun (die EU-VO regelt Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist) . Upps, jetzt habe ich doch noch einmal meinen Senf dazugegeben.
Wie gesagt wegen genau diesem Fall ist am 5.3 in Frankfurt eine Gerichtvehandlung im genauen was passiert ist könnt ihr unter Warnung vor Gulf Air nachlesen. Ich hatte damals auch mit der Hotline der Luftfahrtbundesbehörde telephoniert die aber weniger Ahnung hatte wie ich da es bisher wohl noch nie Probleme gab. Das heisst die Gesellschaften haben umgebucht das sie einfach sagen Pech gehabt ist neu und führt jetzt zu dem Prozess.
Habe mich oben verschrieben Verhandlung ist am Montag 3.3 9.45 Uhr. Muss nicht dabei sein.Werde also nicht selber da sein nur mein Anwalt. Aber die Briefe diese Woche seitens Gulf Air richtig lustig. Es bleibt abzuwarten wie die Richter das sehen.
In kurz: Sie hätten für mich ja Flüge gesucht leider ohne Erfolg. Sie haben in Deutschland keine Niederlassung. Wenn die Bahn nicht fährt gibt es auch nur Geld zurück(ziemlich Wort wörtlich). Das Gericht ist nicht zuständig.