Gepäckverlust im Thailand-Urlaub - welches Abkommen gilt für die Entschädigung?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von tkwolf02, 24. September 2014.

  1. tkwolf02

    tkwolf02 Newbie

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    Liebe Vielflieger,

    ich habe am 20.08.14 auf dem Weg in den Thailand-Urlaub mein Gepäck verloren. Meine Frage ist: Welches Abkommen - Warschauer oder Montrealer - gilt denn hier für die Entschädigung?

    Der Linienflug ging von Frankfurt über Abu Dhabi nach Bangkok (Etihad) und weiter nach Koh Samui (ausgeführt von Bangkok Airways).

    Bangkok Airways ist mein Ansprechpartner für die Entschädigung und hat mir 20 USD pro Kilo Gepäck, also insgesamt 300 USD, Entschädigung angeboten. Auf meine Forderung auf Erstattung der Auslagen während des Urlaubs i.H.v. 150 EUR wurde nicht eingegangen.

    Nach meiner Auffassung müsste aber hier doch das deutlich großzügig entschädigende Montrealer Abkommen gelten. Thailand ist zwar kein Unterzeichner des Abkommens, aber der Flug startete (und endete ja mit dem Rückflug auch wieder) in Deutschland, Unterzeicherland. Oder irre ich und der Hinflug wird vom Rückflug getrennt betrachtet, so dass er in Thailand, Nicht-Unterzeicherland, endet und damit das Montrealer Abkommen nicht anwendbar ist?

    Wer hat vergleichbare Erfahrungen gemacht und mag darüber berichten? Im Prinzip ist meine Frage ja genereller Art und betrifft jeden, der in einem Nicht-Unterzeichnerland des Montrealer Abkommens Urlaub macht. Danke im Voraus für Eure Kommentare!
     
  2. MIG 29

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    Wieso ist Bangkok Airways Dein Ansprechpartner?

    Hast Du eine Pauschalreise gebucht oder nur einen Flug?

    Wie beginnt Deine Ticketnummer und wie lautet die Streckenführung - war der Flug nach Samui im gesamten Ticket beinhaltet oder war es ein separater Flug?
     
  3. tkwolf02

    tkwolf02 Newbie

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    Bangkok Airways ist deshalb mein Ansprechpartner, weil diese Fluggesellschaft den letzten Teil des Flugs ausgeführt hat (von Bangkok nach Ko Samui) und ich auch dort (in Samui, bei Bangkok Airways) meine Verlustmeldung angezeigt habe. Es ist offensichtlich Industriestandard, dass bei Flügen, die von mehreren Partnern (Codeshare Partnern) ausgeführt werden, immer der Letzte der Ansprechpartner für den Kunden ist und die Entschädigung regelt (im Namen beider Airlines).

    Es war ein Linienflug, keine Pauschalreise.

    Die Flugroute war: Frankfurt -> Abu Dhabi -> Bangkok -> Ko Samui (und nach dem Urlaub wieder zurück).
    Gekauft habe ich das Ticket über Expedia bei Air Berlin. Ausgeführt wurden die ersten beiden Flüge von Etihad und der letzte Flug von Bangkok Airways (also kein separat gebuchter Flug). Die Ticketnummer beginnt mit 745465xxxxxxx (was kann man daraus ableiten?).
     
  4. Schlesinger

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    Art 1 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
    Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

    Thailand ist nicht Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens. Insofern findet dieses Montrealer Übereinkommen keine Anwendung.

    Hinflug und Rückflug sind jeweils isoliert zu betrachten.
     
  5. MIG 29

    MIG 29 Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    1. Thailand ist kein Vertragsstaat des MÜ (diese Penner).

    http://www.icao.int/secretariat/legal/List of Parties/Mtl99_EN.pdf

    Abu Dhabi (UAE) als Zwischenstation der Beförderung ist jedoch Vertragsstaat.

    2. Der Vertragspartner für den Beförderungsvertrag ist Air Berlin, dafür spricht der Umstand, dass das Ticket von Air Berlin (AB-Ticketnummern beginnen mit 745) ausgestellt wurde.


    http://www.iata.org/about/members/pages/airline-list.aspx?All=true

    3. Es mag zwar "Industriestandard" sein, dass sich bei aufeinanderfolgenden Airlines die letzte Airline um verspätetes oder verlorenes Gepäck kümmert, dies hat jedoch keinen Einfluß auf die Haftungsfrage. Von mir aus können AB, EY und PG auch bestimmen, dass der König von Thailand für das Gepäck zuständig ist, haftungsrechtlich kann ich mich jedoch an AB (und EY in Deutschland) halten. Sollen die sich dann im Innenverhältnis einigen wie sie den Schaden verrechnen.



    wird später fortgesetzt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. September 2014
  6. sowas

    sowas Gold Member

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    Expertenalarm!
     
  7. MIG 29

    MIG 29 Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Vielen Dank für Deinen lichtvollen Beitrag!

    Ich werde die entscheidenden Hinweise dann zu gegebener Zeit geben,
    wenn die Kinder im Bett sind.

    :lol:
     
  8. tkwolf02

    tkwolf02 Newbie

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    Aber genau das ist meine Unsicherheit! Man könnte unter "Beförderung" auch die gesamte Reise verstehen (also Hin- und Rückflug) und als "Unterbrechung" (im engl. Wortlaut "break") den Urlaub in Thailand. Dann wäre der Abgangs- und Bestimmungsort im Unterzeichnerland Deutschland und das Montrealer Abkommen würde Anwendung finden.

    Es gibt doch bestimmt Vielflieger, die im Urlaub in einem Nicht-Unterzeichnerland ihren Koffer verloren haben. Wie war die Auslegung denn in diesen Fällen?
     
  9. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    In meiner Antwort #4 hatte ich geschrieben: 'Hinflug und Rückflug sind jeweils isoliert zu betrachten.' Dies ist zwar im Sinne der Europ. Fluggastrechteverrodnung (VO (EG) 261/2004) richtig, jedoch nicht im Sinne des Montrealer Abkommens.

    Da es im Sachverhalt um einen Gepäckverlust geht, welcher nicht in der Europ. Fluggastrechteverordnung geregelt ist, sondern u. a. im Montrealer Übereinkommen, muß ich hier richtigstellen. Richtig ist also:

    'Das Montrealer Überenommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimungsort in je einem Vertragsstaat liegen (z.B. Flug Franfurt – Singapur: Deutschland ist Vertragssataat und Singapur auch). Es gilt aber auch bei einem Flug, der z.B. in Frankfurt beginnt, in Bagkok (für einen Urlaub oder einen Geschäftstermin) unterbrochen wird und dann wieder nach Frankfurt zurückführt (sog. Rundflug), wenn das von vorneherein so vereinbart wurde. Das ist bei 90% der Flüge der Fall, denn die meisten Fluggäste buchen Hin- und Rückflug zusammen! Dann ist der Ort der Zwischenlandung (hier: Bangkok) kein Bestimmungsort; als solcher ist nur das letzte Ziel (hier: Frankfurt) anzusehen, so dass das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist, auch wenn der Staat, in dem die Zwischenlandung (hier: Thailand) erfolgt, das Montrealer Übereinkommen nicht gezeichnet hat.' Quelle: Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt, Frankfurt, auf: http://www.ronald-schmid.de/luftverkehrsrecht/die-haftungslage-nach-dem-montrealer-uebereinkommen

    Fazit: Entgegen meiner Rechtsauffassung unter Antwort #4 ist das Motnrealer Übereinkommen also auf den streitgegenständlichen Flug anwendbar.
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. September 2014

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