Verzeih mir dir direkte Frage aber von den 4 Beitraegen die du hier im Thread abgesondert hast war alles Durchfall. Kommt da noch was? Im uebrigen wuerde dich ueberraschen wen Forumsbruder raksa im realen Leben so alles kennt. Friendly Upgrades in Begleitung Thailaendischer Schoenheiten (nicht die Damen der hiesigen Voristen aus der Soi Cowboy sondern eher der Lokalpresse) waeren da nur der Anfang. Um dem OP die Frage einfach und knapp zu beantworten haette es im uebrigen ausgereicht zu sagen: Die Karte muss vorgelegt werden, sonst kommt er nicht mit. Wenn er sich im Nachiniein auf juristische Ping Pong Shows (bei Fragen was das ist bitte Buero Somkiat anrufen) einlassen moechte kann er gerne die Vorlage der Karte und sich gleichfalls seiner eigenen Befoerderung verweigern.
Das trifft doch auf alle Beiträge dieses Users zu. Du sollstest erwähnen, dass es die friendly Ups nur in Begleitung einer thailändischen Schönheit gibt und natürlich wenn im Vorfeld ein nicht vorhandenes Problem telefonisch, freundlich und persönlich geklärt wurde. Agreed!
Die Deutsche Bahn sieht das immer noch anders. Nützen tut die Rechtsprechung überhaupt nicht, denn einige Fluggesellschaften lassen einen trotzdem erst mal stehen. :evil:
Also mit einer ukrainischen habe ich auch solche schon bekommen und zwar auch ohne Telefonat :mrgreen:
Bin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, der einer Klägerin offenbar Rechtsbeistand gewährt hat, fündig geworden. Es ist eine vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes nach einer Online-Buchung die Kreditkarte beim Einchecken vorzulegen, allerdings darf der Mitflug bei Nichtvorlage nicht verwehrt werden. Hier der Link zum Urteil des LG Frankfurt/M: http://www.vzbv.de/mediapics/iberia_lg_ ... 142_10.pdf Hierin wird auf den Seiten 7 und 8 festgestellt wessen Recht im Streitfalle anzuwenden ist. Somit ist die Frage beantwortet: ich muß die Karte beim Einchecken vorlegen. Danke nochmal an raksa. Einen solch blödsinnigen Kommentar in einem Forum abzulassen welches "Reiserecht" heißt, ist lächerlich. So wie er hier?
@Ingo! Ich lese und verstehe das Urteil etwas anders. 1. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich aus dem Ort der deliktischen Handlung. Da die Internetseite der Beklagten, hier IB, sich an deutsche Kunden in Deutschland wendet, was sich auch aus der Verwendung der deutschen Sprache ergibt, liegt der mögliche Ort der Rechtsverletzung auch in Deutschland. Es geht in diesem Fall um eine Klage eines im entsprechenden Gesetz genannten und damit privilegierten Verbraucherschutzverband. 2. Die beklagte Fluggesellschaft darf wesentliche Teile ihrer AGB nicht mehr verwenden und zwar: Nach der Entscheidung der 24. Kammer des LG Frankfurt kann die Beklagte zwar die Vorlage der Kreditkarte weiter verlangen, hat aber bei Nichtvorlage KEINE Sanktionsmöglichkeit. Insofern wird die Verwendung dieser Klausel überflüssig. Die Beklagte könnte auch verlangen, "jeder Fluggast hat beim Check-In die BILD-Zeitung vom Abflugtag vorzulegen, kann er das nicht, ist es auch nicht schlimm". Wenn der Fluggesellschaft also die Sanktionsmöglichkeit genommen wird, macht es auch keinen Sinn mehr, die Vorlage der Karte zu verlangen. ?
alle richtig, nur was nutzt es wenn die airline dann eine vielleicht widerrechtliche sanktionierung vornimmt ? du stehst erstmal dann und kannst hinterher klagen, aber in den flieger kommste nicht rein da es hierzu keine höchstrichterliche entscheidung gibt, kann ein anderes LG oder OLG auch anders entscheiden da die gründe für die vorlage durchaus nachvollziehbar sind insofern, einfach die karte vorlegen und gut ist es
Das ist doch immer so. Verkauft mir der Autohändler ein mangelhaftes Auto und hat er in seinen AGB stehen, "ein fehlendes Rad ist kein Mangel", dann muß ich doch auch klagen. Insofern macht der Einwand des Magic-Bangkok keinen Sinn. :idea: IB wird diese Klausel, jedenfalls in Deutschland, nicht mehr verwenden und von einer Berufung ist auch nichts bekannt. Daher bedarf es auch keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung, was sollte die denn auch bringen?
du vergleichst äpfel mit birnen wenn du beim autokauf einen scheck vorlegst, dann kann der autohändler eine entsprechende bankbestätigung verlangen nichts anderes ist das vorlegen der CC absicherung gegen betrug eben
Was ist da Absicherung gegen Betrug? Bezahlt ist, das Geld ist angekommen und der bezahlende Pax weist sich mit einer ID aus. Wozu da noch die CC?
...sehe ich auch so. Zumal ich bei meinem Beispiel von Seite 1 schon mit ausgedruckten Bordkarten am Check In bei QR stand. Gruß Micha
Es bleibt immer noch die Frage offen, warum der OP seine CC nicht vorlegen will (unabhängig davon, wie hier die Rechtslage ist). Oder geht es ihm/ihr einfach nur ums Prinzip um zu zeigen, wie toll er/sie ist?! :shock:
Der Post passt zu Deinem affigen "Autohändler-Vergleich" :lol: :lol: :lol: ...und warum beantwortest Du eine Frage an den OP?! :shock:
Warum? Im Urteil steht doch drin, warum! Es gibt sehr viele denkbare Fälle, und die haben alle nichts mit Betrug zu tun, in denen die Kreditkarte nicht vorgelegt werden kann. Die Reisestelle eines großen deutschen Konzerns, der täglich einige Hundert Passagiere in der Luft transportieren läßt, hat nur eine einzige AirPlus-Kreditkarte. Wie stellt Ihr Euch das denn vor? Konzernmitarbeiter Dr. Fischer will in JNB einchecken und soll die AirPlus-Kreditkarte, die in FRA liegt, dort vorzeigen, während gleichzeitig Konzernmitarbeiter Dr. Kabulke in JFK eincheckt und dort die AirPlus-Kreditkarte vorzeigen soll? Es gibt im internationalen Reiseverkehr halt nicht nur die hier im Forum versammelten Meilenflieger aus Duisburg, die ein Mal im Jahr bei der TG in FRA in FIRST einchecken (oder bei US für den Flug nach LAS).