Simple Änderung an Flugticket ; Airline besteht auf Stornierung ohne Rückerstattung

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Maci151, 24. Januar 2015.

  1. Maci151

    Maci151 Lotse

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    Der Flieger wird nicht gewechselt und leider kann ich nicht alles im Handgepäck unterbringen. Außerdem würde durch diese Aktion mein Rückflug-Ticket verfallen und ein One-Way Ticket würde nochmals den Betrag eines komplett neu gebuchten Fluges sprengen.

    Die einzigen Optionen die ich jetzt sehe sind entweder den Flug zu stornieren und doppelt zu zahlen, indem ich neu buche. Oder auf Kulanz der Airline hoffen. (Ticketpreis: 500€, Ticketpreis für ein gegen Gebühr änderbares Ticket: 520€. Außerdem regelmäßiger Gast der Airline. Art der Änderung wäre absolut minimal und mit so gut wie keinem Arbeitsaufwand verbunden)
     
  2. rainer1

    rainer1 Diamond Member

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    wieso würde denn der rückflug verfallen ? den FA ist es doch herzlich egal ob du in B aussteigst . das merkt keiner ,wenn du vorzeitig aussteigst. wegen des gepäcks habe ich dir schon geschrieben was ich machen würde ; alternativ einen koffer mit ups , dps oder sonstwas nach B schicken.
    es bringt auch gar nichts zum 7.mal auf den minimalen arbeitsaufwand einer änderung durch die fluggesellschaft hinzuweisen. sie wollen einfach nicht .möglicherweise könntest du sie im nachhinein zwingen , allerdings mit ungewissem ausgang.
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. Januar 2015
  3. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    @ Maci151

    1.
    Nun verfalle hier mal nicht in panische Hektik. Bis zum Abflug, im August, sind es noch sieben Monate hin. Da würde ich eine Verhandlungslösung mit der Airline unter Vorhalt des von mir verlinkten Urteils und Kommentars anstreben.
    2.
    Auf einen Gerichtsprozeß würde ich es nicht ankommen lassen, denn mögliche Gerichtsstände (Orte an denen geklagt werden könnte) sind der Sitz der Airline, der Abflugort und der gebuchte Ankunftsort (C).
    3.
    Zu der im Thread aufgeworfenen Frage, ob das höchstrichterliche BGH-Urteil noch gültig ist: Natürlich! Das Urteil ist gerade mal knapp fünf Jahre alt. Da hat der BGH seine eigene Rechtsprechung noch nicht 'gekippt'. - Und ein entgegenstehendes EuGH-Urteil gibt es nicht.
    4.
    Wenn du in eine Gaststätte gehst und dir dort ein großes statt einem kleinen Getränk bestellst, kann dich auch keiner zwingen, das Getränk auszutrinken. Es ist also das Recht des Bestellers, nur eine Teilleistung anzunehmen. - Es sei denn man unterläuft, wie bereits geschildert, bewußt das Tarifsystem der Airline. Dafür gibt der Sachverhalt aber absolut keine Anhaltspunkte.
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. Januar 2015
  4. Knallkopf

    Knallkopf Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Gibt es eigentlich irgendeinen nachvollziehbaren Grund, warum Du den Names dieser ominösen Airline nicht nennen möchtest?
     
    TanteJu gefällt das.
  5. sowas

    sowas Gold Member

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    Also doch möglichst billig gebucht! Geiz ist geil.
     
  6. sowas

    sowas Gold Member

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    Wenn Die Gaststädte in Spanien oder Griechenland liegt, dann interessiert es den Kellner vermutlich extrem stark was der BGH vor 5 Jahren zu dem Thema gesagt hat...... Ich glaube kaum dass dem OP mit weltfremder Theorie hier geholfen ist.

    Dem OP wuerde ich raten ein neues Ticket zu buchen und aus seinem Fehler zu lernen, dass Geiz sich nicht immer auszahlt
     
  7. Maci151

    Maci151 Lotse

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    @ sowas

    Ich finde diese Äußerung etwas provokant.

    Ich habe den billigeren Tarif nicht mit dem Gedanken gebucht, Geld zu sparen. Es geht hier lediglich um eine Preisdifferenz, die weniger als 5% des Flugpreises beträgt. Ich habe beim buchen dieser Reise nicht darauf geachtet. Normalerweiße sind diese nicht änderbaren Tickets wesentlich billiger. Durch nicht selbstverschuldete Stornierungen wäre ich durch meine Kreditkarte abgedeckt (Gold Card). Und das ist jetzt das erste mal bei über 50 Flügen, die ich nun schon hinter mir habe, dass ich einen Flug durch Eigenverschulden ändern muss. Da hatte ich einfach kein Auge darauf geworfen.

    Und es geht mir definitiv nicht darum, das Buchungssystem der Airline zu unterlaufen. Ich fordere kein Geld zurück, nein. Ich bin sogar bereit, wie erwähnt, zusätzlich dafür zu zahlen. Diese Forderung mag unverschämt klingen, zieht man aber in Betracht, wie minimal der Aufwand der Airline wäre, wie minimal der Preisunterschied zwischen den Tickets ist und betrachtet man noch die Tatsache, dass ich mehrmals im Jahr mit dieser Airline fliege und das schon seit vielen Jahren, so kann man doch wenigstens auf Kulanz hoffen.
     
  8. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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    Das dürfte die bislang faszinierendste Feststellung hier in 2015 sein!
     
  9. Knallkopf

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    @Maci151: hast Du diese Frage überlesen oder nicht gelesen?!

     
  10. Knallkopf

    Knallkopf Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Den OP kann man so langsam nicht mehr wirklich ernst nehmen.
     
  11. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Hierzu zitiere ich mal aus dem besagten BGH-Urt., AzXa ZR 5/09, v. 29. April 2010: 'Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Großbritannien. Auf ihrer Internetseite www.britishairways.com, die auch in deutscher Sprache aufgerufen werden kann, bietet die Beklagte Flüge unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Nr. 3 c 1 dieser Geschäftsbedingungen enthält dabei folgende Regelung: " Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."... Für den Rechtsstreit sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig. ... anzuknüpfen ist demnach an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden,...'

    Fazit: Das Ticket wurde in Deutschland gekauft. Wo der Flug stattfindet, spielt keine Rolle. Und das Urteil besagt, daß man durchaus eine Teilleistung in Anspruch nehmen darf, wenn man eine Gesamtleisutng gebucht hat, es sei denn, man handelt rechtsmißbräuchlich. Letzteres ist nicht erkennbar.

    Normalerweise ist es ja so, daß der Passagier in der Nähe eines Abflughafen wohnt. Er möchte zum Endiel fliegen und stellt fest, daß dieser Flug einen bestimmten Preis kostet. Manchmal kann es aber auch sein, daß ein Zubringerflug zum Abflughafen des Passagiers stattfindet und dort ein Weiterflug zum Endziel und diese Gesamtleistung aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. um Kunden aus einem andeen einzugsgebiet zu gewinnen oder um die Konkurrenz zu unterbieten) günstiger angeboten wird, als nur die erste Variante. Hier ist es natürlich dem Endkunden nicht gestattet, erst an seinem Wohnsitz zuzusteigen. Hier wäre die verwendete Klausel zulässig, damit der Kunde die Tarifstruktur der Airline nicht unterläuft.

    @Maci151
    1.
    Wenn du am Ort der Zwischenlandung aussteigst, ist niemand berechtigt, dich festzuhalten.

    2.
    Hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks: 'Um ein zweites Lockerbie zu verhindern, müssen die Airlines jeden Koffer an Bord ihrer Maschinen genau identifizieren können. Checkt ein Fluggast mit Reisegepäck ein, ohne danach in die Maschine zu steigen, darf auch sein Koffer nicht mitfliegen. Notfalls wird das Gepäckstück nach der Endkontrolle ausgeladen - auch wenn sich der Abflug dadurch verzögert.' Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-7956176.html

    Hierzu: VERORDNUNG (EG) Nr. 2320/2002 v. 16.12.2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Anhang 5.2: 'Es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass aufgegebenes Gepäck aus dem Frachtraum ausgeladen und nicht mit diesem Flug befördert wird, wenn ein Fluggast, der für den Flug abgefertigt wurde und von dem das Luftfahrtunternehmen das Gepäck entgegengenommen hat, nicht an Bord des Luftfahrzeugs gegangen ist.'

    Das heißt also mit anderen Worten: Die Airline darf sogen. 'unbegleitetes Fluggepäck' gar nicht weiterbefördern.
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. Januar 2015
  12. relhok

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  13. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Zuletzt bearbeitet: 25. Januar 2015
  14. relhok

    relhok Silver Member

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    Interessant, was Du schreibst, Schlesinger. Ich bin ja nicht Jurist, sondern Praktiker. Ich hatte ein Bein in der Reisebranche und kann nur sagen, dass sich Theorie und Praxis da doch massiv unterscheiden. Betreffend Gepäck ausladen werde ich nächsten Donnerstag Gelegenheit haben, mit einer Check-In Angestellten zu sprechen. Ich bin gespannt, ob es überhaupt technisch möglich ist, einen Koffer nach B einzuchecken, wenn B im Ticket gar nicht erscheint. Wie der Fall aussieht, wenn er sich auf dem Flug verliebt (in Analogie an Deinen Linienbus) und in B aussteigt, nichts sagt und sich denkt, dass er den Koffer dann schon in C in der Deponie abholen kann. Ich stelle mir das vor, wie LH mit einem A380 von A via B nach C fliegt, in B merkt, dass ein Passagier fehlt. Jetzt muss mal zuerst herausgefunden werden, wer das ist (wenn ein in B einsteigender Passagier fehlt, weiss man das sofort). Dann muss das Gepäck ausgeladen werden. Es stehen noch 10 Container vor dem entsprechenden. Inzwischen ist die Arbeitszeit der Piloten abgelaufen und LH muss 500 Passagiere in Hotels unterbringen. Deine Theorie in allen Ehren, aber so läuft das in der Praxis nicht.

    Der Fall mit Aussteigen in B würde in der Praxis so ablaufen: Am Check-In würde man sagen: Ich kann sie nicht einchecken nach B, ihr Ticket geht nach C. Gehen sie bitte zum Ticketschalter und lassen sie ihr Ticket ändern.
    Am Ticketschalter: Machen wir nicht, können wir nicht, gehen sie wieder an den Check-In-Schalter. Am Check-In Schalter: es tut uns leid, das Check-In wurde vor einer Minute geschlossen, gehen sie bitte zum Ticketschalter und buchen sie um.

    Eindeutig einig sind wir uns sicher, dass dieser Irrsinn mit den Tickets (einfach teurer als ein return-Ticket) nicht mehr der heutigen Zeit und der Rechtslage entspricht. Aber die Airlines rechnen damit, dass nur ein ganz kleiner Prozentsatz von Passagieren sich wehrt und vor Gericht geht.
     
  15. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Genau so ist es! Die Rechtslage ist eine andere als die technischen Gegenbenheiten der Buchunssysteme/Check-In-/Gespäckaufgabe-Systeme der Flughäfen und der Airlines.

    Ich habe mir eben mal die Beförderungsbedingungen von 'Bristih Airways' angeschaut, die ja in der früheren Version mit Anlaß zu dem mehrfach zitierten BGH-Urteil waren. Die sind offenbar abgeändert worden.

    Und mal ganz ehrlich: Die Mitarbeiter(innen) der betreffenden Airline machen hier z. Z. 'Prinzipienreiterei' ohne den Sinn und Zweck ihrer eigenen Beförderungsbedingungen/AGB zu hinterfragen. Wenn ein Kunde eher aussteigt und dies auch noch früh unter jeglichen Verzichts auf die weitere Inanspruchnahme des Sitzplatzes, hätten sie ja nur Vorteile: -Sie könnten den Platz auf der Strcke B-C anderweitig verkaufen oder im Falle der Nichtverkaufbarkeit: -weniger Startgewicht.

    In der heutigen Zeit sollte eine Umbuchbarkeit hinischtlich der Verkürzung der Flugstrecke doch technisch möglich sein. Und: Der Kunde wird ja noch nicht einmal auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer oder ein anderes Datum umgebucht.
     
  16. Ataraxix

    Ataraxix Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Selbstverständlich sind die geändert worden. Der BGH hat obiter dictum ja geradezu einen Formulierungsvorschlag für eine Bedingung, die seinen Anforderungen standhält, gemacht.

    Es ist weiterhin ärgerlich, daß Du hier Reisende auf die von Dir - oftmals sogar unzutreffend - begutachtete Rechtslage verweist. Glaubst Du, daß das dem Pax, der am Flughafen steht, und nicht weiter befördert wird (ich meine so ganz real, mit echten Flugzeugen und Menschen und so) wirklich hilft?
     
  17. xmitter

    xmitter Bronze Member

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    @Schlesinger
    Sorry aber deine Ausfuehrungen sind sowas von falsch und laengst ueberholt. Da hilft auch nicht dein elendig langes Zitieren von alten Urteilen & Spiegelberichten.
    Alle Airlines mit deutscher Buchungsseite haben ihre AGB's & Tarifsysteme dem BGH Urteil angepasst.
    Bei Buchung eines Flugtickets hast du nun die Möglichkeit ein Ticket zu buchen, das zueinem voll flexibel, als auch in unterschiedlicher Reihefolge abgeflogen werden kann und
    nicht abgeflogene (Teil-)Segmente voll erstattet werden. Das so ein Ticket natuerlich extrem teuer ist, steht ausser Frage.
    Allerdings erfuellen bzw.entsprechen die Airlines dadurch dem BGH Urteil und haben Rechtssicherheit bzgl. anderer Tarife.
    Denn zusaetzlich können sie auch restriktive Tickets anbieten. Und solch ein Ticket hat der OP nun einmal offensichtlich gekauft.
    Beim Abschluss des Vetrages hat der OP zugestimmt, das Segmente in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden muessen und das das Ticket nicht erstattungsfaehig ist ( bis auf Steuern etc ). Desweiteren hat er zugestimmt, das die Airline eine Nachberechnung durchfuehren kann, wenn er gegen die entsprechenden Tarifbestimmungen verstossen hat und bei Teilnutzung des Tickets die restlichen Segmente automatisch storniert werden (können).
    Bei seinem Ticket A - B - C - B - A kann er sicherlich nur von A nach B fliegen und aussteigen; aber er muss sich ueber die ggf's entstehenden Konsequenzen bewusst sein.
    Einen rechtlichen Anspruch auf Umbuchung oder Erstattung seines fehlerhaft gebuchten Tickets hat er jedenfalls nicht ( bis auf Steuern etc ).
     
  18. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Nein. - Der Flug findet gem. Eingangssachverhalt erst in sechs Mnaten statt. Insofern helfe ich niemandem, der gerade am Flughafen steht. @ Ataraxix: da solltest du den gesamten Thread von Anfang an durchlesen!

    Ich liefere jedoch jemandem, der in Vertragsverhandlungen mit einer Ariline steht, Argumentationshilfen!!!

    Die Reihenfolge des Fluges ist A-B-C. Genau diese hält er ein, nur, daß er nicht von B nach C weiterfliegt.

    Es handelt sich um ein One-Way-Ticket A-B-C und nicht um ein Return-Ticket A-B-C-B-A.
    Auch erfolgt keine Umbuchung auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer und einem anderen Flugdatum. @xmitter: Insofern solltest auch du den Thread von Anfang an lesen.

    Und unser Passagier hat sogar mehr für den Flug A-B-C bezahlt als der Nur-Flug von A nach B gekostet hätte.
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. Januar 2015
  19. sowas

    sowas Gold Member

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    Es ist keinem damit geholfen dass Du hier Deine falsche Behauptungen immer nur wiederholst. Damit ist niemanden geholfen, es zeigt lediglich wie schlampig Du arbeitest.

     
  20. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Bei Beurteilung des Sachverhalts bin ich immer von einem One-Way-Ticket ausgegangen. Das wurde auch an mehreren Stellen deutlich. Da hätte mich aber mal einer anständig drauf hinweisen können.
    Da habe auch ich etwas überlesen, und zwar dies:

    Unter diesen Vorausetzungen stimme ich nun der Antwort von xmitter zu:
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. Januar 2015

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