Im Eingangssachverhalt befinden wir uns innerhalb Europas!!! - Es herrscht in Europa Freizügigkeit. Und wenn der Staat oder seine Organe jemandem die Freiheit entziehen möche, braucht er hierfür eine Rechtsgrundlage. Wo willst du die bitteschön herholen?
Was soll dieseer Satz? Dieser Satz sagt aus: 'ich zitiere ohne zitiert zu haben...' ??? - Das ist doch ein innerer Widerspruch.
Der Threadeinsteller hat bereits angegeben, daß er nur ein One-Way-Ticket besitzt.
Der Boardingpass dient lediglich dem Nachweis der Berechtigung zum Betreten des Flugzeugs und der Zuweisung des Sitzplates. Hierzu: 'Eine Bordkarte dient gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft am Flugsteig als Nachweis der Berechtigung des Passagiers, in das für den gebuchten Flug bereit stehende Flugzeug einzusteigen (Boarding). Daher ist die Bordkarte mit einer Fahrkarte vergleichbar.' Quelle: wikipedia.de
Richtig!
Richtig!
Richtig
Der Passagier besitzt ein gültiges Ticket von A nach C. Die Flugplanung verläuft über B, wo eine Zwischenlandung stattfinden soll. Wenn sich daran nichts ändert, hindert den Passagier nichts daran, in B seine Reise zu beenden, denn der Leitsatz der BGH-Urteil lautet: '
Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' - Wenn der Flieger in B zwischenlandet und dort andere Passagiere aussteigen und wiederum andere zusteigen, ist doch die Leistung hier teilbar, und zwar in genau die Teilstrecken A-B und B-C.
Wie du richtig erkannt hast, handelt es sich um 'Beispiel'-Fälle, die keinen Anspruch auf Vollzähligkeit erheben.
Geseztestext der EG-Verordnung: '
Es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass aufgegebenes Gepäck aus dem Frachtraum ausgeladen und nicht mit diesem Flug befördert wird, wenn ein Fluggast, der für den Flug abgefertigt wurde und von dem das Luftfahrtunternehmen das Gepäck entgegengenommen hat, nicht an Bord des Luftfahrzeugs gegangen ist.'
Mit anderen Worten: Wenn ein Fluggast, ganz gleich wo er abgefertigt wurde, nicht mehr an Bord ist, darf nicht gefolgen werden. Und spätestens hier hat die Airline ein ureigenstes Interesse, das aufgegebene Gepäck an den nichtweiden.
Um mal wieder ganz runterzukommen: Wenn man mit einem Linienfernbus von Berlin mit Zwischenstopps in Braunschweig und Hannover nach Dortmund fährt, dann kann einem ja auch keiner verwehren, an diesen Zwischenstopps auszusteigen und seine Fahrt nicht fortzusetzen. Vielleicht hat man sich ja während der Fahrt in die Sitznachbarin verliebt und steigt mit ihr gemeinsam in Hannover aus...
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