Rechte bei abgesagtem Flug

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von TomL, 7. März 2015.

  1. TomL

    TomL Newbie

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    Hallo zusammen,
    Ich habe das leichte Gefühl hier im falschen Forum unterwegs zu sein, aber auf der Suche nach Leuten, die mir ein paar gute Tipps geben können, schien mir dieses hier am vielversprechendsten. Ich hoffe ihr helft auch nicht-Vielfliegern gerne mal! :)

    Also ich habe Ende letzten Jahres auf Opodo einen Hin- und Rückflug von Leipzig nach Nairobi über Amsterdam gebucht. Nun wurden sämtliche Flüge zwischen Leipzig und Amsterdam gestrichen. Nach langem Telefonieren mit Opodo kann mir nun wohl kein anderer Flug angeboten werden. Nur die Rückerstattung ist möglich.
    Da ich jedoch unbedingt die Reise antreten will, würde ich auch selbst ein Busticket oder ähnliches Richtung Amsterdam bezahlen und dort den Flug antreten. Nun habe ich jedoch mehrfach mit KLM geschrieben und sie sagen es wäre technisch unmöglich den 2. Flug des Tickets anzutreten, wenn der erste nicht genutzt wurde. Ich finde es unglaublich dreist, dass so mit Kunden umgegangen wird und nach dem Streichen eines Fluges, nun sogar die Chance genommen wird, die Probleme die KLM verursacht, durch Einsatz eigenen Geldes geradezubiegen. Ist das rechtens? Gibt es da die Möglichkeit auf Schadensersatz? (Sie haben mir mehr als 2 Wochen vorher Bescheid gegeben, dass der Flug ausfällt)

    Kennt ihr solche Fälle? Sind die Flughafenmitarbeiter vor Ort wirklich so rigoros und lassen einen Fluggast mit gültigem Ticket nicht einsteigen, weil er seinen (nicht existenten) ersten Flug nicht angetreten ist? Ich kann mir das einfach nicht vorstellen.
    Seht ihr noch andere Möglichkeiten? Ist es realistisch auf Last-Minute Flüge zu hoffen? (Gibt es sowas überhaupt noch?)

    Ich habe länger für diese Reise gespart, bin Student und freue mich seit langem unwahrscheinlich darauf. Das ganze hat mich nun total am Boden zerstört.
    Bitte bitte schreibt mir eure Ideen, wie ich doch noch nach Afrika zu fliegen könnte.

    beste Grüße
    Tom
     
  2. Jet1

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    Hintergrund Deines Problems ist offensichtlich, dass die Flüge von Leipzig/Halle nach Amsterdam und zurück von Darwin Airline (eine Fluggesellschaft aus der Schweiz, die unter der Marke Etihad Regional fliegt) unter deren Flugnummer hätten stattfinden sollen, gemeinsam mit den KLM-Flügen von Amsterdam nach Nairobi und zurück zu einem Gesamtpreis buchbar waren und dafür ein Ticket von KLM ausgestellt wurde.

    Gegen wen Du nach Einstellung der Flüge von Darwin Airlines Flüge zwischen Leipzig/Halle und Amsterdam möglicherweise irgendwelche Schadenersatzansprüche hast, kann ich nicht beurteilen. Weil aber offensichtlich das Ticket von KLM ausgestellt worden ist, würde ich mit dieser Fluggesellschaft darüber verhandeln, ob Du nicht ohne Mehrkosten für Dich von und nach Berlin-Tegel fliegen kannst, zumal KLM zwischen Berlin und Amsterdam eigene Flugzeuge einsetzt.
     
  3. TomL

    TomL Newbie

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    Genau das ist die Problematik. Leider habe ich ja über Opodo gebucht, weshalb mir KLM eigentlich kaum weiterhelfen möchte. Daher bin ich jetzt schon so weit selbst mit dem Fernbus o.Ä. nach Amsterdam zu fahren. Während aber Opodo meint das sei in solchen Fällen möglich, sagt KLM strikt, dass ich dort nicht mehr zusteigen kann, denn das Ticket ist für die Gesamtreise und ein Einzelflug wird nicht gewährt.
     
  4. Jet1

    Jet1 Platinum Member

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    Opodo als Flugvermittler kann Dir letztlich nicht helfen und ist bei KLM nur Bittsteller. Deshalb empfehle ich, selbst direkt bei KLM zu klären, ob auf Flüge von und nach Berlin umgebucht wird. Das kostet die Airline keinen Cent mehr, denn die brauchen die gestrichenen Flüge mit Darwin Airline schließlich nicht mehr zu bezahlen.
     
    no_way_codeshares gefällt das.
  5. TomL

    TomL Newbie

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    Leider macht KLM da gar nichts mit folgender Begründung "A ticket booked with a travel agent is a contract between you and the travel agent. International regulations do not allow airlines to make changes to those tickets. Your travel agency will need to rebook or change your flight." :(
     
  6. helge610

    helge610 Gold Member

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    Du hast einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, dieser muss erfüllt werden. Auch wenn sich Airline und Vermittler hier gerne raus stehlen wollen!


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  7. Hamburger

    Hamburger Silver Member

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    Eine etwas kafkaeske Situation, die ich nachvollziehen kann.

    Rechtlich hast du einen Beförderungsvertrag (vermutlich mit KLM, schau mal auf die Ticketnummer und sag uns, mit welchen Zahlen, die beginnt), der auch erfüllt werden muss.

    Leider arbeiten auf der Ebene mit der du bei den Airlines und bei dem Reisebüro kommunizierst "Affen" (jetzt wird der User Bali0815 als Reisebüromitarbeiter sich wieder getroffen fühlen und meine Sperrung verlangen), die nur ihre Standardanweisungen heruntersagen.

    Die das Ticket ausstellende Airline (höchstwahrscheinlich KLM) müsste dich auf einen Alternativflug (LEJ-DUS-AMS) umbuchen oder den Landtransport (Bus, Bahn, Taxi, PKW) zu einem Flughafen bezahlen, von dem du mit KL fliegen kannst.

    Du musst nun bei Opodo hartnäcking bleiben. Telefonisch wirst du wenig erreichen. Briefe schreiben (Einschreibe/Rückschein) und eventuell klagen.

    Vielleicht bringt ein Anruf bei Darwin noch etwas (das ist die Airline, die von LEJ nach AMS fliegen sollte). Die könnten/sollten/müssten dich umbuchen.

    KLM ist, wie gesagt, ein Saftladen, der auf stur schaltet.
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. März 2015
  8. TomL

    TomL Newbie

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    Danke euch schonmal für die Tipps. Naja Affen sinds wohl nicht, die meisten waren der menschlichen Sprache halbwegs fähig, aber Standardaussagen trifft es wohl sehr gut. Sind sicher auch nur billig eingekaufte Kräfte. Und sie wiedersprechen sich gerne mal untereinander ... Der eine meinte noch es gäbe Alternativflüge, der nächste sagt schon alles ist ausgebucht und der Kollege habe alles falsch gemacht.

    na wie auch immer

    Flugbuchungsnummer: von Leipzig nach Nairobi Etihad Regional : 79P7SF

    Das ist die Ticketnummer, richtig?

    Was sollte ich denn per Post schreiben? Auf den Beförderungsvertrag pochen und mit Klage drohen?
     
  9. Hamburger

    Hamburger Silver Member

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    Das dürfte der Buchungscode sein.

    Mit 074 sollte das Ticket beginnen, wenn es von KLM ausgestellt ist.
     
  10. xmitter

    xmitter Bronze Member

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    Das ist deine Amadeus Buchungsnummer
    Gehe auf:
    https://www.checkmytrip.com/cmt/apf/cmtng/index?LANGUAGE=GB&SITE=NCMTNCMT
    und gebe deine Amadeus Buchungsnummer & Name ein ( oben rechts ).
    Dann siehst du deine Buchungsdetails. Dort findest du auch die Ticketnummer ( xxx-xxxxxxxxxxxx ).
    Die ersten 3 Zahlen kannst du hier posten, dann kann dir jemand die austellende Airline nennen.
     
  11. TomL

    TomL Newbie

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    Ahh danke dann ist das: 057-...
     
  12. xmitter

    xmitter Bronze Member

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    Dann ist die austellende Airline Air France.
     
  13. Jet1

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    Mit Air France als ticketausstellender Fluggesellschaft wird’s noch komplizierter. Geklärt werden muss:

    Ist überhaupt deutsches Recht anwendbar (Darwin Airline, deren Flüge gestrichen wurden, hat meines Wissens keine Niederlassung in Deutschland und ihren Sitz in der Schweiz)?
    Wer ist Vertragspartner (Air France insgesamt oder KLM und Darwin Airlines für die jeweiligen Teilstrecken und nach dem Recht welchen Landes)?
    Welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Vertragspartner?

    Nach meiner Meinung ist nun die Hilfe durch eine Verbraucherzentrale (Beratung kostet einen kleinen Betrag) oder einen im Reiserecht versierten Rechtsanwalt gefragt.
     
  14. helge610

    helge610 Gold Member

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    Da würde ich dann doch eher den Aufpreis recht spezialisierten Anwalt vorziehen - hier im Forum ist ja mindestens einer anwesend.


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  15. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    ROM I Art. 5 Abs. 2 Satz. 1 u. 2: Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
     
  16. radaran

    radaran Guest

    Einen derartigen "auf Reiserecht spezialisierten Anwalt" hat es in diesem Forum m.W. nicht.
     
  17. helge610

    helge610 Gold Member

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    Wenn ich mich nicht völlig täusche hat der sich einen Post über deinem geäußert.


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  18. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Nein. Ich bin kein Rechtsnwalt! Ich betreibe privat eine Blog über Fluggastrechte. Mehr nicht und auch nicht weniger.
     
  19. radaran

    radaran Guest


    :idea:;):idea:
     
  20. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Obwohl ich kein Rechtsanwalt sondern 'nur' Betreiber eines Fluggastrechte-Blogs bin, möchte ich zur Problematik wie folgt Stellung nehmen:

    Zunächst einmal die Vertragskonstellation: Das (Online-)Reisebüro 'opodo' ist lediglich als Vermittler (eines Beförderungsvertrages) zwischen dem Passagier und der Airline anzusehen. Dies klang auch schon hier im Thread in einigen Antworten richtig an.
    'opodo' beruft sich in seinen AGB unter Pkt. 2.1 Satz 2 - 4 ganz klar und zu Recht auf eine reine Vermittlerrolle: 'Der Vertrag über die von Ihnen ausgewählten touristischen Produkte und Dienstleistungen besteht zwischen dem entsprechenden Anbieter und Ihnen. Opodo ist in diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. Opodo tritt im Rahmen dieser AGB ausschließlich als Vermittler auf.'
    Mit anderen Worten. Nach der reinen Flugvermittlung ist 'opodo' als Reisebüro 'außen vor' und es bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Passagier und dem Luftfahrtunternehmen.

    An dieser Tatsache ändert auch nichts, wenn die Airlines evtl. 'opodo' als 'Boten' erneut beauftragt haben, den Kunden vom Ausfall eines der Flüge oder der gesamten Flüge zu unterrichten.

    Zwischenergebnis: 'opodo' ist der falsche Ansprechparnter im vorliegenden Sachverhalt für den Passagier.

    Wie bereits in anderen Antworten und hier festgestellt, besteht zwischen dem Passagier und der Airline ein Beförderungsvertrag. - Bestehende Verträge -so der Grundsatz aus dem Zivilrecht- sind einzuhalten, somit auch der Beförderungsvertrag im Sachverhalt. Dies dürfte nicht nur in Deutschland sondern in ganzen EU gelten.

    Ich weiß nun nicht, welche Airline (KLM für die Langstreckte Amsterdam-Nairobi und/oder Ethiad/Schweiz für die Kurzstrecke Leipzig-Amsterdam) was konkret abgesagt hat. Genau dies ist aber wichtig! (Evtl. hat ja auch eine Airline die andere als Boten für die Flugabsage benutzt.)

    Beide Flüge (Leipzig-Amsterdam und Amsterdam-Nairobi) unterliegen der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung'.

    Hier wurde ein Flug (oder beide Flüge) abgesagt. Dies ist eine Annullierung: 'Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert. Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/annullierung.html

    Zwischenergebnis: Es fand (zumindest) eine Annullierung statt.

    Im Fall einer Annullierung hat der Passasgier folgende Rechte gem. der 'Europäischen Fluggastrechteverordnung':

    1.) Anspruch auf eine verspätungs- und entfernungsabhängige Ausgleichszahlung über EUR 250,-, 400,- oder 600,-. Achtung: Dieser Anspruch besteht nur, wenn innerhalb von 14 Tagen vor Abflug der Flug annulliert wird. Dies dürfte in unserem Sachverhalt nicht der Fall sein.

    Zwischenergebnis: Der Passagier hat im Sachverhalt keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da länger als 14 Tage vor Abflug annulliert wurde.

    2.) Ferner hat der Passagier im Falle der Annullierung einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.

    2.a.) Zu den Betreuungsleistungen zählen das Reichen von Mahlzeiten und Getränken, sowie die Zurverfügungstellung von Telekommunkationsmöglichkeiten und evtl. Hotelunterbringen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn sich der Passagier bereits am Flughafen befindet. Dies ist in unserem Sachverhalt nicht der Fall, da bereits frühzeitig annulliert wurde.

    2.b.) 'Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. 'Unterstützungsleistungen'. Doch was ist dies? - Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel, und zwar nach Wahl des Fluggastes. - Wann entsteht dieser Anspruch? - Er entsteht im Falle der Annulierung oder Nichtbeförderung. Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/betreuung-und-unterstutzung.html

    Bei dem Recht des Fluggastes auf Unterstützungsleistung kommt es nicht darauf an, wie lange vor Abflug der Flug annulliert wurde. Hierzu auch: 'Bei Information (über die Annullierung) mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug geht die Verordnung (VO (EG) 261/2004) von einer vergleichsweise großen Flexibilität des Fluggastes aus und gewährt ihm einen Anspruch auf anderweitige Beförderung.' Quelle: Marcus Schladebach, Luftrecht, S. 114, RN 418.

    Der Fluggast muß also gegenüber dem Luftfahrtunternehmen klar kommunizieren, was er denn möchte (-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder -anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel).

    Kommt das Luftfahrtunternehmen (hier: anderweitige Beförderung zum Endziel) der Wahl des Passagiers nicht nach, kann sich der Passagier eine Beförderung unter gleichen Bedingungen zum Endziel selbst woanders buchen und die hierfür evtl. anfallenden Mehrkosten als Schadenersatz bei der Airline geltend machen.

    Hinweis: Verantwortlich ist immer das 'ausführende Luftfahrtunternehmen', also für die Strecke Leipzig-Amsterdam: Ethiad/Schweiz und für Amsterdam-Nairobi: KLM. (Vgl. Art 2 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004: "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;)

    Anmerkung: KLM ist 'die älteste noch existierende Fluggesellschaft der Welt, bildet mit Air France das Dachunternehmen Air France-KLM und betreibt ein Drehkreuz auf dem Flughafen Schiphol.' Quelle: wikipedia.de

    Ergebis: Nach der frühzeitigen Annullierung mehr als 14 Tage vor Abflug hat der Passagier Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. März 2015

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