Sehr schöne Ausarbeitung. Im Fachvorum für FielVliegerei wird bis heute nicht kapiert, dass die EU-Verordnung Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gewährt und das dies zwei Paar Schuhe sind. Vor der EU-Verordnung kam man übrigens zu einem ähnlichen Ergebnis, freilich unter Anwendung des Vertragsrechts. Neben der EU-Verordnung sind selbstverständlich weitere Ansprüche bei einer Luftbeförderung denkbar. Aus Delikt, Produkthaftung etc.
@Schlesinger! Zur Frage, wer Anspruchsgegner ist, schau dir bitte Art. 36 MÜ und Art. 39 ff. MÜ an. Handelt es sich um eine aufeinanderfolge Beförderung oder haben wir hier den Fall des Kapitels V (Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer)?
Die VO (EG) 261/2004 regelt -Ausgleichs-, -Betreuungs- und -Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der -Nichtbeförderung, der -Annullierung oder -großen Verspätung von Flügen. 'Bereits seit dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag traten das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das "Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr" in Kraft. Das einheitliche und verbesserte Schadensersatzrecht gilt bei Beförderungen zwischen den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens (darunter alle EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Überdies sieht das Montrealer Übereinkommen Regelungen für zu spät zugestelltes Gepäck sowie für Schäden vor, die dem Passagier aufgrund einer Verspätung entstanden sind.' Quelle: http://www.reisemangel.de/fahrgastrechte.html Über 'Annullierungen' ist im Montrealer Übereinkommen nichts ausgesagt. - Daher halte ich die Frage für eher akademisch, wer gem. dem Montrealer Übereinkommen Anspruchsgegner sein soll. Zustimmung!
Es geht mir um, eventuell analoge, Ausweitung der Anspruchsgegner. Im Fall des TO haben wir ja die merkwürdige Konstellation, dass AF das Ticket ausgestellt hat und Darwin und KL die Transportleistungen erbringen. KL sagt nun - sinngemäß - wer den ersten Flug nicht wahrnimmt, verliert seinen Beförderungsanspruch für den zweiten Flug, Darwin streicht den ersten Flug und kümmert sich nicht weiter/ist nicht auffindbar oder ansprechbar/ist insolvent. Der Verkäufer des Tickets - AF - hält sich vornehm zurück und hat nichts mit der ganzen Sache zu tun. Zumindest AF sollte hier eine Haftung treffen. Hinzu kommt nun der Umstand der Vermittlung durch ein Reisebüro, das nur Vermittler sein soll und sein will - wurde weiter oben ja schon richtig festgestellt - und den Usancen im Luftverkehr. Die Airline verweist den Passagier an das Reisebüro und "fasst" ein solches Ticket nicht an, teils mit der Begründung, man habe keinen Zugriff auf die Reservierungssysteme der Mitbewerber. Das Reisebüro kümmert sich nicht weiter oder läuft - wie der Passagier - bei den Airlines gegen eine Wand. Hier kommt jetzt mein Ansatz: Wer im standardisierten Massengeschäft wie es der Lufttransport nun mal ist, eine Beförderung verkauft, muss auch für eventuelle Störungen im Ablauf haften.
Hier ein interessanter Aritkel über Ethiad/Schweiz v. 18.02.2015: http://www.austrianaviation.net/new...8/etihad-regional-streicht-erneut-fluege.html Aus dem Artikel geht hervor, daß Ethiad/Schweiz in einen aggressiven Preiskampf geriet und zahlreiche Strecken stilllegte. Ferner beteuert Ethiad/Schweiz, daß sie größtmöglichen durch Annullierungen entstandenen Schaden von den Kunden abwenden wollen. (...) @ Hamburger Zu den von dir aufgeworfenen Fragen der Haftung des Ticketverkäufers: Dieser ist und bleibt Vermittler und haftet nur eingeschränkt (u. a. bei Vorsatz). Aus Sicht des betroffenen Passagiers kann dies -gerade im Falle der Insolvenz- recht ärgerlich werden, verständlich! - Jedoch kann man den Makler/Vermittler nicht für alles haftbar machen, wovon er nichts weiß und wofür er nichts kann.
Wie der User. 'Hamburger' schon anklingen ließ, ist eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz von Ethiad/Schweiz nicht ausgeschlossen; ärgerlich für unseren Sachverhaltsstudenten (Passagier)! Allerdings sind Bestimmungen in den AGB unwirksam, wonach ein Ticket ungültig wird, wenn nicht alle Flugsegmente abgeflogen werden. Solche Bestimmungen dienen lediglich den Interessen den Airline und sollen ( zu Recht ! ) verhindern, daß deren Tatrifsysteme durch den Passagier unterlaufen werden. Die Airline ist maximal berechtigt, im nachhinein (wenn nicht alle Segmente abgeflogen werden) umzutarifieren, so der BGH. Diese mögliche Umtarifierung wird KLM aber kaum im Nachhinein im vorliegenden Sachverhalt durchsetzen können: Unser Beispielpassagier ist ja gewillt, die Ticketsegmente in der Reihenfolge abzufliegen, nur ist es für ihn unmöglich, da es die eine Strecke bekanntlich nicht mehr gibt. Hier greifen die Vorschriften zur Unmöglichkeit aus dem BGB. Also muß KLM den Passagier ab Amsterdam befördern, wenn er sich dort rechtzeitig zum Check-In einfindet, ansonsten könnte eine Auslgeichzahlung wegen Nichtbeförderung für die Strecke Amsterdam-Nairobi über EUR 600,- fällig werden. Näheres zur Thematik: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2015/03/fluge-verfallen-lassen.html
Hierzu passt das schöne Beispiel aus dem Restaurant: Der Gast bestellt ein Menue bestehend aus Vorsuppe, Fischgang, Fleischgericht und Dessert zum Preis von 30. Lässt er nun die Suppe weg, kann das Restaurant ja nicht auf einmal 60 verlangen, mit derBegründung, der Gast habe zwar weniger bekommen, müsse nun aber mehr bezahlen.
Den Vermittler, also das Reisebüro, habe ich nicht so sehr auf dem Bildschirm. Mich interesiert hier im vorliegenden Sachverhalt mehr die AF, die das Ticket ausstellt und sich Darwin und KL bedient.
Von der praktischen Seite betrachtet sollte zuerst abgeklärt werden, ob es gegenwärtig eine Möglichkeit gibt, anderweitig ein Ticket zu vernünftigem Preis neu zu buchen. Wenn ja, dann das bestehende Ticket annullieren und neu buchen. Sonst mit Hochdruck Ethiad (Darwin) und Air France kontaktieren und auf Umbuchung bestehen. Den Rat, einfach nach Amsterdam zu reisen und dort einzusteigen ist nicht sehr klug. Man wird ihm das Ticket 'umrechnen' und er muss eventuell einen grösseren Betrag nachschiessen. Dies unabhängig von Schlesinger. Mag er Recht haben oder auch nicht, das interessiert die Dame am Check-In nicht. Er zahlt oder fliegt nicht. Ob ihm dann 2-3 Jahre später ein Anwalt Schadenersatz verschaffen kann, interessiert den Reisenden hier nicht, er will ja unbedingt reisen.
Nach den 'Europ. Fluggastrechteverordnung' hatte ich den Fall durchgeprüft (sh. meine Vorantworten zu diesem Thema). Danach richten sich die Ansprüche des Passagiers (hier: auf Unterstützungsleistungen) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen'. Und das sind für Leipzig- Amsterdam Ethiad/Darwin/Schweiz und für Amsterdam-Nairobi KLM. Bei Prüfung / Anspruchstellung gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' bin ich in der 'komfortablen' Lage, keine Verschuldensform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) der Airline nachweisen zu müssen und selbst im Falle 'außergewöhnlicher Umstände' (höhere Gewalt) hat der Fluggast demnach weiterhin das Recht auf Unterstüzungsleistungen. Ob ich nach nationbalem Recht hier gegen den Ticketaussteller (in diesem Fall 'Air France') etwas ausrichten kann (wird erst sinnvoll, falls Ethiad/Darwin/Schweiz nicht finanziell leistungsfähig ist), kann ich nicht sagen, da ich nicht weiß, wie sehr KLM und Air France miteinander verwoben sind oder nicht (ob sie in eine Kasse wirtschaften oder Tochter- und Mutterkonzern sind) und auf welche Rolle sich Air France (Vermittler oder ausführendes Luftfahrtunternehmen) beruft und was Air France im Beförderungsvertrag konkret zugesagt hat oder nicht (wenn überhaupt). Ich hoffe, hier ist kein falscher Eindruck entstanden. Ich wollte den Threadeinsteller auf keinen Fall in ein Gerichtsverfahren führen. Er stand ja anfangs offenbar wie der Ochs vom Scheunentor', kannte seine Rechte nicht, kannte seine rechtlichen Grundlagen nicht und wußte nicht, wer sein Anspruchsgegner ist. Ich wollte ihm nur darlegen, welche rechtlichen Möglichkeiten er hat (-Anspruch auf Ersatzbeföderung zum Endziel und gleichen Bedingungen, -Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder -Zustieg ab Amsterdam. Bei der letzten Möglichkeit (Zustieg am Amsterdam) könnte es in der Praxis wirklich zu Schwierigkeiten kommen (da gebe ich relok vollkommen Recht, so weltfremd bin ich auch nicht) und der Passagier würde dann erst zeitlich verspätet im nachhinein zu seinem Recht kommen. Wie der Passagier seine Rechte durchsetzt (-vorgerichtliche Verhandlungsführung ohne oder mit Rechtsanwalt, -Anrufung der Schiedstelle für den öffentlichen Personenverkehr oder -gerichtliche Klage) ist seine Sache. Noch ein Tipp für die Praxis: Der Passagier könnte ja auch Ethiad/Darwin/Schweiz bitten, ihm eine preisgünstige Ersatzbeförderung (Fernbus oder Bahn) zu geben oder zu bescheinigen, die er notfalls selbst zahlt. Dies wäre dann gleichwertig, als hätte er den ersten Flug angetreten. Dann hätte er Anspruch auf Weiterbeförderung.
Hallo Tom, wir haben gerade auch solche schlechte Erfahrungen mit dem schlechten Kundendienst durch Opodo. Hier im Telegrammstil: Leipzig-Paris-Flug, der nicht stattfindet, aber von Opodo abkassiert wurde 16.11.2014 Buchung 6INHE8 Leipzig - Paris -Leipzig 2 Personen für 07.04. bis 11.04.2015 über Opodo mit Buchung des Servicepaketes. (Sofern Sie eine Umbuchung oder Stornierung vornehmen müssen, erlässt Opodo Ihnen das Bearbeitungsentgelt für die administrative Abwicklung i.H.v. 50 € pro Person.....) 16.11.2014 Abbuchung von 366,81€ von unserem VISA-Konto 18.02.2015 in den TV- Abendnachrichten: Die Fluggesellschaft Etihad Regional zieht sich komplett von den sächsischen Flughäfen Leipzig/Halle und Dresden - und somit aus ganz Deutschland zurück. 20.02.2015 E-Mail von Opodo: "Mindestens eine Leistung Ihres Fluges wurde seitens der gebuchten Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen. Eine Alternative kann Ihnen seitens der Fluggesellschaft nicht angeboten werden". nächste Tage: nach langem Warteschlangetelefonaten bei Etihad: wir sollen uns an Opodo wenden 28.02.2015 Opodo per mail: Bitte beachten Sie das Erstattungsanfragen ausschliesslich telefonisch erfolgen können 28.02.2015 Telefonkontakt mit dem Kundenservice: Unsere Flüge wären durch uns storniert worden, eine Rückzahlung könnte 6 bis 8 Wochen dauern. Eventuelle Bearbeitungskosten würden für uns entstehen. 09.03.2015 Einschreibebrief mit Rückantwort an Opodo Deutschland Country Director Andreas Adrian, Büschstraße 12, 20354 Hamburg, Forderung der Rückzahlung ohne Stornogebühr keine Antwort heute, 24.03.2015 - noch immer: keine Antwort Unser Fazit: Nie wieder mit Opodo buchen, sondern direkt bei der Fluggesellschaft! rojo
Heute, 26.03.2015 nach meinem Beitrag bei euch, Reaktion von Opodo: die Rückerstattung soll nun bald und ohne Gebühren erfolgen, warum nicht gleich?!
Opodo ist lediglich ein (Online-)Reisebüro, welches Flüge, also Beförderungsverträge zwischen Fluggesellschaften zwischen Passagieren und Luftfahrtunternhmen vermittelt. Dies ist so auch den AGB von 'opodo' klar und deutlich zu entnehmen, in welchen sich 'opodo' auf eine reine Vermittlerrolle beruft! Nach de reinen Flugvermittlung bestehen direkte Vertragsbzeihungen zwischen dem Passagier und dem Luftfahrtunternehmen. Dann schuldet der Fluggast die Zahlung des Ticketpreises und die Airline im Gegenzug die vereinbarte Beförderung. Im Fällen von 'Leistungsstörungen' bei den Airlines muß sich der Kunde nicht an 'opodo' wenden, sondern seinen Vertragspartner, die Airline, in Anspruch nehmen. Es gehört nicht zu den Aufgaben von 'opodo', Rechte von Passagieren gegen Airlines durchzusetzen. Wenn sie dies nach Beauftragung durch den Kunden dennoch tun, sind sie durchaus berechtigt, dafür auch Geld zu verlangen. Allerdings darf es sich hier nur um einfache, ständige wiederkehrende formale Tätigkeien handeln und nicht um die komplizierte Vertretung in Rechtssachen für den Passagier gegen die Airline (denn dann könnte 'opodo' in Gefahr kommen, einen Verstoß geen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu begehen).
Schlesinger, du schreibst mal wieder völligen Blödsinn! Lesen, verstehen und dann - wenn es sein muss - posten!
Du beziehst dich in deinem Post auf User "rojo" und sein Problem mit OPODO. Dieser hat ueber OPODO - zusaetzlich zu seinem Ticket - das Servicepaket gekauft: OPODO wollte ihm dann aber Bearbeitungsgebuehren in Rechnung stellen: Daraufhin - und das ist seine Beschwerde in seinem Post - OPODO mitgeteilt: OPODO hat das ja dann offensichtlich eingesehen, das eine Stornogebuehr nicht rechtens ist ( wegen dem Servicepaket ): Und jetzt lese dir nochmal deinen Post in Ruhe durch, dann wirst du vielleicht feststellen, das deine Antwort auf rojo's Post Blödsinn ist. Schönes weekend xmitter
@xmitter Das opodo-Servicepaket dient dazu, den Kunden abzusichern, wenn er einen Flug aus Gründen absagen müß, welche in seinem Risikobereich liegen. Im vorliegenden Sachverhalt war es aber anders: Dort hatte die Fluggesellschaft bereits einen Flug abgesagt. Ein von der Fluggesellschaft bereits abgesagter Flug kann vom Kunden nicht mehr storniert werden. Im vorliegenden Sachverhalt wollte der Passagier Ansprüche (= Fluggastrecht) gegen die Airline geltend machen. So etwas ist vom opodo-Servicepaket nicht abgedeckt.
@xmitter Da die Geltendmachung von Fluggastrechten vom opodo-Servicepaekt nicht mit abgedeckt ist, solltest du, xmitter, dich an deine eigenen Ratschläge halten: