Abbuchung von Prämienmeilen

Dieses Thema im Forum "- Mehr Meilen (Payback)" wurde erstellt von headpro81, 3. Juni 2008.

  1. Guest

    Guest Guest

    M sollte (und vielleicht möchte) nicht in das gestörte Vertragsverhältnis zwischen H und S hineingezogen werden. H könnte frech behaupten, er habe überwiesen oder die wertvollen Druckerzeugnisse der S seien nicht pünktlich bei ihm eingetroffen oder seien ausgerechnet in den letzten drei Monaten dermaßen schlecht gewesen, daß er den vereinbarten Preis nicht bezahlen wolle.

    Gleichwohl führt M den Auftrag der S auf Rückbuchung der Meilen aus, wohl auch, weil die S der für M wichtigere Vertragspartner ist und unter Berufung auf die etwas schwammigen AGBs.

    Meiner Ansicht nach hat sich der M aus den Streitigkeiten zwischen H und S herauszuhalten und darf Abbuchungen von dem Meilenkonto nur vornehmen, wenn er eine Anweisung von H bekommt. Der M mütße also den Gerichtsweg beschreiten, sich einen Titel gegen den H besorgen und dann vollstrecken.
     
  2. Guest

    Guest Guest

    Korrekt. Man muss eigentlich nur logisch denken, und die M&M-Prämie durch eine andere typische Abo-Prämie ersetzen, etwa den berühmten Toaster. Hat man den Toaster erst einmal bei sich zuhause, die Rechnung für das Abo aber dennoch nicht bezahlt, kommt schließlich auch nicht der Toaster-Hersteller oder -Distributor mit dem Rollkommando an, um sich den Toaster gegen den Willen des Abo-Nichtzahlers zurückzuholen. Wozu auch. Der Toaster wurde ja vom Hersteller/Distributor längst an den Verlag verkauft, und dieser hat ihn an den Abonnenten weitergegeben.

    So ist es auch mit den Meilen. Die Meilen für das Abo kommen vom Verlag, nicht von M&M. Wenn, dann schulde ich als Nichtzahler also dem Verlag die Meilen, nicht M&M. Anspruch auf die Meilen hat demnach nicht der Meilenhersteller (M&M), sondern der Verlag, der die Meilen beim Hersteller (M&M) bezogen und an mich weitergegeben hat. Wenn der Verlag also die Meilen bzw. den Toaster zurückhaben möchte, muss er die Ware (bzw. ihren Gegenwert) schlimmstenfalls einklagen.
     
  3. luggi

    luggi Bronze Member

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    Äpfel != Birnen.

    Meilen sind nunmal keine Sachen und eben auch keine Währung in dem Sinne, dass man außerhalb M&M irgendwas damit anfangen könnte: ich kann meine Meilen nicht auszahlen lassen und eben auch nicht (in programmlegaler Weise) auf irgendwen anders zu übertragen. Die Analogie zur Forderung gegen eine Bank ("Konto" i.S.v. Girovertrag) hinkt also, dessen spezielle Schutzvorschriften sind wohl nicht anwendbar.
    Deshalb wird S ja auch nicht aus "ihrem" Meilenkonto bei M die Prämienmeilen an H "überweisen", sondern sie schickt halt Mitteilung, dass ein bonifizierbares Ereignis eingetreten sei und bezahlt M nach irgendeiner Staffelung in Euro. Der dahingehende Vertrag S/M wird auch beinhalten, dass diese Geldbelastung zu erstatten ist, wenn die Bonifizierbarkeit wegfällt (z.B. durch Rücktritt der S).
    Nochmal: M ist keine "Bank" und die Meilengutschrift ist m.E. keine "Überweisung" der S.

    Dass M&M Meilen bei "missbräuchlicher" Nutzung stornieren darf, geht ja nun schon aus dem Vertrag H/M hervor. Dass sich M&M die Deutungshoheit darüber anmaßt, was "missbräuchlich" denn nun ist, ist nicht ganz unproblematisch, aber für mich noch nicht treuwidrig genug für § 307 II Nr. 2: H kann ja schließlich gegen die Stornierung gerichtlich vorgehen (am ehesten LK auf Wiedergutschrift, da die Nutzung nicht "missbräuchlich" sei. Beweis: erfolgte Bezahlung an die S, damit ist der Bonifizierungstatbestand gegeben und kein Missbrauch erkennbar.)

    Ich sehe insgesamt keine Probleme damit, die Abwicklung der Meilen allein im Verhältnis H-M zu belassen und eine eventuelle Rückbuchung daran festzumachen, ob H die zur Bonifizierung führenden Regeln der M eingehalten hat oder eben nicht.
     
  4. Guest

    Guest Guest

    Reine Spekulation. Noch bis vor kurzem haben die Verlage selbst Papiervoucher mit Meilenprämien rausgeschickt, die sogar frei übertragbar waren (da nicht vorausgefüllt). Und natürlich kaufen die Verlage ihre Meilen im voraus, das mit dem "bonifizierbaren Ereignis" und der anschließenden "Bezahlung nach einer Staffelung" ist einzig und allein deine Erfindung.

    Um beim Toaster zu bleiben: Es macht keinen Unterschied, ob der Verlag den Toaster aus "seinem eigenen Toasterlager" selbst zum Abonnenten schickt oder ihn von Fall zu Fall beim Hersteller/Vertrieb "abruft" und mit "irgendeiner Staffelung bezahlt" und das Gerät vom Lager des Herstellers/Vertriebs direkt zum Kunden schicken lässt. So oder so schuldet der säumige Kunde später dem Verlag den Toaster, nicht dem Hersteller/Vertrieb.
     
  5. Guest

    Guest Guest

    Ich fand das Beispiel mit dem Toaster recht treffend. Ähnlich verhält es sich mit dem Papiervoucher, wobei wir fragen könnten, ob es sich um eine Anweisung oder was auch immer handelt.

    Wenn man der Argumentation folgt, daß M bei mißbräuchlichem Meilenerwerb durch den H auf Weisung der S wieder zurückbuchen darf, dann sieht man S und M in einer gewissen wirtschaftlichen Nähe.

    Bedeutet das nun umgekehrt, wenn S seinen Lieferverpflichtungen wegen, beispielsweise, einer Insolvenz nicht die vollen zwei Jahre nachkommt (Park Avenue waren es wohl zwei Jahre), daß H in einem solchen Fall Ansprüche gegen M haben könnte, weil die S ja ausgefallen ist? Oder der M wird insolvent, was ja eigentlich ausgeschlossen ist, dann könnte der H doch auf die Idee kommen, für seine von S gelieferten Meilen einen Flug nach LAX zu verlangen.

    Sollte nicht das Interesse aller drei Vertragsbeteiligten dahingehen, die einzelnen Vertragsbeziehungen "sauber" zu halten und hier nicht die verschiedenen Interessen zu vermengen?

    Um das Beispiel mit dem Toaster nochmals aufzugreifen: Kommt es im Vertragsverhältnis H zu S zu einer Störung, dann schuldet H, abgesehen von sonstigen Zahlungsansprüchen, die Rückgabe des Toasters an S. Bei M&M würde dies bedeuten, der H müßte M anweisen, die Meilen wieder zurückzubuchen (oder seine Anweisung wird in der ZV ersetzt). Dies wäre aber eine Durchbrechung des "ehernen" Grundsatzes von M, wonach "jegliche" Übertragungen, Verfügungen und Verkäufe von Meilen durch den Kunden H untersagt sind.

    Richtig ist sicherlich deine Bemerkung, der M sei keine "Bank". Weiter oben hast du eine Art Geschäftsbesorgungsverhältnis angenommen. Frage ist dann, wessen Geschäfte besorgt der M dann? Man könnte das Verhältnis M zu S auch als einen Vertrag zugunsten eines Dritten, des H sehen. Wobei bei der "Rückbuchung" der Meilen es zu einem Vertrag zu Lasten eines Dritten würde, oder?
     
  6. epericolososporgersi

    epericolososporgersi Platinum Member

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    Und der praktisch tätige Jurist würde zunächst einmal in die AGB schauen. Dort könnte ja etwas geregelt sein, was weitere Überlegungen überflüssig macht.
     
  7. Kondura

    Kondura Pilot

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    Ich muss luggi im weitesten Sinne Recht geben.
    Der Vergleich zwischen Toaster (zweifellos Sache) und M&M-Punkten (m.E. rechtstechnisch gesehen Forderungen -keine Sachen weil nicht körperlich!- die im Vertragsverhältnis zu M&M nunmal den AGB unterliegen) hinkt!
    Man hat sich den AGBs des Bonusprogramms freiwillig unterworfen und die sehen nunmal dieses Vorgehen vor. Sollte man sich durch die AGB unangemessen benachteiligt fühlen so kann man ja versuchen diese gerichtlich anzugreifen.
    Erheblich halte ich das Verhältnis Verlag-Kunde schon, da es die Grundlage für den Gesamtvorgang (Abfluss beim Kunden - Zufluss beim Verlag) den M&M beim Abzug der Meilen durchführt bildet.
    Widersprechen muss ich luggi in einem anderen Punkt:
    Die Prämie eine Draufgabe im Sinne von § 336 BGB?
    Dem kann ich mich nicht anschließen! Eine Draufgabe ist eine Leistung eines Vertragspartners zur Bestätigung des Vertragsabschlusses. Sie hat eine Beweisfunktion für das Bestehen des Vertrages.
    Würde es sich bei der Gutschrift von Prämienmeilen um eine Draufgabe handeln und die Leistungspflicht des Verlages würde sich NUR auf die Lieferung der Druckerzeugnisse beziehen, so wären die Meilen nach § 337 I 1. Alt BGB im Zweifel auf die Leistung des Verlages anzurechnen. Da dies ersichtlich schwierig ist (Bonuspunkte und Druckereierzeugnisse sind schwer gegeneinander aufzurechnen) müsste § 337 I 2. Alt BGB eingreifen, wonach die Meilen bei Erfüllung des Vertrages zurückzugeben wären! In dem Moment, wo das bezahlte Abo ausliefe müssten also sämtliche Meilen, Kugelschreiber oder Uhren zurückgeschickt werden!? Das läuft doch dem ganzen Gedanken einer Aboprämie zuwider! Eine Draufgabe sind die Meilen also sicher nicht!

    Dass die Gutschrift der Meilen eine Leistung darstellen, darüber sind wir uns hoffentlich einig?
    Ob es dem Willen der Vertragsparteien entspricht, den gesamten Vertrag rückabzuwickeln, wenn eine bestimmte Prämie nicht mehr verfügbar ist kann dahingestellt bleiben, auch wenn ich persönlich ein Rücktrittsrecht durchaus je nach Wortlaut der Vereinbahrung im allgemeinen bejahen würde. Fest steht jedenfalls, dass rückabzuwickeln ist, wenn aufgrund der nicht erfolgten Zahlung (hoffentlich auch hier unstreitig eine Hauptleistungspflicht) wirksam zurückgetreten wurde.
    Das Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich dann auf den Vertrag im Ganzen (-> Auch auf die gutgeschriebenen Meilen).
    Laut Palandt sind (alle) empfangenen Leistungen und bei gekoppelten Verträgen ausnahmsweise auch über Dritte zurückzugewähren.
    Wenn in einem solchen Fall Meilen (durch M&M) wieder vom Konto abgezogen werden und dem Account des Verlages gutgeschrieben werden, dann wird das (siehe z.B. auch die AGB) mit allen drei Rechtsbeziehungen in Einklang stehen (M&M-Verlag; M&M-Kunde und Verlag-Kunde).

    Problematisch wird es nur, wenn M&M durchaus "bezahlte" Meilen wieder abzieht. Hierfür gäbe es dann keine Grundlage und ein etwaiger Anspruch auf Meilengutschrift wäre zumindest theoretisch erstreitbar.
     
  8. htb

    htb Platinum Member

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    Die Szenarien welche M&M einbeziehen mögen zwar recht interessant sein, ich weiß aber aus eigener Erfahrung, dass Meilen, die nach Ansicht der meilenausgebenen Firma regelwidrig auf das Konto gebucht wurden, einfach wieder zrückgebucht wurden. Averys, anyone?

    LH gibt den Firmen offenbar die Möglichkeit, erworbene Incentive-Meilen nicht nur direkt auf ein M&M Konto zu "überwiesen", sondern diese im Falle eines "Problems" auch wieder zurückzubuchen.

    HTB.
     
  9. luggi

    luggi Bronze Member

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    Na klar, aber bis uns Friede die relevanten Verträge zufaxt, ist meine Erfindung genauso valide wie deine Behauptung, Springer hätte irgendwo ein Konto mit 25 Millionen Meilen auf Halde liegen.

    Das ist eigentlich eher, was mich an einer reinen Betrachtung der Beziehung S-H zweifeln lässt: wenn M insolvent geht, bevor die Meilen gutgeschrieben worden sind, dann könnte S ihre Verpflichtung ja überhaupt nicht mehr erfüllen: M&M-Meilen gibt's halt ausschließlich bei M&M.
    M also als reine "Zahlstelle" zu betrachten (das klang bei die glaube ich an - Trennung der unterschiedlichen vertraglichen Beziehungen) halte ich also für verfehlt.
    M führt das Meilenkonto des H, erbringt teilweise selber meilenfähige Leistungen (Kreditkarte!) und gewährt die Prämien.
    Nicht zuletzt die Tatsache, dass M sich in den AGB vorbehält, im weitesten Sinne rechtsgrundlose Leistungen zurückzubuchen, unterscheidet sie von einer bloßen Zahlstelle. Oder kennst du eine Bank, die sich bei rechtsgrundlos erhaltenen Überweisungen vorbehält, die auf Anforderung des Leistenden zurückzubuchen?

    Wenn du jetzt also verlangst, dass S erstmal einen Anspruch auf Rückgewähr der Meilen gegenüber H verfolgen sollte und ggf. per ZV erreichen sollte, gehst du ja gerade wieder von einer bloßen Zahlstellenfunktion der M aus. Dass das schon deshalb nicht funktionieren kann, weil die zu ersetzende WE des H, die "Rücküberweisung" an S, nach den Regeln der M ja gar nicht zulässig ist, hast du ja selber erwähnt.

    Aus dieser wirtschaftlichen Nähe aber ein Einstehen für die jeweiligen Hauptleistungspflichten zu folgern, kann ich nicht nachvollziehen: Auch beim ähnlichen Fall des § 328 schuldet der Versprechensgeber dem Dritten ja nicht die Erfüllung des Valutaverhältnisses zwischen dem Dritten und dem Versprechensempfänger.


    Würde ich nicht sagen: bei der Rückbuchung erfüllt M seine Pflicht gegenüber S aus deren "Meileneinkaufsvertrag" und nimmt seinerseits Rechte aus dem "Meilenkontovertrag" mit H wahr (Stichwort: AGB-Rückbuchungsrecht). Ein Vertrag zulasten Dritter wird daraus nicht, weil die Berechtigung zur Rückbuchung bereits aus der Vertragsbeziehung M-H, nciht aus der M-S folgt.
     
  10. luggi

    luggi Bronze Member

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    Da hast du natürlich recht, die Norm hab ich völlig falsch subsummiert.
     
  11. raustral

    raustral Platinum Member

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    Ihr müsst ein pralles Zeitkonto haben ..... :roll:
     
  12. Guest

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    Ich habe nie behauptet, Springer häte nur 25 Mio. Meilen.
    Natürlich sind es viel mehr.
     
  13. Guest

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    Gut, daß das jetzt auch geklärt wurde!
     
  14. luggi

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    Ich glaube ja, flysurfer ist in Wirklichkeit Herr Diekmann. Dieses auffallende Insiderwissen spricht Bände :mrgreen:
     
  15. luggi

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    Naja, ich habe bis auf heute morgen auf meine Examensergebnisse gewartet - da gibt es nichts sinnvolles zu tun!
     
  16. Guest

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    Und wieviel Punkte?
     
  17. luggi

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    Ich bin voll zufrieden ;)
     
  18. Guest

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    Dreizehn hier.
     
  19. luggi

    luggi Bronze Member

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    Das ist ja astronomisch - Glückwunsch. Frühjahr '08 in Bayern?
     
  20. Guest

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    erster Termin 84
     

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