AirFrance verweigert Fluggastrechtverordnung 261/2004

Dieses Thema im Forum "Top Deals" wurde erstellt von danny84, 22. März 2011.

  1. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Wie auch immer du darauf kommst, dass der OP den RA selbst zahlen müsste....

    Also: RA beauftragen!
     
  2. danny84

    danny84 Bronze Member

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    Ich bin mit 150€ Selbstbeteiligung Rechtsschutzversichert, jedoch muss ich auch wissen, ob ich definitv im Recht bin oder deren Begründung:

    In Ihrem Fall musste der gebuchte Flug AF 007 von New York nach Paris Charles de Gaulle am 19. Februar 2011 aufgrund eines unerwarteten technischen Defektes ausfallen. Aus diesem Grund greifen die Mechanismen des Artikels 5.3 der EU Verordnung ein. Aufgrund der Tatsache, dass die technischen Schwierigkeiten nicht bei der üblicherweise vorgesehenen Wartung des Flugzeuges festgestellt worden sind, sondern völlig überraschend bei den Startvorbereitungen auftraten, müssen wir leider erneut und grundsätzlich Ihre Forderung auf Entschädigung ablehnen.


    nun ausreicht, um meine Forderungen abzuschmettern. Seid ihr euch da wirklich sicher, daß sie nicht im Recht handeln?
    Falls nicht, werde ich einen Anwalt kontaktieren und klagen.
     
  3. ftlsenhon

    ftlsenhon Guest

    Wenn der Anwalt nur schreibt und AF daraufhin zahlt, bleibt man auf den Anwaltskosten hängen (war bei mir jedenfalls so). Lasse mich für die Zukunft aber gerne eines besseren belehren, wenn das nicht so sein sollte.
    Bei einem gewonnenen Verfahren muss die Gegenseite natürlich alles zahlen.
     
  4. ftlsenhon

    ftlsenhon Guest

    AF schweigt sich weiterhin um genauere Angaben aus - trotz Beweispflicht. Bei den beschriebenen technischen Schwierigkeiten müssten es sich schon um quasi durch Terrorismus hervorgerufene handeln, damit eine Fluggesellschaft sich drücken kann. Ich würde nach Deckungszusage zum Anwalt gehen oder es über EuClaim machen lassen.
     
  5. Paule22

    Paule22 Silver Member

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    Wenn AF daraufhin zahlt, ist doch alles ok, dann würde ich auch die Anwaltskosten bezahlen. Ein Schrieb vom Anwalt ist ja nicht so teuer(40-50 Euro). So sie nicht zahlen, gehts eben vors Gericht. Und wenn Air France dann bezahlen will, dann müssen auch schön sämtliche Anwaltskosten übernehmen.
     
  6. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Bei 600 EUR wären es 83,54 nach RVG bei einer 1,3 Gebühr. Natürlich sollte man es dann auch durchziehen, wenn man soweit ist, einen RA zu beauftragen. Flightrights ist da natürlich "risikoärmer"

    Grüße
     
  7. ftlsenhon

    ftlsenhon Guest

    kexbox, noch mal zu meiner Frage (bzw. Deiner Antwort): muss bei einem einfachen Schrieb durch einen Anwalt die Gegenseite diesen bezahlen oder nur bei einer Abmahnung, etc.? Dann habe ich bislang etwas falsch gemacht.
     
  8. Felix

    Felix Pilot

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    Ich würde auf jeden Fall klagen. Lufthansa hat bei mir in einem ähnlich gelagerten Fall auch mit Verweis auf die "Unvorsehbarkeit" von technischen Problemen trotz regelmäßiger Wartung verwiesen.

    Und dies, obwohl ich Lufthansa explizit auf das Urteil C?549/07 des EuGH verwiesen habe: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 49:DE:HTML in der explizit aufgeführt ist, dass nur Sabotage, Terroranschlag oder fehlerhaft ausgelieferte Maschine durch Hersteller die Fluggesellschaft von Entschädigungszahlung bei technischen Problemen entbindet...

    Lufthansa hat es drauf angelegt und als sie vom Amtsgericht zur Klageerwiderung aufgefordert wurden, haben sie sofort die Entschädigung zzgl. Anwaltskosten überwiesen... So ein mieses Vorgehen mit dieser Salamitaktik (100 Fluggäste betroffen, 50 kennen explizit ihr Recht, 25 fragen an und 10 klagen es wirklich ein) erbost mich das, dies immer wieder bei Lufthansa, AUA oder Air France zu erleben... während man dies bei Ryanair und Easyjet mit Verweis auf die Billigfliegereigenschaft noch erklären könnte...

    Gut Glück vor Gericht und der Erfolg dürfte Dir gewiss sein!
     
  9. tobiklein111

    tobiklein111 Pilot

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    Natürlich muß die Gegenseite auch die Anwaltskosten übernehmen, auch wenn es nicht mehr zu einer Klage kommt und dann doch noch bereits vorprozessual gezahlt wird.
    Der Anspruch wurde Dir gegenüber abgelehnt, also kannst Du auf deren Kosten zum Anwalt.
    Wenn das bei Dir beim letzten Mal nicht so war, hatte Dein Anwalt entweder keine Ahnung, keine Lust oder er hat sogar doppelt kassiert. Das wäre auch nichts neues.
    Sollten noch keine 3 Jahre um sein, ist es dafür noch nicht zu spät. Und wenn sie wieder zicken, wird eben zügig Klage auf die Anwaltskosten eingereicht.
    Ist eben für Anwälte nicht besonders lukrativ. Trotzdem haben sie ein übernommenes Mandat vernünftig zuende zu bringen.
    Wenn der ohne Rückfrage Deinen Anspruch auf die Kosten dann einfach unter den Tisch fallen lässt, macht er sich in meinen Augen aufgrund einer Falschberatung schadenersatzpflichtig.
     
  10. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Wenn auch schon teils über mir beantwortet: JA, müssen sie. Undzwar immer dann, wenn die Einschaltung eines Anwaltes geboten war, du dich zur anwaltlichen Hilfe herausgefordert fühlen durftest. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine endgültige (ERfüllungs-)Verweigerung der Gegenseite vorliegt, hier eindeutig (+).

    Grüße
    Kexbox
     
  11. danny84

    danny84 Bronze Member

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    Nach meinem letzten "Drohschreiben" schaut sich nun eine andere Kollegin den Fall an und teilt mir ihre und somit wohl auch letzte Entscheidung mit.
    Alternativ mache ich meine Drohung mit der Beauftragung meines Anwalts und einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wahr, inzwischen nur noch aus Prinzip.

    Ich teile euch natürlich das Ergebnis mit.
     
  12. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Bevor du aufgibst, könntest Du wenigstens über Flightrights gehen, wenn Du schon keinen RA einschalten möchtest.
     
  13. danny84

    danny84 Bronze Member

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    Nein, das hast du anscheinend falsch aufgefasst. Ich werde definitiv einen Anwalt einschalten, sollte ich wieder auf Granit beißen. Ebenso eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
     
  14. ftlsenhon

    ftlsenhon Guest

    Ich danke Dir!
     
  15. danny84

    danny84 Bronze Member

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    Hier einmal der neuste und erfolgreiche Stand:

    AirFrance bot mir nach meinem letzten Schreiben mit Drohung der Einschaltung meines Rechtsanwalts auf einmal 300€ oder 400€ in Form eines Vouchers an. Die Kollegin musste sich verschaut haben, daher nun ist man nun bereit anstatt wie vorher 100€ Voucher als Kulanzzahlung nun 300€ oder eben einen 400€ Voucher rauszugeben, die mir angeblich zustehen.

    Darauf ich: "Mir stehen doch die festgesetzten 600€ zu, warum nun nur 300€" ?
    Darauf Support: "Weil sie trotz umbuchung dennoch innerhalb von 3 Stunden der vorherigen Departing-Time am Zielort waren"
    Ich grübelte, schnappte mir die Tickets und sah, das ich über 4 Stunden später am Zielport war und ich sagte "Laut meinem Ticket war ich anstatt um 11.25 erst um 15.25 Uhr am Ziel, daß sind über 3 Stunden, exakt 4 Stunden"
    Darauf Support: "Einen Augenblick, ich berate mich einmal schnell mit der Kollegin, die ihren Fall bearbeitet hat"
    Ich warte ca 1 Minute und der Support war wieder am Hörer: "Wie haben ihre Tickets anscheinend falsch im System, wie sehen eine Ankunft um ca 12 Uhr, aber anhand der Flugnummer sehen wir, wann und wo sie an Board waren und sie haben Recht. Ihnen stehen 600€ oder 800€ als Voucher zu. Sie bekommen eine Email von meiner Kollegin mit allen Details"

    Ich hakte nach, wie man auf einmal, nachdem AirFrance so darauf beharrte, daß mir generell nichts zusteht, man "freiweillig" von anfangs 100€ auf 300€ erhöht. Die Kollegin hätte angeblich einen Fehler gemacht (Sie schilderte mir, daß sie sich den Fall 3 mal angeschaut hat" und natürlich kamen nur Ausreden.

    Fazit: Wer nicht dranbleibt und auf sein Recht beharrt geht zwar nicht leer aus, dennoch nicht rechtmäßig mit dem, was einem zusteht. Also stets dranbleiben und auf sein Recht pochen. Androhungen mit Rechtsanwältin scheinen oftmals das letzte Eis zu brechen und zum Erfolg führen.



    Unser Zeichen: xxxx

    Sehr geehrter Herr xxxx,
    vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. März 2011.

    Gerne haben wir uns Ihren Fall noch einmal angeschaut und den Sachverhalt mit unseren Vorgesetzten besprochen.

    Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, konnte der ursprünglich für den Flug AF 007 vorgesehene Airbus 380 aufgrund eines unerwarteten technischen Defektes nicht wahrgenommen werden. In solch einem Fall ist laut der EU Richtlinie 261/2004 keine Entschädigung vorgesehen.

    Infolge des technischen Defektes kam es zu einem Flugzeugwechsel. Der Flug AF 007 am 19. Februar 2011 hat somit stattfinden können. Leider konnte Ihnen und Ihrer Mitreisende Frau xxxx kein Platz auf diesem Flug angeboten werden.

    Im Anbetracht der oben genannten Situation und entsprechend der EU Verordnung 261/2004 Artikel 3 besteht die Verpflichtung der ausführenden Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung zur Leistung von Ausgleichszahlungen im Sinne des Artikel 4 der Verordnung zu leisten.

    Obwohl die Europäische Richtlinie 261/2004 Passagiere, die durch eine Nichtbeförderung betroffen sind, eine Entschädigung von 600,00 Euro zuspricht, hat sich Air France entschlossen, diesen gesetzlichen Entschädigungsbetrag sogar noch zu erhöhen. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen und Ihre Mitreisende Frau Kristina Stebisch alternativ zu dem von der EU festgelegten Entschädigungsbetrag den beigefügten Reisegutschein im Wert von 800 Euro für zukünftige Reisen mit Air France an. Diese Gutscheine sind auf allen Flügen mit Air France und KLM 12 Monate gültig und können auf sämtliche Tarife (ausgenommen Sonder- und Spezialtarife) angerechnet werden.

    Name: xxxx
    MCO Nummer: 057 - xxxx
    Nicht erstattbarer Betrag: 800 EUR
    Erstattbarer Betrag: 600 EUR
    Gültigkeit: 12 Monate
    Ausstellungsdatum: 31. März 2011

    Name:xxxx
    MCO Nummer: 057 - xxxx
    Nicht erstattbarer Betrag: 800 EUR
    Erstattbarer Betrag: 600 EUR
    Gültigkeit: 12 Monate
    Ausstellungsdatum: 31. März 2011

    Der Gutscheinbetrag ist nicht auszahlbar und die Gültigkeit von 12 Monaten kann nicht verlängert werden. Eine Übertragung des Gutscheines auf eine dritte Person ist ausgeschlossen. Der anrechenbare Betrag kann nur für Buchungen verwendet werden, die auf den Namen des Gutscheininhabers lauten.

    Sie können Ihren Gutschein auch als Teilzahlung auf eine Buchung anrechnen.
    Ihre Buchung nehmen wir gerne an folgenden Stellen entgegen:

    - Air France oder KLM Ticketschalter an Ihrem Flughafen
    - Telefonisch über unsere Reservierungszentralen :

    Für Deutschland: 01805 830 830

    Sollten Sie diese Reisengutscheine nicht nutzen wollen, so können sie sich diesen selbstverständlich auch gegen den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von 600 Euro innerhalb von 12 Monaten auszahlen lassen. In diesem Fall teilen sie bitte den Kunden mit, sich für mehr Informationen dazu an die Reservierungszentrale unter der Telefonnummer 01805 830 830 zu wenden.

    Wir versichern Ihnen, dass Air France die Ihnen und Frau Stebisch bereiteten Unannehmlichkeiten sehr bedauert und wir hoffen, dass zukünftige Flüge mit unserer Gesellschaft zu Ihrer Zufriedenheit verlaufen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    S. S ereke
    Air France - Customer Care
     
  16. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Wenn auch lange Diskussionen: Sehr gutes Ergebnis! So macht die nächste Flugbuchung doch gleich viel mehr Spaß!
     
  17. Mach mal Urlaub

    Mach mal Urlaub Pilot

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    Herzlichen Glückwunsch!

    So wie Air France sich bisher in der Sache geäußert hatte, hätte ich nicht gedacht, dass sich ein solches Ergebnis noch außergerichtlich erzielen lässt.
     
  18. danny84

    danny84 Bronze Member

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    Wie viele User schon schrieben, versuchen sie ihre Hinhaltetaktik bis aufs letzte durchzuziehen und geben anscheinend erst auf, wenn man sehr direkt und deutlich wird. Wichtig ist anscheinend auch, daß man anhand von Fakten und Zeilen des Fluggastrechts argumentiert, so daß sie sehen, daß man weiß was einem auch tatsächlich zusteht. Daher lieber stets am Ball bleiben.
     
  19. FRoSTA

    FRoSTA Co-Pilot

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    Hallo, du hast einmal vergessen den Namen auszustreichen. (Der Hinweis nur, falls du deinen Beitrag noch ändern möchtest.)
     
  20. B743

    B743 Silver Member

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    Deswegen hast du den Text mit Namen dann gleich mal zitiert, damit er auch schoen leserlich bleibt :roll: :roll:
     

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