Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten – Master-Thread

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Jet1, 25. Oktober 2011.

  1. Jet1

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    Beschädigung eines Flugzeuges durch Treppenfahrzeug kein „außergewöhnlicher Umstand"

    Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt ist eine Verspätung, die durch eine Beschädigung des Flugzeuges durch ein Treppenfahrzeug entstanden ist, kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der EU-Verordnung über Fluggastrechte.

    http://www.airliners.de/beschaedigung-treppenfahrzeug-umstand/34951#disqus_thread

    Beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht den betroffenen Passagieren auch in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung zu.
     
  2. Jet1

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    Ausgleichszahlung auch bei nicht angetretenem Ersatzflug

    Wird ein gebuchter Flug gestrichen und dafür von der Fluggesellschaft für den folgenden Tag ein Ersatzflug angeboten, hat man nach einem Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen auch dann Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte, wenn man den Ersatzflug nicht antritt.

    http://www.airliners.de/verspaeteten-flug-ausgleichszahlung/35008

    Anmerkung: In einem solchen Fall darf man aber nicht erwarten, dass die Fluggesellschaft auch die Kosten für eine anderweitige Beförderung (z.B. mit einem Mietwagen oder mit der Bahn) trägt.

    Übrigens: Wegen der Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen hat es sich offensichtlich um einen Flug von Basel nach Berlin-Schönefeld (liegt im Bundesland Brandenburg) mit EasyJet gehandelt. Wenn das so war, ist das Urteil ein weiteres Beispiel dafür, dass gerade die Billigflieger sich oft erst durch Gerichte bescheinigen lassen, wie sehr sie berechtigte Ansprüche von Passagieren missachten. Daher mein Rat, sich in vergleichbaren Fällen von den Fluggesellschaften nicht abwimmeln zu lassen, sondern um sein Recht zu kämpfen, notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe, durch Einschaltung einer Schlichtungsstelle (https://soep-online.de/) oder mit Hilfe eines Dienstleisters für die Durchsetzung von Ansprüchen nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte gegen Erfolgshonorar (https://www.test.de/Fluggastrechte-Der-Weg-zur-Entschaedigung-4667375-4667383/).
     
  3. Jet1

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    Keine Ausgleichsleistung bei mittelbaren Streikauswirkungen

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte auch dann nicht zusteht, wenn zwar nicht der gebuchte Flug von einem Streik betroffen war, sondern eine Verspätung oder Annullierung Folge von Streikauswirkungen beim vorangegangenen Flug mit dem gleichen Flugzeug waren.

    http://www.airliners.de/kein-ausgleich-fluggaeste-streik-betroffenheit/35157
     
  4. Schlesinger

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    Diesen Beitrag von Jet1 möchte ich mal um das Urteil im Volltext ergänzen: LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 152/13
     
  5. Jet1

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    Fluggesellschaften müssen die Gründe für Verspätungen offen legen

    Nach einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim müssen Fluggesellschaften den betroffenen Fluggästen mitteilen, aus welchen Gründen eine Verspätung von mindestens drei Stunden eingetreten ist, damit die Passagiere abwägen können, ob sie Ansprüche nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte geltend machen wollen oder nicht.

    http://biztravel.fvw.de/urteil-zu-flugverspaetung-airline-muss-gruende-offenlegen/393/144115/4070
     
  6. Schlesinger

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    Das ist ein sehr gutes Urteil für die Passagiere/Verbraucher, denn in der Vergangenheit versuchten die Airlines oft, die meist berechtigten Forderungen der Passagier durch Allgemeinflosekln und unter Berufung auf angebliche 'außergewöhnliche Umstände' 'abzubügeln'.

    Da ich dies Urteil für sehr wichtig halte, habe ich hier die Entscheidungsgründe im Volltext eingestellt:


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch begründet.

    Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung dahingehend, aus welchem Grunde sich der von ihnen gebuchte Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria am 03.11.2013 verspätet hat.

    Die Auskunftspflicht der Beklagten beruht auf Treu und Glauben, § 242 BGB. Eine solche besteht gewohnheitsrechlich dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (so zum Ganzen schon Palandt, BGB, 2014,§ 260, Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

    Zwischen den Parteien besteht eine Sonderverbindung, nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis. Infolge der unstreitigen Flugverspätung kann die Klägerseite grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch analog Art. 6, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO) beanspruchen, nachdem – auch nach Auffassung des angerufenen Tatgerichts – alle Anspruchsvoraussetzungen unstreitig sind.

    Auf Seiten der Kläger besteht zudem eine entschuldbare Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen des Anspruchs, nachdem die Beklagte vorgerichtlich behauptet hat, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sei, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Sollte tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestehen, würde der klägerische Ausgleichsanspruch entfallen. Den Klägern ist es auch nicht möglich, die Information über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch die Beklagte zu erhalten. Insbesondere ist es der Klägerseite nicht zuzumuten, die Beklagte gerichtlich auf Zahlung der Ausgleichsforderung in Anspruch und zugleich in Kauf zu nehmen, dass die Beklagte den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erstmalig im Prozess konkret darlegt. In diesem Fall müsste die Klägerseite - auch im Falle einer dann erklärten Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO - die Kosten des Rechtsstreits tragen.

    Die Beklagte ist auch ohne unbillige Belastung ohne Weiteres in der Lage, die Auskunft über den außergewöhnlichen Umstand zu erteilen. Dieser ist ihr, nachdem sie schon hierauf Bezug genommen hat, bereits bekannt; ein nennenswerter Aufwand im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung besteht auf Beklagtenseite nicht.

    Dass vorliegend kein Fall einer Auskunftserteilung betroffen ist, die lediglich der Bezifferung eines späteren Leistungsantrags dient, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit der Klage entgegen (vgl. BGH NJW 2007, 1806, Rn. 13: „Bestehen […] seines Rechts“). Gegenstand der Auskunft sind ohne Weiteres auch Informationen, nach denen die Kläger ihr künftiges Verhalten ausrichten wollen, nämlich die weitere Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen. Hiernach besteht auch nicht – wie die Beklagte meint – stets ein Auskunftsanspruch gegen jeden Anspruchsgegner ungeachtet des Rechtsgrundes, sondern nur gegen einen solchen Anspruchsgegner, der sich pauschal auf eine auf dem Anspruchssteller nicht zugänglichen Wissen basierende Einwendung beruft, ohne jedoch die zu deren rechtlicher Bewertung erforderlichen Umstände konkret mitzuteilen.

    Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage indes unbegründet. Eine Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt allein nach Verzugsgesichtspunkten in Betracht. Dem Klägervortrag ist jedoch trotz entsprechenden Hinweises nicht zu entnehmen, dass ein Schuldnerverzug der Beklagten im Hinblick auf die Auskunftsforderung gegeben war, als die Kläger ihre Prozessvertreter insofern mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt hat. (...)


    Mitgeteilt von Ri AG Dr- Peter Wahl, Rüsselsheim
    Quelle: Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt Wiesbaden, Newsletter Reiserecht
     
    Zuletzt bearbeitet: 6. Juni 2015
  7. Jet1

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    Ausgleichszahlung bei Erkrankung eines Crew-Mitgliedes

    Wie das Landgericht Düsseldorf entschieden hat, ist die Annullierung oder Verspätung eines Fluges, die durch die Erkrankung des Piloten verursacht wurde, kein „besonderer Umstand“, der die Fluggesellschaft von der Zahlung der Entschädigung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte befreit. Beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht den betroffenen Passagieren auch in einem solchen Fall die Entschädigung zu.

    http://www.airliners.de/kranker-pilot-fluggaesten-ausgleichszahlung/36204
     
  8. Schlesinger

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    Lange Schlange am Abfertigungsschalter - Flug verpaßt - wer ist Schuld?

    'Es kommt bei Fällen, in denen Fluggäste einen Flug verpassen, weil sie lange Wartezeiten in Warteschlangen am Flughafen verbringen mussten grundsätzlich darauf an, wer Anspruchsgegner und rechtlich damit passivlegitimiert ist. Häufig lassen sich die Fälle in drei Kategorien einteilen:

    -es kam zu langen Wartezeiten und Warteschlangen am Check-In-Schalter der jeweiligen Fluggesellschaft, da entweder zu wenig Personal vorhanden war oder zu wenige Schalter geöffnet waren;
    -es kam zu langen Warteschlangen vor der Sicherheitskontrolle im Flughafen, weil zu wenig Personal an der Security Schleuse vorhanden war;
    -es kam zu langer Wartezeit an der Sicherheitskontrolle im Flughafengebäude, weil das Sicherheitspersonal den Fluggast auf Grund von Kontrollen des Handgepäcks lange aufhielt.
    In allen Fällen ist grundsätzlich festzuhalten, dass Passagiere, die mindestens 90 Minuten vor Abflug im Flughafengebäude eintreffen und sich für den Check-In anstellen, kein Verschulden trifft.

    Werden Fluggäste an der Sicherheitskontrolle am Flughafen durch das Personal der Sicherheitsfirmen, die von der Bundespolizei als Beliehene beauftragt werden, aufgehalten, weil Handgepäck oder Personen zu lange kontrolliert werden, haftet neben der Fluggesellschaft die Bundespolizei für sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen. Das OLG Frankfurt am Main bekräftigte zuletzt mit Entscheidung vom 12.08.2013 (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2013, Az: 1 U 276/12) ein Urteil des Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2012, Az: 2-4 O 32/12), welches die Bundespolizei verurteilte, einem Fluggast und seinem Mitreisenden Schadensersatz in Höhe von 911,98 EUR für neu gekaufte Flugtickets zu ersetzen. Der Fluggast wurde an der Sicherheitskontrolle so lange aufgehalten, dass er und sein Mitreisender den Flug verpassten. Sie mussten sich einen Ersatzflug organisieren und für den neu gebuchten Flug 911,98 EUR zahlen. Sowohl das LG Frankfurt/Main, als auch das OLG Frankfurt/Main urteilten, dass Sicherheitskontrollen am Flughafen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden müssen und nachteilige Folgen für Fluggäste vermieden werden müssen.

    Werden Fluggäste am Abfertigungsschalter vor dem Check-In durch die Mitarbeiter der Fluggesellschaft zu langsam bedient und verpassen dadurch ihren Flug, haben sie Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz aller ihnen entstandenen Kosten. Fluggesellschaften haben genügend Personal einzusetzen, um Fluggäste pünktlich, schnell und rechtzeitig abzufertigen. Warteschlangen und lange Wartezeiten auf Grund weniger geöffneter Abfertigungsschalter oder zu wenig Personal am Check-In-Schalter gehen zu Lasten der Airlines. Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen bei nicht rechtzeitiger Abfertigung (vgl. AG Berlin Charlottenburg, Urt. v. 21.04.2009, Az: 226 C 331/08; die Air Berlin wurde nicht nur zu Schadensersatz für die Kosten einer Bahnfahrt und eines neu gebuchten Flugtickets verurteilt, sondern zusätzlich noch zur Ausgleichszahlung gemäß VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 250 EUR pro Person). Urteile ergingen auch gegen die Turkish Airlines und andere Fluggesellschaften wegen zu langer Abfertigung (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2007, Az: 29 C 499/06 (46); BGHS Wien, Urt. v. 20.12.2007, Az: 16 C 513/07v-23).

    Wer im Rahmen einer Pauschalreise von zu langen Wartezeiten am Flughafen betroffen ist, kann vom Reisevertrag zurücktreten und die Rückleistung des gesamten Reisepreises zuzüglich Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit geltend machen (vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 08.05.2009, Az: 2 C 2633/08 (20)).' Quelle: RA Jan Bartholi, Berlin auf: http://www.flugrechte.eu/index.php?...gung-wartezeit-sicherheitskontrolle-flughafen
     
  9. Jet1

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    Ausgleichszahlung wegen schlechten Wetters am Vortag

    Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann zusteht, wenn sich ein Flug wegen schlechten Wetters am Vortag um mehr als 3 Stunden verspätete und die Fluggesellschaft nicht nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern.

    http://www.airliners.de/flugverspaetung-schlechtwetter-vortag-entschaedigung/36260
     
  10. Jet1

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    Entschädigungen nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte

    Der ADAC hat eine nützliche und hilfreiche Zusammenstellung von Gerichtsurteilen veröffentlicht, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen für die Annullierung oder Verspätung eines Fluges eine Entschädigung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte zuerkannt wurde oder wegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ (höherer Gewalt) nicht zuerkannt wurde.

    https://www.adac.de/_mmm/pdf/Außergewöhnliche Umstände 2014_138947.pdf
     
  11. Schlesinger

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    Kinder und Fluggastrechte
    'Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. Blum & Hanke, RAe, Berlin auf: rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html - Dazu ist anzumerken: Alle Kinder, für die extra ein Flugschein erworben wurde, sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu; hierzu: Auch ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO zu, wenn ein Kindertarif entrichtet wurde. Es kommt nicht darauf an, ob es einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart 7.11.2012, Az.: 13 S 95/12).
     
    Zuletzt bearbeitet: 17. September 2015
  12. Jet1

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    Entschädigung auch bei unerwarteten technischen Problemen

    Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. September 2015 (C-257/14) müssen Fluggesellschaften im Allgemeinen eine Entschädigung nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte auch bei unerwarteten technischen Problemen zahlen. Auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ können sie sich nur in Ausnahmefällen berufen, beispielsweise bei versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, bei Sabotageakten und bei terroristischen Handlungen.

    http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150105de.pdf
     
  13. berlinerjunge

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    Heute nach 10 Monaten Konversation mit British Airways eine 600.- Euro Entschädigung erhalten.
    wegen 50 Minuten Verspätung aus DFW in LHR Anschluss morgens nach TXL nicht bekommen, BA hat Ersatzflug erst am späten Abend (10h Wartezeit) gebucht. Obwohl auf früheren Maschinen noch Platz war.
    Erste Antwort war "technischer Defekt"
    Hinflug der Maschine nach DFW hatte aber bereits 2h Verspätung (danke flightradar24), keine Abhilfe geschaffen
    Auch dieses Argument wurde abgebügelt
    Dann Schreiben auf Briefpapier eines befreundeten Rechtsanwalt
    Ansprüche wurden anerkannt
    nach vier Wochen ist die Kohle da
     
    Zuletzt bearbeitet: 30. September 2015
  14. Jet1

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    Glückwunsch! Deine Erfahrungen mit British Airways decken sich mit den Ergebnissen einer (nicht repräsentativen) Umfrage, denen zufolge auch etliche andere Fluggesellschaften versuchen, berechtigte Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte entweder abzubügeln oder auszusitzen (http://travel-dealz.de/ratgeber/fluggastrecht-durchsetzten/zahlungsmoral/).

    Übrigens: Hast Du während der zehnstündigen Wartezeit in London die Dir zustehenden Betreuungsleistungen (Verpflegung, Getränke usw.) erhalten?
     
  15. berlinerjunge

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    Die haben wohl Voucher verteilt, 10 Pfund. Weil die Umbuchung automatisch war, hab ich mich gleich in die Lounge verdrückt und hin und wieder beim LD nachgefragt, ob die mich nicht auf einen früheren Flug mitnehmen können.
    Entweder war mein Englisch zu schlecht oder ich bin "zu deutsch" aufgetreten. Zumindest hat's nicht geklappt, obwohl bis 45 Minuten vor dem jeweiligen Abflug noch Plätze käuflich zu erwerben waren... Dieses Verhalten ist mit ein Grund, weshalb ich die 600.- Euro Geschichte durchgezogen habe.
     
  16. Schlesinger

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    Ich kenne hier zwar nicht die näheren Hintergründe und auch nicht den genauen Sachverhalt. Anzudenken wäre hier:
    § 132a Abs. 1 Nr. 2, 8. Alt. StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    Wer unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    Es ist durchaus legal und ligitim, die einem zustehenden Fluggastreche durchzusetzen. Nur sollte man dies nicht mit strafbaren Mitteln machen!!!
     
  17. Schlesinger

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    Ich kenne hier zwar nicht die näheren Hintergründe und auch nicht den genauen Sachverhalt. Anzudenken wäre hier:
    § 132a Abs. 1 Nr. 2, 8. Alt. StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
    Wer unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Es ist durchaus legal und ligitim, die einem zustehenden Fluggastreche durchzusetzen. Nur sollte man dies nicht mit strafbaren Mitteln machen!!!
     
  18. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    Upps, missverständlich ausgedrückt: Ein befreundeter RA hat auf seinem Papier einen Brief geschrieben. Die Kosten dafür war ein "Dankeschön"
     
    Zuletzt bearbeitet: 2. Oktober 2015
  19. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Na dann ist ja alles gut!...
    Die Anschlußfrage wäre dann: Warum stellt man die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht der British Airways als Schadenersatz mit in Rechnung???
     
  20. ExtremeHon

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    Einfach nicht so leichtgläubig sein, dann stellen sich solche Fragen gar nicht!
     

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