Ich habe weder Buchungsbestätigung, noch Storno bekommen. Buchungszeitpunkt war heute Nacht, 0:10 Uhr..
Habe heute früh gebucht gegen 8.30 Uhr, ein paar Minuten später kam die Buchungsbestätigung. Bis jetzt noch keine Storno bekommen...
Heute Nacht gegen 00.30 Uhr. Vorher hatte es schon zweimal nicht geklappt, da hies es "ausgebucht". Dann hat es aber doch funktioniert. Und die Sache mit "es wird der EINGANG der Buchung bestätigt" sehe ich etwas anders- es war immerhin eine BUCHUNGSBESTÄTIGUNG... da versucht sich wohl ein Unternehmen mal wieder rauszumogeln...
Jetzt hab ich auch meine Absage bekommen. Hab mal zurück geschrieben, dass ich den geschlossenen Vertrag will... :twisted:
hallo zusammen, hab die storno-mail heute früh bekommen hat jemand vielleicht schon ein vergleichsurteil gefunden? ich mach mich mal auf die suche... gruß andre
An alle, die nun laut auf den Busch klopfen (wollen): Schaut euch mal die Vorschrift des § 119 BGB an: http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html Danach sollte euch klar sein: Pech gehabt, hätte klappen können, Opodo kann sich aber sehr wohl vom Vertrag lösen. Natürlich könntet ihr überlegen, ob eventuell gebuchte Hotels ersatzfähig sind, aber hier gibt es auch zwei Probleme: - Ersatzfähigkeit nur bis zu der Höhe, wie eure "Ersparnis" durch den günstigen Flug (wohl so ca. 200-300 EUR zu vergleichbaren Flügen) und - keine Ersatzfähigkeit, wenn man damit rechnen konnte,dass storniert wird, was bei einem USA-Flug zwar nicht immer passieren muss aber sehr häufig passiert Grüße Kexbox
Wer sagt denn, dass es sich hier um einen Irrtum handelt ? Der Anbieter hat auf der Startseite seiner Website konkret auf den 140,- EUR in die USA hingewiesen. ....und die 140,- EUR sind wesentlich realistischer, als die 20,- EUR von ABC Travel damals. Ich fordere alle auf für ihr Recht zu kämpfen. Man sollte sich nicht leicht abwimmeln lassen. Am Besten Kräfte bündeln und dann versuchen sich zur Wehr zu setzen.
"Aus technischen Gründen konnte Ihre Buchung nicht direkt im Reservierungs-System des Veranstalters platziert werden. Bei der Bearbeitung durch unser Service Center stellte sich heraus, dass die Flugplätze zwischenzeitlich leider nicht mehr verfügbar sind." -> d.h. man hat es versucht, obwohl man den preis kannte, also die buchung anerkannt, aber die leistung war eben nicht mehr verfügbar wo ist da der irrtum?
@ SGE bin schon darauf gestoßen ;-) Mithilfe einer Anfechtung können im Zivilrecht unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsfolgen von Willenserklärungen aufgehoben werden. Die Anfechtung einer Willenserklärung kann immer dann erfolgen, wenn ein Erklärungsirrtum / Inhaltsirrtum beziehungsweise ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Irrtumsgegenstandes gemäß § 119 BGB, arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung gemäß § 123 BGB oder ein Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB vorliegt. Mithilfe einer Anfechtungserklärung kann dem Vertragspartner der Anfechtungsgrund zugestellt werden. Sobald dem Vertragspartner die Anfechtungserklärung zukommt und ihm die Anfechtungsgründe bekannt sind, ist die Willenserklärung des Anfechtenden rückwirkend gemäß § 142 BGB aufzuheben.bin mir aber nicht sicher, ob man hier von einem irrtum sprechen kann. wie schon geschrieben ist der preis nicht der knackpunkt. § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. der §120 bgb könnte evtl. greifen. da müsste man aber mal einen juristen kontaktieren. gruß andre
Hast du hier ;-) § 120 könnte hier auch gut passen, wenn der Preis tatsächlich nicht der Grund war. Andernfalls könnte man auch an einen Fall des § 275 (I oder II) denken, dann käme man mit dem vermuteten Verschulden auch zu einem Schadensersatz = Kosten für einen Ersatzflug! Grüße Kexbox
@ kexbox aus meiner sicht liegt auch kein übermittlungsfehler gem. §120 BGB vor, da der flug identisch auf 5-vor-flug, also dem leistungsträger, angeboten wurde! ein vergleichsurteil ist leider nicht zu finden. muss doch erstmal jemand klagen :lol: gruß andre
Dann ist es ein Fall von "Versprechen, vertippen..." also der Erklärungsirrtum des § 119 BGB. Nur weil es kein Vergleichsurteil gibt, muss niemand klagen. Der Fall ist - je nach Grund - im BGB geregelt. Grüße Kexbox
jedes mal das selbe. jeder weiß vorher schon, dass die chancen bei max. 10% liegen, dass die buchung durchgeht und dann schreien alle nach "sammelklage" :lol: :lol: gleich kommt wieder der user, der damals schon den vorstand von ba persönlich deswegen angeschrieben hat :lol: :lol: jeder von euch wusste doch vor der buchung schon, dass hier ein "irrtum/fehler" vorliegt. und die automatische email mit "verbindliche buchung" wird euch auch nichts bringen... aber klagt ruhig mal :mrgreen: