preiswerte(re) 4-Segment-Flüge

Dieses Thema im Forum "Economy" wurde erstellt von miles-and-points, 11. September 2006.

  1. insel

    insel Gold Member

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    Es freut mich sehr das Du auch so gerne kochst...

    gruß insel
     
  2. miles-and-points

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  3. FLYGVA

    FLYGVA Bronze Member

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    Es ist nur eine AG Entscheidung, weil die Berufungssumme nicht erreicht war und eine grundstätzliche Klärung wollte die LH wohl gerade nicht. Denn ein kleines Amtsgericht kann man immer als eine Einzelfallentscheidung darstellen.

    Hier ist die Entscheidung des AG Frankfurt / Main



    Stornierung des Ruckflugs durch Fluggesellschaft bei Nichtantreten des Hinflugs - "Klauselverwirrnis" im Internetauftritt

    BGB §§ 242, 305, 307, 280, 281, 634

    1. Allgemeine Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft im Internet, die mit einer den Kunden verwirrenden Verweisungstechnik arbeiten, es sich aber nicht leisten, anzuzeigen, welche Bedingungen für den je ausgewählten Flug bzw. Tarif gelten sollen, werden nicht wirksam Vertragsbestandteil.

    2. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen, wonach die Fluggesellschaft für den Fall des Nichtantretens des Hinflugs den - noch geschuldeten - Rückflug ersatzlos stornieren kann, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrags, wonach der Gläubiger die geschuldete Leistung auch nur teilweise in Anspruch nehmen darf, und ist deshalb unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. 2. 2006 - 31 C 2972/05
    Zum Sachverhalt:
    Die Kl. buchte über das Internet bei der beklagten ausländischen Fluggesellschaft zu einem Sondertarif für ihren Geschäftsführer und drei weitere Mitarbeiter ein Hin- und Rückflugticket von München nach Paris, Hinflug 12. 7. 2005, Rückflug 23. 7. 2005, sowie jeweils ein weiteres Hin- und Rückflugticket mit geplantem Hinflug am 8. 7. 2005, Rückflug am 13. 7. 2005. Für einen weiteren Mitarbeiter buchte sie auf gleichem Wege entsprechende Flüge von Berlin nach Paris und zurück. Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Kl. nahmen den Hinflug am 8. 7. 2005 nicht wahr und flogen am 12. 7. 2005 nach Paris. Als sie am 13. 7. 2005 zurückfliegen wollten, verweigerte die Bekl. die Beförderung mit der Begründung, der Rückflug sei storniert worden, da der Hinflug am 8. 7. 2005 nicht wahrgenommen worden sei. Die AGB der Bekl. sehen hierzu unter anderem vor, dass ein Rückflug storniert werden kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Die Kl. erwarb, nachdem die Bekl. die Rückbeförderung ihrer Mitarbeiter abgelehnt hatte, Ersatztickets; die Kosten von 3348,80 Euro verlangte sie von der Bekl. ersetzt.
    Die Klage hatte Erfolg.
    Aus den Gründen:
    Der Kl. steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB zu. Die Bekl. war auf Grund des mit der Kl. geschlossenen Beförderungsvertrags verpflichtet, deren Geschäftsführer und Mitarbeiter von München nach Paris und zurück bzw. von Berlin nach Paris und zurück zu befördern. Soweit die Bekl. die Rückflüge des Geschäftsführers der Kl. und der weiteren Mitarbeiter am 13. 7. 2005 storniert hat, war sie hierzu nicht berechtigt. Der Geschäftsführer der Kl. und die weiteren Mitarbeiter waren vielmehr im Besitz eines gültigen Rückflugtickets, das die Bekl. zu deren Beförderung verpflichtete. Die Rückflugtickets am 13. 7. 2005 sind insbesondere nicht deswegen erloschen, weil die Hinflüge am 8. 7. 2005 nicht wahrgenommen wurden. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung dieser Hinflüge, um die Geltung der Rückflugtickets aufrechtzuerhalten, bestand nämlich seitens der Kl. nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung entgegen der Auffassung der Bekl. nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
    Soweit es sich bei den von der Kl. gebuchten Tickets um im Rahmen eines Sondertarifs ausgegebene Tickets handelte, begründete dies noch keine Verpflichtung seitens der Kl., vor Wahrnehmung des erworbenen Rückflugs auch den mit erworbenen Hinflug in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich obliegt es der Kl., frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erworbene Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Die nur teilweise Inanspruchnahme solcher Leistungen kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kl. durch die von ihr vorgenommene „Überkreuz-Buchung“ letztlich, obschon sie jeweils zweimal Tickets erworben hat, Kosten gespart hat, da sie diese Tickets billiger erworben hat, als ein einmaliges Hin- und Rückflugticket zum regulären Preis gekostet hätte.
    Die Kl. hat insoweit zulässigerweise eine Möglichkeit zur Kostenersparnis wahrgenommen. Soweit die Bekl. entsprechende Buchungen verhindern will, obliegt es ihr, die von der Kl. im konkreten Fall wahrgenommenen Möglichkeiten vertraglich auszuschließen.
    Ein solcher vertraglicher Ausschluss aber ist zwischen den Parteien gerade nicht vereinbart worden. Soweit AGB der Bekl. vorsehen, dass bei Nichtantritt des Hinflugs der Rückflug storniert werden kann, ist diese Beförderungsbedingung nicht wirksam in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag eingeschlossen worden. Denn auf Grund der vielfältigen im Internet unterschiedlich aufgestellten Bedingungen seitens der Bekl. wird für einen Kunden nicht hinreichend deutlich, welche Bedingungen für die von ihm gewählte Reise gelten. Die Art der Darstellung der geltenden Vertragsbedingungen widerspricht dem im § 307 I BGB festgeschriebenen Transparenzgebot. In den „Tarifbedingungen“ der Bekl. werden keine verbindlichen, für alle Flugangebote der Bekl. geltenden Regelungen getroffen, die erkennen ließen, für welche Flugtarife die jeweiligen Tarifbedingungen anzuwenden sind.
    Bucht man beispielsweise eines der „Europa Specials“, werden, wovon sich das Gericht persönlich überzeugt hat, bei einem Klick auf den Button „Details“ so genannte „Tarifbedingungen“ der Bekl. dargestellt, welche den Hinweis enthalten, dass diese je nach Buchungszeitraum, Buchungsdatum und Flugverbindung variieren können. Setzt man den Buchungsvorgang fort, wird, bevor der ausgewählte Flug automatisch bestätigt wird, zwar erneut auf „Tarifbedingungen“ hingewiesen, diese sind jedoch nicht identisch mit den bereits eingangs genannten. Auch im Rahmen dieser „Tarifbedingungen“ wird nur darauf hingewiesen, dass bestimmte Tarife „möglicherweise besonderen Bedingungen“ unterliegen, jedoch unterbleibt eine Darstellung, welche besonderen Bedingungen für den durch den Kunden ausgewählten Tarif gelten. Eine beispielhafte Auflistung einiger Sondertarife hilft hierbei auch nicht zur Bestimmung der geltenden Bedingungen, da dem Buchenden nicht mitgeteilt wird, welchem der genannten Tarife die gewählte Flugverbindung zuzuordnen ist.
    Insofern hat es die Bekl. dem Kl. nicht ermöglicht, in zumutbarer Weise die geltenden Vertragsbedingungen zu erkennen und zu ersehen, welche Bedingungen seitens der Bekl. gestellt sind. Ein wirksames „Stellen“ der Geschäftsbedingungen kann auch nicht darin gesehen werden, dass am Ende der Tarifbedingungen auf die „Verkaufsbedingungen“ hingewiesen wird. Diese öffnen sich per Klick in einem neuen Bildschirmfenster und verweisen unter Punkt 7 wiederum auf die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“. Gelangt man zu diesen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“, welche in dem neuen Bildschirmfenster nur noch als „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ betitelt sind, wird keine Regelung getroffen, die besagt, dass das Verfallenlassen von Flügen die Stornierung anderer gebuchter Flüge zur Folge hätte. Selbst wenn Weiterverweisungen innerhalb von Geschäftsbedingungen auf andere Klauseln grundsätzlich zulässig sein können, müssen diese dennoch den Obliegenheiten des § 305 II Nr. 2 BGB entsprechen, also dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von den gestellten Vertragsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Diesen Anforderungen werden die Verweisungspraktiken der Bekl. insoweit nicht gerecht, als weder die Titel der verschiedenen Bedingungen einheitlich verwendet werden noch die Bedingungen ausdrücken, auf welche Tarife diese Bedingungen Anwendung finden.
    Ebenso wenig liegt es im Rahmen der zulässigen Weiterverweisung, dass ein Kunde mehrfach auf verschiedene Button klicken muss, um zu den Geschäftsbedingungen zu gelangen. Auch hierzu soll nach einschlägiger Rechtsprechung nicht mehr als ein Extraklick notwendig sein.
    Für die Kl. war auf Grund der dargestellten Internetaufstellung der verschiedensten Bedingungen und der Schwierigkeit, diese Bedingungen überhaupt zu finden, nicht ersichtlich, welche Vertragsbedingungen für den von ihr gewählten Flug gelten. So bleibt bereits beim ersten Buchungsschritt unklar, ob man einen Flug aus dem „Europa-Specials-Angebot“ oder einen regulären Flug bucht. Zudem wird auch in den weiteren Buchungsschritten keine Tarifbezeichnung für die gewählte Flugverbindung genannt, so dass die Einordnung ihres Flugs in die verschiedenen Tarife der Bekl. in die Kategorien „l´espace affaires“ oder „alle Tarife ohne Einschränkungen in der Klasse Tempo“ sowie „Sondertarife mit Einschränkungen in der Klasse Tempo“ laut deren Tarifbedingungen nicht möglich ist.
    Die Darstellung der AGB der Bekl. widerspricht nach alledem dem Transparenzgebot des § 307 I BGB.
    Die Regelung der Bekl., dass Rückflüge im Falle der Nichtwahrnehmung der Hinflüge storniert werden können, stellt im Übrigen eine überraschende Klausel i.S. des § 307 BGB dar. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist ein Gläubiger grundsätzlich frei, ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise in
    Anspruch zu nehmen. Die oben genannte Regelung ist insoweit, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht, als überraschend i.S. des § 307 BGB einzustufen. Soweit diese Bestimmung über AGB in einen Vertrag einbezogen werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Hervorhebung dieser Bestimmung oder eines besonderen Hinweises darauf. Eine solche Hervorhebung ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, im Gegenteil ist, wie dargelegt, die genannte Bestimmung für einen Kunden wegen der Bedingungsvielfalt der Bekl. kaum auffindbar.


    Anmerkung eines Anwaltes

    Manche Unbill bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr findet schneller als gedacht ihren Aufrichtigen, der die Wahrheit ausspricht: Beschwerte sich Gallandi noch in NJW-aktuell H. 13/2006, S. XIV, unter der Überschrift „Europäische Fluggastrechte“ über die Praxis hiesiger Fluggesellschaften, Passagieren bei Nichtantritt des Hinflugs den Rückflug unter Berufung auf entsprechende AGB ersatzlos zu streichen, um auf diese Weise „Überkreuz“-Buchungen preisbewusster Passagiere zu verhindern, fand der Frankfurter Amtsrichter die zutreffende Antwort: Das simple Klauselkontrollverdikt nach Inlandsrecht. Beiden gemeinsam ist, dass ihnen offenbar die gleichlautende Kölner Erkenntnis aus 2005 entgangen ist, die im zweiten Halbjahr 2005 in der NJW stand (AG Köln, NJW 2005, 2716 = RRa 2005, 138 m. Anm. Schmid). Getroffen hat das Verdikt Air France, was sich aus einer Google-Recherche unter dem in der Frankfurter Entscheidung mitgeteilten Stichwort „Europa Specials“ und den weiteren französischen Begriffen („l´espace …“) zwanglos ergibt. Erstaunlich ist, mit welcher Sorglosigkeit ein solches Unternehmen seine Internetbuchungs-Organisation betreibt und „Bedingungssalat“ produziert. Solchen AGB-Wirrwarr mit dem Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) - genauer mit dem Gebot, eine AGB-Regelung auch dort und unter einer Überschrift zu platzieren, wo bzw. unter der der durchschnittliche Reisende sie erwarten darf („Anordnungstransparenz“; dazu z.B. KG, NJW-RR 2002, 490) - ist eine - weithin vernachlässigte - leichte Übung, die im Ergebnis auch dem in der Klauselkontrolle nicht versierten Richter gelingt. Dass der Frankfurter Amtsrichter nämlich verschiedene Prüfungsparameter durcheinander geworfen hat, indem er von „überraschend i.S. von § 307 BGB“ sprach, sei ihm nachgesehen: Hinter der zitierten Vorschrift steckt das Gemeinte, nämlich die unangemessene Benachteiligung, die erst dann zu prüfen ist, wenn eine wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag vorliegt, also auch die Schwelle des Verbots überraschender Klauseln in § 305c I BGB gemeistert ist. Internet-AGB unterliegen insoweit keinen Besonderheiten: Wie der I. Zivilsenat des BGH am 14. 6. 2006 entschieden hat, genügt es für eine wirksame Einbeziehung solcher AGB nach § 305 II Nr. 2 BGB, dass diese durch Anklicken eines Links (im Fall das unterstrichene Wort „AGBs“) auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehörten nämlich zu den im Internet üblichen Gepflogenheiten, und Verwender von AGB dürften daher davon ausgehen, dass Internetbestellungen tätigende Verbraucher mit solchen Links ohne Weiteres umgehen könnten (BGH, NJW 2006, 2976 Rdnr. 16 [unter Nr. 5 in diesem Heft]). Nur muss die AGB-Präsentation so angelegt sein, dass sich der Kunde nicht gleichsam erst von Seite zu Seite, von Link zu Link soll „durchgraben“ müssen auf der Suche nach der je richtigen Klausel. All jene unzulänglichen Fälle - wie auch derjenige, in dem die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag dazu führte, dass unklar blieb, welche der beiden konkurrierenden Regelungen gelten sollte (BGH, NJW-RR 2006, 1350 = NZBau 2006, 508) - unterstehen, wie könnte es auch anders sein, den gesetzlichen Vorschriften. Eine einmal wirksam einbezogene Stornoberechtigungsklausel verschafft der Fluggesellschaft einen durch nichts zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil, auch weil der Sitzplatz ein zweites Mal verkauft werden kann (u.U. sogar an den abgewiesenen Passagier), und bringt dem Passagier einen unzumutbaren Nachteil (der Doppelzahlung) ein. Gleichzeitig liegt in dieser Situation eine Gesetzesverletzung (§§ 631, 649 BGB) mit der Folge, dass § 307 I 1 und § 307 II Nr. 1 BGB einschlägig sind.
     
  4. miles-and-points

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    Was unter'm Strich - unjuristisch gesprochen - nichts anderes bedeutet, als daß dieses AG-Urteil eben nicht "so ohne weiteres" von anderen Passagieren in ähnlich gelagerten Fällen herangezogen werden kann.

    Darüberhinaus wird ein solcher "grundsätzlicher" Streit wieder "ganz von vorn" beginnen müssen, wenn denn die Airline die monierte Regelung nur eindeutig genug in ihren AGB (oder sogar auf dem Ticket) abdruckt, weil es dann an der "überraschenden" Klausel fehlt.
     
  5. insel

    insel Gold Member

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    @miles-and-point

    Deine Aussage kann ich auch weiterhin nicht teilen, das/die Urteil(e) sind ausreichend abgeurteilt, sowie noch für ein AG, sehr umfangreich.
    Die LH hat Ihre AGB übrigens schon in den Tickets, in Bezug auf "Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons" abgeändert.
    Doch vermutlich jedes Gericht in DE wird sich den ersten Urteilen anschließen, hier steht der Verbraucherschutz an erster Stelle.
    Auch gibt das BGB hier klare Ansätze zu!

    Selbst hat man mir in ca. 2001 in der CH selbst ein Kreuzticket der LH storniert, als ich nur den Rückflug antreten wollte, dieses Ticket wurde aber nach kurzer Diskussion vor Ort, umgehend wieder reaktiviert.

    Der aktuelle Prozessverlauf, hat besonders in der Vorstandsetage bei der LH über großen Unmut, über die eigene Rechtsabt. geführt, man hätte sich eher bei diesem Fall im Vorfeld über eine rechtzeitige Kompensation gefreut, als über den anschließenden und unglücklichen Verlauf, insbesonders in der Presse.

    Persönlich würde ich dieses Risiko immer wieder eingehen.

    Ich will auch mal hoffen, das Du keine unerlaubten Provisionen der Airlines bekommst, weil Du so vehement diese Urteile in das "AUS" befördern willst.

    gruß (freundliche) insel
     
  6. miles-and-points

    miles-and-points Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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  7. insel

    insel Gold Member

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    Alles klar, auch bei mir ist es draußen Dunkel!

    insel
     
  8. jensbert

    jensbert Bronze Member

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    @ insel

    Sei vorsichtig ganz so wie du es darstellst ist es nicht auch wenn ich deine Rechtsauffassung teilen kann.
    Aber: 1. Wir sind in Deutschland und nicht in England wo ein Richter schaut "Ah vor 300 Jahren hatte der Ochsenkarren von links recht bekommen, also hat der Autofahrer zu rechten den Unfall verursacht". Die Richter in Deutschland sind unabhängig und nicht an ein anderes AG oder LG Urteil gebunden.
    2. Die Streitsumme ist so gering, dass spätestens am LG immer Schluß sein wird und es deswegen immer unterschiedliche Urteile geben wird. Gerade deswegen wird ein "kluger" Anwalt nie von seiner Freiheit vor allen AG oder LG in Deutschland aufzutreten bei Mietrechtsstreitigkeiten gebrauch machen, weil du in Leipzig ein anderes Urteil in einer sehr ähnlichen (gleichen) Sachen erhalten kannst, als im benachbartem Chemnitz .
    3. Es unter Bezug auf die AGB (überraschende Klausel) die Lufthansa veruteilt wurde und diese ja abgeändert werden können.
    4. Es auch bei sog. Grundsatzurteilen immer auf den sich unterscheidenden Einzelfall ankommt.

    Trotzdem wünsche ich dir bei deiner Auseinandersetzung mit der Lufthansa glück und mache dir noch Mut.

    Du musst die Lufthansa verklagen und dies an ihrem Firmensitz und solange der sich nicht ändert, wirst du vor der angesprochenen Kammer des AG landen.

    Gruß aus dem Schwarzwald
     
  9. insel

    insel Gold Member

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    @jensbert

    moin,

    z.Zt. habe/hatte ich keine Mandate gegen die LH anhängig, versuche alle Pannen der LH immer auf den kurzen und freundlichen Wege zu lösen, trotzdem Danke für Deine Glückwünsche (vermutlich aber für jemanden anderen angedacht).

    Danke auch für die ausführlichen Erklärungen, mein kleines Jura reicht dafür aber noch aus, die restlichen Aufgaben übernehmen zwei Kanzleien für mich (keine Mandate gegen die LH), dennoch gerade im Fliegeralltag viel erlebt, doch immer alles persönlich geregelt.
    Mich ärgert aber immer, das der Pax ohne Status, immer die geringeren Möglichkeiten zugeteilt bekommt (oder gar keine) und muss im Anschluss, auch noch Bitter durch die Instanzen kämpfen!

    Die Unabhängigkeit des Richteramtes/Vorsitzenden ist auch gut so, wobei dieses auch oft viel Zeit kosten kann. In meiner Aussage wollte ich aber in Richtung der bereits gesprochenen Urteile Bezug nehmen, sowie dem Hinweiß, das weitere Gerichte diesem wohl folgen werden!

    Der Konzernsitz der LH ist Köln, der Gerichtsstandort aber Frankfurt/Main (dort ist auch der Sitz der LH-Rechtsabt.), einen Streitwert von 5.000€ für das LG lässt sich doch auch schnell praktizieren, umso professioneller der weitere Prozessverlauf, oder?

    gruß insel
     

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