Reisestornokosten: 100 Prozent nicht zulässig

Dieses Thema im Forum "Clever Buchen" wurde erstellt von UncleSamDavid, 8. Januar 2010.

  1. UncleSamDavid

    UncleSamDavid Diamond Member

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  2. magmichaeleidel

    magmichaeleidel Bronze Member

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  3. alexanderms

    alexanderms Lotse

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    Nur reine Hotelzimmer, beispielsweise in Deutschland wird man wohl schlecht, bzw. wäre es nicht sinnvoll, zu Dumpingpreisen am gleichen Tag anbieten.

    Doch da meine ich, wären ebenfalls 100 % Stornokosten bzw. bei "no show" nicht zulässig, auch wenn dieses ausdrücklich so in der gebuchten Raten festgelegt ist.

    Denn dann würde das Hotel ja durch die Stornierung ja einen höheren Ertrag erzielen, als wenn der Gast angereist wäre. Sicherlich ist der Mehr-Ertrag nicht so hoch, aber auf jeden Fall fallen keine Kosten für Strom, Wasser, Hand- und Badetücherreinigung und Duschgel etc an. Auch die Reinigung des Zimmers muss nicht gemacht werden und die sonstigen Personalaufwendungen, bei Ein- und Auschecken und sonstigen kostenfreien Dienstleistungen, müssen nicht erbracht werden. Gut, bei den Personalkosten ergeben sich vielleicht oft keine Minderaufwendungen, bei der Zimmerreinigung häufiger, und bei den Energie und Handtuchreinigung immer.
    Auch werden oftmals keine Punkte in Kundenbindungsprogrammen gewährt. Da das Hotel bei Punktvergabe dafür etwas an das Programm zahlen muss, ist auch hier eine Ersparnis des Hotels da.

    So ist meine fest Überzeugung, dass höchstwahrscheinlich ein Gericht auch bei reinen Hotelzimmerbuchungen, die Bedingung mit 100% Stornokosten, bzw. Einbehalt der Vorauszahlung, bei einigen Raten, als nicht zulässig erklärt.
    So überschlägig würde ich mal einen Satz von 90 bis 95 % bei einer Rate ohne Frühstück als berechtigte Stornokosten nennen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein deutsches Gericht, es zulässt, dass ein Hotel entgegen sonst jedweder Rechtssprechung, die ersparten Aufwendungen, nicht bei den Stornokosten in Abzug bringen muss.
     
  4. Bali08

    Bali08 Diamond Member

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    Dein Vertrauen in die deutsche Justiz ist gerechtfertigt.
    Deine Ansicht findet ihre Stütze übrigens auch im Gesetz, § 537 Abs.1 S.2 BGB, der auch für den Beherbergungsvertrag gilt. Die Rechtsprechung zieht bei Buchung mit Frühstück dafür 20 % ab. Die anderen ersparten Aufwendungen (wie Strom, nicht benutzte Bettwäsche etc.) werden geschätzt, hier entscheidet der Einzelfall, was die Sache dann allerdings kompliziert (weil schwer berechenbar) machen kann.
     

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