Reiseveranstalter bucht einfach Zimmer auf niedrigere Kategorie um ?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von charlie, 6. Juni 2015.

  1. charlie

    charlie Gold Member

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    Habe bei einem Reiseveranstalter ein Club Zimmer mit Club Lounge Zugang in Hurghada gebucht, und auch bezahlt, Zimmer ( Voucher ) wurde auch bestätigt. Wir reisen mit unsere Tochter ( 13 J ). Das Buchungssystem hat diese Buchung auch zugelassen. Nun habe ich mal auf der Homepage des Hotels einfach mal was nachschauen wollen, und dort steht geschrieben, dass es nicht möglich sei, mit Kindern unter 18 Jahren dieses Club Zimmer zu buchen. Den offiziellen Information des Reiseveranstalter ist das aber nicht zu entnehmen. Dieses Zimmer bietet neben einem Loungezugang noch andere Vorteile ( WLAN, Turn Down Service, garantierter Meerblick... )- Das Hotel teilte uns nun mit, wir hätten ein Classic Zimmer gebucht, was deutlich günstiger ist. Wir warten jetzt mal ab, was wir wirklich für ein Zimmer bekommen- ich habe den Reiseveranstalter zwischenzeitlich aufgefordert, uns den Differenzbetrag der beiden Zimmer zu erstatten- mal schauen ( Wir sind Rechtschutzversichert).
     
  2. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Der Reiseveranstalter kauft in Urlaubhotels gewissen Zimmerkontingente und verkauft bzw. vermietet diese im Rahmen von Pauschalreisearrangements im eigenen Namen an die Reisenden/Endkunden weiter.

    Wie der Reiseveranstalter diese Zimmer bezeichnet (z. B.: 'Star Zimmer'/'Superior Zimmer'/'Club Zimmer'/'Classic Zimmer'/'Suite' oder anders) ist allein seine Sache. Seine Zimmerbezeichnungen müssen nicht mit den Zimmerbenennungen des Hotels identisch sein.

    Entscheidend ist ob das im Urlaub erhaltene Zimmer auch der Beschreibung des beim Reiseveranstalter gebuchten Zimmers entspricht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, dann liegt ein Reisemangel vor! Hier ist also ein 'Soll-/Ist-Vergleich' vorzunehmen.

    § 651d BGB - Minderung
    (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
    (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


    Wichtig sind hier zwei Dinge: Zum einen muß der Reisende den Mangel beim Reiseveranstalter (nicht beim Leistungsträger bzw. Hotelangestellten) anzeigen (siehe § 651d Abs. 2 BGB) und Abhilfe verlangen.

    Nur dann, wenn keine Abhilfe gleistet wird, ist der Reisende berechtigt, den Reisepreis nachträglich zu mindern. Die Minderungsquote richtet sich danach, wie sehr der Mangel im konkreten Einzelfall die gesamte Reise beeinträchtigt. Einen Überblick über Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Minderungsquote bei einem minderwertigen Hotelzimmer ergibt sich aus der Kemptner Reisemängeltabelle, dort unter Pkt. 3.1.2.. Diese Tabelle basiert auf Gerichtsentscheidungen aus der Vergangenheit und liefert Anhaltswerte für eine mögliche Minderungsquote. Gebunden sind jedoch die Gerichte an diese Tabelle und an diese früheren Gerichtsentscheidungen nicht.
     
  3. charlie

    charlie Gold Member

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    Fakt ist nunmal, dass ich eine bestimmte Leistung bezahlt habe, die ich wahrscheinlich nicht bekommen werde- natürlich muss ich dafür den Urlaub abwarten. Aber wenn ich für ein Club Zimmer und den damit verbundenen Leistungen z.B. 150€ pro Tag zahle, werde aber vor Ort in ein normales Zimmer ohne diese Leistungen eingebucht, welches, wenn ich es direkt gebucht hätte, für z.B. 100€ bekommen hätte, dann möchte ich natürlich die Differenz erstattet bekommen- aber dass wird dann der Anwalt nach dem Urlaub klären- dafür ist er da.
     
  4. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Dann wünsche ich dir alles Gute für den Urlaub, vor allen Dingen, daß du das gebuchte Zimmer auch zugeteilt bekommst!

    Kannst ja mal nachberichten, denn z. Z. wird ja nur spekuliert.
     

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