Die Anwendung des Gleichheitssatzes wird vom BVerfG abgelehnt, wenn die Vergleichsfälle "anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen", BVerfGE 40, 121. Als Beispiel hierfür: Beamte haben in der Kraftfahrzeughaftplichtversicherung, wobei es sich um eines Pflichtversicherung für alle Kraftfahrzeughalter handelt, Zugang zu besseren Tarifen als andere Berufsgruppen. Auch dies ist zulässig. Als weiteres Beispiel: in Kfz-Zulassungsstellen gibt es teilweise unterscheidliche Schalter mit unterschieldich langen Wartezeiten für Privatleute und Gewerbetreibende. Auch dies ist zulässig.
Volle Zustimmung!!!
Zuletzt bearbeitet: 24. September 2014