wer haftet für verpassten Anschlussflug wegen VErspätung?

Dieses Thema im Forum "Lufthansa" wurde erstellt von mbuerger, 27. Dezember 2010.

  1. xscampi

    xscampi Pilot

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    Lieber Somkiat, ich denke auch, dass hier das Montrealer Übereinkommen, welch Wink des Schicksals, wenn man des OPs Route bedenkt, einschlägig ist. Dieses Übereinkommen (auch Montreal Convention) für ICAO-Länder (neben der EU Verordnung 261/2004, welche zusätzliche Regelungen für die EU umfasst) äußert sich in den Artikeln 19 und 22 zu Verspätungsschäden und den Schadensersatzsummen, die die Fluggesellschaften im Falle eines fahrlässigen Verhaltens leisten müssen. Diese sind wohl momentan auf 4.694 Sonderziehungsrechte SZR pro Reisendem (ISO-Währungscode XDR) begrenzt. Das sollten ca. 5.400 Euro sein, kenne den tagesaktuellen Kurs des IWF nicht. Ob ein Gericht das genauso sieht, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Allerdings verweisen auch Verbraucherschützer durchaus auf dieses Übereinkommen. Das heißt, dass die unfehlbare LH hier durchaus Schadenersatz leisten müsste, wenn sie nicht nachweisen kann, dass die Crew nicht einfach in der Hotellounge oder wo auch immer versackt ist. Auch in Kanada soll ja Winter keine höhere Gewalt sondern durchaus normal sein, auch wenn dies die Abteilung Desinformation der LH durchaus anders sehen mag.
     
  2. xscampi

    xscampi Pilot

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    Lieber Somkiat, aufgrund meiner ausführlicherereren Beschreibung haben wir uns verfehlt. In der Sache sind wir uns einig :mrgreen:
     
  3. Guest

    Guest Guest

    Weder lese ich deine Beiträge noch gehe ich weiter darauf ein, danke.
     
  4. xscampi

    xscampi Pilot

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    Zusätzlich könnte hier natürlich auch noch §280 Abs. 1 BGB einschlägig sein. In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.07.2007 (Aktenzeichen 2-24S 290/06) wird auf das MÜ, das BGB und die VO (EG) 261/2004 verwiesen. Das Reiseleistungen bei verschiedenen Anbietern gebucht wurden ist dabei bei Schäden aus Verspätungen, die eine Fluggesellschaft eigenverantwortlich zu vertreten hat, wohl unerheblich, da dies NICHT zu verminderten Ansprüchen des Reisenden führen darf. Lieber mbuerger, ich hoffe, das hilft Dir erst einmal weiter.
     
  5. thofi6

    thofi6 Lotse

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    Die (angebliche) Tatsache, dass die Crew den Schlaf der Gerechten hielt, dass der Flughafen resp. deren Mitarbeiter permanent Weckaufrufe gestartet haben und dass das Schuldeingeständnis von der Crew persönlich kam, hat der OP sich doch sicherlich schriftlich geben lassen oder ist in den jeweiligen Logbüchern von YUL bzw. LH für (alle) einsehbar festgehalten!?
    Ansonsten........na ja.
     
  6. xscampi

    xscampi Pilot

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    Recht haben und Recht bekommen sind natürlich zwei Paar Schuhe. Ohne Beweise kann sowas vor Gericht natürlich schief gehen. Die Nachweispflicht liegt aber wohl aber beim "Luftfrachtführer". Für ein Tiefenstudium des MÜ müsste man sich aber den genauen Wortlaut bspw. in englischer Sprache anschauen, denn nur die Wortlaute in den ICAO-Sprachen sind verbindlich.
     
  7. somkiat

    somkiat Diamond Member

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    Die Diskussion in dieser Sache ist fälschlich in die Richtung " 2 Tickets " aber " 2 Leistungserbringer " abgedriftet , was hier gar nicht das Problem ist , immer vorausgesetzt , daß die Angaben des Urposters hinsichtlich unentschuldigtem Nichterscheinen der Crew zutreffen . Es könnte dem Urposter auch ein Gepäckfach auf die Birne gestürzt sein weil es bei der Überholung in der Werft Hamburg nicht festgeschraubt wurde und somit einen Anspruch auf Schadenersatz auslöst .
     
  8. somkiat

    somkiat Diamond Member

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    Lieber Vorumsbruder fenrir ,

    bei mir ist es so , daß ich lieber auf Beiträge eingehe ohne sie gelesen zu haben . Die Resultate sind qualitativ durchaus vergleichbar .
     
  9. mbuerger

    mbuerger Lotse

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    Hallo, ich wollte euch mitteilen, dass ich die Sache meinem Anwalt übergeben hat und der hat an LH einen Brieg geschrieben und ist selben Meinung wie somkiat.


    Danke für die vielen Postings :D
     

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