Hallo miteinander, meine Frage hat vielmehr mit Flugrecht zu tun als mit Vielfliegermeilen. Habe aber schon das Internet durchsucht, mit wenig Erfolg, und da es hier zahlreiche Flugexperten gibt versuche ich es mal hier. Folgendes ich habe einen Rückflug von Johannesburg nach Frankfurt donnerstag abends 19:50 mit der Lufthansa. Der Plan war, mit einem SAA-Flug am selben Tag von Windhoek (Namibia) nach Johannesburg zu fliegen. Haben eigentlich schon viel zeitliche Reserve eingeplant. Ein Flug wäre schon um 11:50 da, der andere gegen 14:30. Für den worst-case, dass die Zubrigner-Flüge aus welchen Gründen auch immer dramatisch verspätet sind und wir den Rückflug nach Frankfurt verpassen, können wir bei SAA auf Entschädigung hoffen, klar es handelt sich um eine andere Airline und die Flüge wurden unabhängig gebucht, aber immerhin auch in der STAR-Alliance? Jemand schonmal Erfahrung gesammelt? Freu mich über Eure Tipps, Links etc. Grüße, Frank
Hallo maniac, wir fahren mit dem Mietwagen von S-Afrika aus nach Namibia. Haben uns erst dann entschieden aus Zeitgründen auf dem Rückweg zu fliegen. Ich glaube auch nicht, dass es günstiger gewesen wäre die Flüge zusammen zu buchen. Der Flug Frankfurt-Johannesburg war zudem ein Angebot. Viele Grüße, Frank
SAA ist in diesem Fall, *Alliance hin oder her, zu gar nichts verpflichtet; Du könntest nur auf Kulanz hoffen. Es gibt aber Versicherungen die Du bei getrennten Tickets abschlissen kannst, die dann im Fall eines Ausfalls/Verspätung zahlen würden, wenn Du die MCT einhälst. Gruss grischtu
Es wäre nicht unbedingt günstiger gewesen, hätte aber dazu geführt das SAA euch helfen würde wenn der Flug nicht stattfindet oder zuviel verspätung hat. So ist es wie mein vorredner schon sagt SAA ziemlich wurscht was mit euch passiert...
Die Aussage, dass SAA zu nichts verpflichtet ist, ist meines Erachtens falsch. grischtu, wie kommst Du denn zu dieser Aussage? Nur weil Verspätungen üblich sind, heißt das noch lange nicht, dasss keine Haftung entsteht? Bei einer Flugverspätung ist die Airline in Verzug, wenn Sie die Verspätung zu vertreten hat, siehe § 286 BGB. In diesem Fall hat sie Schadensersatz zu leisten, also etwa auch Mehrkosten zu erstatten, die aus einem verpassten Anschlussflug entstanden sind.
in der EU ja aber nach dem Afrika nicht zu EU gehört, wohl kaum ... Ticket beginnt auch nicht in der EU oder endet nicht in der EU
Okay. Mein Fehler. Es wird wohl nicht das deutsche BGB anwendbar sein. Ich könnte mir zwar gut vorstellen, dass eine Haftung auch nach südafrikanischem oder namibianischen Recht besteht. Aber da habe ich nicht wirklich eine Ahnung. Außerdem kann es gut sein, dass per AGB eine Haftung ausgeschlossen ist. Consumer protection wurde in Südafrika meines Wissens bisher nicht so richtig groß geschrieben. Trotzdem würde mich interessieren, woher grischtu geschlossen hat, dass SAA nicht haftet. Sorry nochmal für meinen Fehler.
Hatte kürzlich das Problem: Ein LH Prämienticket für die gesamte Reise Zubringerflug der SAA nach Johannesburg aus technischen Gründen 5 Stunden verspätet. Damit Anschlußflug mit Swiss nach Zürich verpasst. Weiterbeförderung 24 Stunden später. Hotel + Verpflegung kein Problem Hat jemand einen Tip für eine Entschädigungsregelung für die 24 Std im schönen (?)Johannesburg? miles und more sagen: keine EU-Berührung - keine Entschädigung. Danke!
Die europäische Fluggastrechteverordnung ist hier nicht anwendbar, da das Flugunternehmen nicht in der EU registriert ist und der Flug außerdem nicht in die EU ging. Damit entfällt die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung. Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bestehen auch nicht, da es sich offenbar um einen reinen Inlandsflug gehandelt hat. Ob es nach südafrikanischem Recht Entschädigungsansprüche gibt, weiß ich nicht, würde es aber bezweifeln.
Danke für die Antwort. Der Zubringerflug war aus dem Ausland. Was könnte nach dem Montrealer Abkommen dann in Betracht kommen? - Mir gehts um einen "nutzlosen" Tag.
Nach Art. 19 MÜ werden Verspätungsschäden ersetzt. Dazu gehört aber keine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Zeit a la Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.