Fluggastrechte im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie (EU 261)

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Im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie, die mittlerweile alle beschäftigt, hat die Europäische Kommission eine Leitlinie veröffentlicht, wie die Fluggastrechte trotz der herausfordernden Situation geschützt werden. Gleichzeitig wird aber auch darauf geachtet, dass die Unternehmen nicht „ausgenommen“ werden.

Passagiere und die europäische Verkehrsbranche sind vom Covid-19-Ausbruch stark betroffen. Angesichts der Eindämmungsmaßnahmen der Behörden wie Reisebeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantänezonen deutet sich an, dass der Verkehr zu den durch diese Pandemie am stärksten betroffenen Sektoren zählen könnte. Für viele Passagiere, deren Reiseleistungen storniert wurden und/oder die nicht mehr reisen wollen oder dürfen, ist die Situation mit viel Stress verbunden. Die Europäische Union (EU) ist das einzige Gebiet weltweit, in dem die Bürgerinnen und Bürger bei Reisen mit dem Flugzeug, dem Zug, dem Bus oder dem Schiff über umfassende Passagierrechte verfügen. Angesichts der beispiellosen Situation, mit der sich Europa aufgrund des Ausbruchs von Covid-19 konfrontiert sieht, hält es die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang für hilfreich, die Passagierrechte im Luft-, Schienen-, Kraftomnibus- und Schiffsverkehr sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen klarzustellen.

Erstattung

Wird ein Flug aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 gestrichen, so müssen die Passagiere die Möglichkeit haben den kompletten Flugpreis erstattet zu bekommen. Einige Airlines tendieren aktuell dazu betroffenen Kunden einen Gutschein in Höhe des Flugpreises anzubieten. Natürlich steht es jedem frei diesen anzunehmen, jedoch muss auch eine Erstattung möglich gemacht werden.

Umbuchung

Fluggäste, die sich für eine anderweitige Beförderung statt Erstattung entscheiden, sollten über die damit verbundenen Verspätungen und/oder Unsicherheiten informiert werden.

Betreuungsleistungen

Auch wenn die alternative Beförderung signifikant später als das ursprüngliche Reisedatum ist, so ist die Airline nicht von ihrer Fürsorgepflicht im Hinblick auf Betreuungsdienstleistungen entbunden:

Dies umfasst Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelunterbringung und Beförderung zum Ort der Unterbringung. Darüber hinaus müssen Flughäfen behinderten Fluggästen und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/20069 Hilfe leisten. Es sei daran erinnert, dass der Anspruch auf Betreuungsleistungen erlischt, wenn sich der Fluggast für die Erstattung der vollen Flugscheinkosten entscheidet. Gleiches gilt, wenn der Fluggast sich für eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach eigenem Wunsch entscheidet.

COVID-19 Flugplanänderungen sind außergewöhnliche Umstände

In der Leitlinie wird klargestellt, dass die Einschränkungen durch COVID-19 als außergewöhnliche Umstände gewertet werden. Somit muss keine Kompensationszahlung seitens der Airline erfolgen.

Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen, die Behörden zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen.

Wie die Sachlage ist, wenn Flugplanänderungen aufgrund gesunkener Nachfrage vorgenommen werden, ist noch nicht final bzw. vollkommen klar geklärt.

Die Leitlinie könnt Ihr hier aufrufen.

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