Abbuchung von Prämienmeilen

Dieses Thema im Forum "- Mehr Meilen (Payback)" wurde erstellt von headpro81, 3. Juni 2008.

  1. headpro81

    headpro81 Platinum Member

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    Hallo zusammen,

    ich hätte mal eine Frage an die M&M-Gemeinde und zwar: Dürfen Prämienmeilen bei Nichteinhaltung eines Vertrages (z.B. nicht gezahlte Abogebühren) wieder vom Konto eingezogen werden und wenn ja, in welchem Zeitraum muss dies geschehen??

    Vielen Dank

    headpro81
     
  2. douggyhaffernan

    douggyhaffernan Gold Member

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    Würd ich mal klar mit JA beantworten.
    :mrgreen:
    Sonst würde sich die Ratio bei Zeitungsabos wohl stark verbessern.
    :twisted:

    Zeitraum?
     
  3. luggi

    luggi Bronze Member

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    Wenn sich das häuft, würde ich sogar damit rechnen, dass M&M ihre vielfältigen in den AGB vorbehaltenen Sanktionsmöglichkeiten auspackt ;)
     
  4. htb

    htb Platinum Member

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    Und ich würde hinzufügen, dass die rechtlichen Verfährungsfristen sicherlich im Bereich von Jahren anzusiedeln sind.

    HTB.
     
  5. headpro81

    headpro81 Platinum Member

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    danke, die Antwort lass ich gelten :)
     
  6. Guest

    Guest Guest

    Der Stud. Iur. im dritten Semester würde fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Rückbuchung der Meilengutschrift in dem Dreick

    Kunde - Meilensponsor (Gruner&Jahr) - Kontoführung (Miles-and-More)

    erfolgt.

    Vielleicht steht ja was in den Vertragsbedingungen?

    Oder im Bereicherungsrecht?

    Jetzt sind die Buchstabenjuristen gefragt!
     
  7. headpro81

    headpro81 Platinum Member

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    und was ist, wenn die Meilen in der Zwischenzeit schon veruntreut worden?? Betrug in 2 Fällen???
     
  8. Guest

    Guest Guest


    Strafrecht habe ich nicht gelesen.
     
  9. luggi

    luggi Bronze Member

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    Der cand. iur. würde darauf hinweisen, dass es nur im Verwaltungsrecht Rechtsgrundlagen gibt, im Zivilrecht jedoch sogenannte "Anspruchsgrundlagen". Auch wenn M&M zweifelsohne im Allgemeininteresse tätig ist und der gemeine Meilensammler im Über-/Unterordnungsverhältnis zu M&M steht, ist M&M trotzdem noch nicht ganz Behörde, der Zivilrechtsweg bleibt also gegeben. Klingt komisch, ist aber so.
     
  10. Kondura

    Kondura Pilot

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    Die Pflicht zur Zahlung des Abo-Preises ergibt sich aus § 433 II BGB.
    Kommt man dieser nicht nach, kann der Verlag nach erfolgloser Fristsetzung gem § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten.
    Dies hat nach § 346 I BGB zur Folge, dass "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren" sind. Dazu gehören ja wohl auch die gutgeschriebenen Meilen. Sollten die Meilen bereits verschleudert sein, so handelt es sich um einen Fall des § 346 II Nr. 2 BGB, der für den Fall, dass ein Gegenstand (Gegenstand in diesem Sinne sind auch Rechte und Forderungen) verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurde regelt, dass statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten ist. Man müsste die Meilen dann faktisch bezahlen.
     
  11. douggyhaffernan

    douggyhaffernan Gold Member

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    Danke Prof. Dr. Dr. jur. xxx! :mrgreen:
     
  12. Guest

    Guest Guest

    Gute Herleitung, jedoch steht doch die Rückgewähr dem Verlag zu. Die Rückbuchung erfolgt aber durch Miles-and-More.
     
  13. Guest

    Guest Guest

    Spielverderber, schliesslich sind wir hier im Kindergarten :wink:
     
  14. vieelflieger

    vieelflieger Bronze Member

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    was ist wenn die rückbuchung durch den incentive account des verlages erfolgt :p
     
  15. Guest

    Guest Guest

    Was ist ein incentive account?

    Vielleicht hat der Verlag eine Art Berechtigung, die Meilengutschrift wieder rückgängig zu machen?

    Bilden wir im Sandkasten das Beispiel doch mal etwas anders: A bestellt bei G eine Zeitung für 100 Euro und bekommt eine Prämie von 60 Euro auf sein Bankkonto bei der Bank S gezahlt. A bezahlt sein Abonnement nicht, der G verlangt sein Prämiengeld zurück und bucht das Geld vom Konto der S-Bank wieder ab. Geht das so einfach?
     
  16. luggi

    luggi Bronze Member

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    Nagut, dann auch mal meine 0,02 €:

    - Ist die Incentivierung denn Hauptleistungspflicht im Dauerschuldverhältnis H(eadpro81) und S(pringer, friede)?
    S und H haben immerhin als Hauptleistungspflichten wirtschaftlich primär die Lieferung einer (zweifelhaften) Tageszeitung sowie deren Bezahlung vereinbart. 433 I und II, geschenkt.
    Aber: entspricht es denn dem Willen von H und S, dass der ganze Vertrag rückabzuwickeln sei, wenn statt des Reiseweckers nur das Taschenmesser oder der batteriebetriebene Cappucinoschaumschläger verfügbar sein sollte? Und sich dies erst nach ein paar Wochen herausstellt? In diesem Forum: ja, in der restlichen Welt eher nicht. Ein Indiz hierfür stellen wohl auch die ganzen "solange Vorrat reicht"-Warnungen dar, die man auf den Bestellscheinen üblicherweise findet.
    Also: haben wir es mit etwas anderem zu tun? Ich würde sagen, ja. Und zwar mit einer Draufgabe i.S.d. §§ 336 ff. BGB. Und da haben wir, lo and behold, § 337 II BGB, der die Rückgabe der Draufgabe bei Aufhebung des Vertrags anordnet.

    Wie unterwegs1 aber schon richtig bemerkt, holt sich nicht S, sondern M(ayrhuber von der Miles and More) die Meilen wieder. Und zwar nicht durch irgendeine Form der Anforderung von H, sondern sie buchen H dessen Meilen einfach wieder von dessen Konto ab.
    Es könnte sich also lohnen, das Verhältnis von H und M näher zu beleuchten. Es handelt sich hierbei wohl um einen Vertrag sui generis, mit Elementen der Geschäftsbesorgung, nicht jedoch des Girovertrags (keine Überweisungen, Auszahlungen, etc.).
    M schreibt den Kunden hierbei für bestimmte bonifizierbare Sachverhalte (Flüge mit den Partnern, Hotelübernachtungen, Autoanmietungen und eben Springer-Abos) Bonuspunkte gut, die die Kunden sodann gegen Schrott aus dem Worldshop oder erstaunlich günstige Flüge eintauschen können. Dass diese Punkte im Ergebnis von S bezahlt werden, geschieht auf gesonderter vertraglicher Grundlage und ist für das Verhältnis M-S nicht relevant.

    Die (als wirksam unterstellten) AGB von M definieren in Ziffer 2.4.8 den Missbrauch als "unberechtigte(n) Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen". Unberechtigt ist nach einem nur kleinen Auslegungssprung der Erwerb von Meilen, für die der bonifizierbare Sachverhalt nicht vorgelegen hat oder nachträglich entfallen ist, und dies dem Teilnehmer bekannt war bzw. von ihm zu vertreten war (Maßstab: § 276 BGB analog).
    So steht es auch im Sachverhalt: das Dauerschuldverhältnis zwischen S und H wurde in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (ex tunc!), die Bonifizierbarkeit entfällt. (S wird nämlich ihr Geld auch von M wiedersehen wollen). Dies hat H, der nicht bezahlt hat, zu vertreten.

    M (nicht S) kann daher nach der vertraglichen Vereinbarung (Ziffer 2.4.8) die Meilen zurückbuchen und ggf. (falls es wegen Abruf der Prämie zu einem negativen Meilensaldo kommt) pauschalisierten Schadensersatz in Höhe des höchsten Staffelwertes für den Meilenkauf (!) verlangen.
     
  17. Guest

    Guest Guest

    :D Das klingt nach ILF.
     
  18. luggi

    luggi Bronze Member

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    IL-what? ;)
    PS: 0600? Wirklich? *brrr*
     
  19. Guest

    Guest Guest

    ILF war ein Vorschlag zur Fortbildung. Oder "siebter Stock".
     
  20. luggi

    luggi Bronze Member

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    Wenn du das ILF an der Uni Frankfurt meinen solltest: wir haben auch an meiner Heimatuni durchaus einen Bankrechtler vorzuweisen. Ist aber nicht mein Schwerpunkt, von daher...

    Aber jetzt mal Butter bei die Fische: wie würdest du denn lösen?
     

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