Hallo, ich wollte am 29.12., um 18:20 Uhr von Hamburg nach London Gatwick fliegen, der Flug wurde allerdings gecancelled, da die Landebahn in London wegen einer Notlandung gesperrt werden musste, dann ging es mit dem Bus nach Berlin und von da am 30.12. um 21:30 Uhr nach London. Am easyjet Schalter in Hamburrg hieß es, dass ich als Passagier ein Recht auf eine Entschädigung von 250€ habe.. Ich schrieb also eine email an easyjet und die Antwort lautete wie folgt: Nun wollte ich fragen, ob das denn auch stimmt und ich somit kein Recht auf eine Entschädigung habe, oder man da noch was machen kann? LG
Lies: http://www.sueddeutsche.de/reise/eiszeit-an-flughaefen-winter-ist-nicht-hoehere-gewalt-1.1030794 Ansonsten: Anwalt
Bei nachweisbarer höherer Gewalt ist es immer sehr schwierig, es hätte aber sicher eine bessere Alternative angeboten werden können, London hat mehrere Airports und zig Verbindungen. Ich würde es auch weiter versuchen.
Geschlossener Airport wegen Notlandung ist klarer Fall von höherer Gewalt....keine Chance auf Entschaedigung seitens Easyjet. Und das zurecht! Was der verlinkte Artikel damit zutun haben soll, weiss wohl nur der User Landsman. Easyjet hat euch eine Alternative Angeboten ( wenn auch nicht die beste ) und offensichtlich auch die Zusatzkosten uebernommen, die du ja angenommen hast. Alternativ haettest du dein Ticket stornieren können & selber einen ( ggf's besseren ) Alternativflug buchen können. Im nachhinein laesst sich da aber mit Easyjet bestimmt nichts mehr machen.
Oft suchen Airlines nach fadenscheinigen Gründen, um einen Fall 'höherer Gewalt' oder einen 'außergewöhnlichen Umstand' im Sinne des Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 261/2004 zu konstruieren, um dann keine Ausgleichsleistung zahlen zu müssen. Doch im vorliegenden Sachverhalt war offenbar tatsächlichen eine Start- bzw. Landebahn in London-Gatwick über mehrere Stunden gesperrt: http://www.freiepresse.de/NACHRICHT...en-landet-sicher-in-London-artikel9074293.php Hier handelt es sich klar um einen 'außergewöhnlichen Umstand', der die Airline von der Pflicht eine Ausgleichsleistung zahlen zu müssen, befreit. ...Es sei denn, man kann der Airline nachweisen, daß sie nicht alle 'zumutbaren Maßnahmen' getroffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. - Und dies dürfte äußerst schwierig werden. Resümee: Nach meiner ersten Einschätzung steht dem Passagier hier keine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung zu.