Hallo Leute, vorgestern flog ich KUL-BKK-CAI. Gestern früh in Cairo war ein 3 Stunden 55 Minuten Zwischenstop eingeplant, bevor es weiter nach Frankfurt ging. Das Einsteigen war mehr als pünktlich, allerdings verweilte ich nachdem alle Passagiere nach 40 Minuten eingestiegen waren weitere 2 Stunden im Flugzeuge ehe alle Passagiere aufgrund Batterieprobleme seitens Egypt Air wieder aussteigen mussten. Nachdem man keine Informationen erhielt, verweilte ich weitere 3 Stunden im Terminal in Cairo, bis schließlich Pizza und Getränke serviert wurden. Kurz darauf stiegen alle Passagiere in eine Ersatzmaschine ein. Der restliche Verlauf des Fluges verlief routinemäßig und pünktlich - 5 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit - setzten wir in Frankfurt auf der 25R auf. Natürlich verpasste ich meinen Zug, den ich dann nochmals buchen durfte. Seitens Egypt Air wurde den Passagieren mitgeteilt, dass "in Frankfurt jemand von Egypt Air warten würde, der uns hinsichtlich einer Entschädigung aufklären würde". Dieser Fall trat natürlich nicht ein. In den AGB´s von Egypt Air steht, dass man eine Teilentschädigung fordern kann, wenn die Verspätung nicht mehr vernünftig ist. Ich denke mal, dass 5 Stunden Verspätung nicht vernünftig sind, oder wie seht ihr das? Wie sollte ich nun vorgehen, um eine Entschädigung zu erhalten, die es nach EU-Verordnung nicht gibt? Philipp
Eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte steht Dir nicht zu, weil es kein Flug in die EU mit einer Airline aus einem Land der EU war. Ob Dich Egypt Air aus Kulanz anderweitig "tröstet" (z.B. mit einem Gutschein oder Erstattung der Mehrkosten für die Bahnfahrt), ist eine andere Frage. Einen Versuch ist das allemal wert.
Volle Zustimmung!!! Gem. Art. 19 des Montrealer Abkommens steht dem Fluggast aufgrund einer Verpätung ein Schadenersatz zu, und zwar in der konkret entstandenen Höhe. Der konkrete Schaden müßte vom Fluggast genau beziffert werden und gegenenfalls auch gegenüber der Ailrine belegt werden können. - Mehr gibt es nicht. Übrigens: Für eine gerichtliche Auseinandersetzung wäre der Gerichtsstand der Sitz der Airline, also vermutlich Kairo. Daher ggf. 'diplomatisch' bei der Forderungsanmeldung vorgehen.
Frage: Kommt es beim Schadenersatz nach dem Montrealer Abkommen auf das Verschulden der Airline an der Verspätung an? Und wenn ja: Hat eine Airline bei technischen Problemen als Grund für die Verspätung das verschuldet?
'Anders als beim Personenschaden muß der durch Verspätung eingetretene Schaden nicht mit luftverkehrsspezifischen Risiken in Zusammenhang stehen (US DV, Urt. 4.1.1980, McMurray vs. Capitol International Airways). Insofern haftet der Luftfrachtführer gem. Art. 19 MÜ für den Fall, daß für die Beförderung nicht startbereit ist, weil ein Triebwerksschaden vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Startverzogerung durch einen Defekt am Tankverschluss ausglöst worden ist (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.7.1997 I U 126/95).' Quelle: Montrealer Übereinkommen von Fabian Reusche, S. 274/275, Randnr.: 30 Daraus entnehme ich, daß 'technische Defekte', sollten sie denn nicht auf Sabotage, Sachbeschädigung durch Dritte oder 'höherer Gewalt' z. B. in Form von Vogelschlag mit sofortiger Notlandung oder Unwetter entstanden sein, die Airline nicht von ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz befreien. Art. 19 Montrealer Übereinkommen - Verspätungen Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Demnach braucht man als Passagier der Airline keine Verschuldensform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nachweisen.
Ich meine auch, daß Du durch die Beiträge von Schlesinger und Jet1 in diesem Fall gut beraten bist. Liste MR kurz auf, welche zusätzlichen Schäden Dir entstanden sind, z.B. Verlust an Arbeitszeit, Telefonate und Roamingkosten, Verpflegung, verpasster Konzertbesuch etc. und beschränke dann am Ende Deine Schadensersatzforderung großzügig allein auf das zusätzliche Bahnticket. Erwähne vor allem ihre Zusage, daß jemand die Schadensersatzforderungen aufnehmen wird, Du diesen jemand aber offenbar verpasst hast. Das ganze nett und freundlich - was es doch sonst für ein toller Flug war und daß Du diesen super Carrier trotz allem weiter empfehlen kannst... Es wäre nett, wenn Du zu gegebener Zeit hier mal mitteilst, wie es ausgegangen ist.
Danke für die Vorschußlorbeeren, aber meine folgende Aussage muß ich richtigstellen bzw. ergänzen, da sie zumindest unvollständig war: Grundsätzlich kann man am Sitz des Beklagten (hier: Kairo) klagen. - Daneben kann man aber auch am sogen. 'Erfüllungsort' klagen. Als der 'Erfüllungsort' sind bei einer Luftbeförderung sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort anzusehen (hier: Kuala Lumpur/Malaysia oder Frankfurt/M./Deutschland). Alle drei Gerichtsstände sind gleichwertig. Der Kläger kann unter ihnen frei wählen.
Trotzdem hast Du rein praxisbezogen mit Deiner ersten Aussage doch (auch) recht: Zustellungs- und Zwangsvollstreckungsproblematik... Obwohl: Der OP könnte dann ja in FRA ein Flugzeug pfänden lassen. Wegen 100 Euro, das wär doch mal was!