Also ich hätte mal mehrere fragen zu Flügen ex. ATH. 1) Es ist ja so das die meisten Maschinen von ATH via FRA zum Reiseziel fliegen. Dann würde mich mal interessieren ob man nicht einfach den Flug von Athen nach FRA ausfallen lassen könnte und einfach in FRA einsteigen? Und genau so auf dem Rückweg. Wenn man so etwas tut, wird man dann strafrechtlich verfolgt oder wie wird das von LH geregelt? PS:Warscheinlich wurde diese Frage schon tausendmal gefragt aber über die Suchoption habe ich keine Treffer gelandet.
richtig, die Suchfunktion hilft. ;-) Auf dem Rückweg kannst du den letzten Flug FRA -> ATH verfallen lassen, allerdings musst du dann das Gepäck auch nur bis FRA einchecken, sonst stehst du in FRA ohne Gepäck da. ;-) Den Hinflug musst du antreten,da ansonsten dein ganzer Trip storniert wird und dann kannst du auch nicht in FRA zusteigen.
Nach den letzten Urteilen, die hierzu ergangen sind, hat die Airline eigentlich schlechte Karten. Aber wer will schon in Frankfurt beim check-in anfangen zu diskutieren und dann ein neues Ticket unter Vorbehalt kaufen.
Wie ist das eigentlich: Krieg ich auch für den nicht angetretenen Flug die Meilen (i.B.: M&M/LH/LX) ? Ich habe ja die Leistung im eigentlichen Sinne bezahlt, kann aber im Zweifel natürlich keine Bordkarte vorweisen. Genügt da evtl. das etix ? Ich hab das zwar auch schon gemacht, aber noch nie "meilenfähig".
Bis auf sehr wenige (im Forum schon häufiger berichtete) "Einzelfälle" gibt es Meilen natürlich nur für tatsächlich angetretene Flugsegmente.
Dies trifft nicht zu. Beim sogenannten "Cross-Ticketing" bleibt der Rückflug gültig. Das Amtsgericht Erding (AZ: 4 C 129/07) entschied in einem Urteil zum Thema "Cross-Ticketing" zu Gunsten des Fluggastes. Das "Cross-Ticketing" bezeichnet den Vorgang, wenn ein Hin- und Rückflug gebucht, tatsächlich aber nur eine Teilstrecke geflogen wird. In diesem Fall hat der Fluggast einen Hin- und Rückflug gebucht, wollte aber nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Die betroffene Fluggesellschaft verwies allerdings auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erkannte die Gültigkeit des Rückflugtickets nicht an, weil dieses nur gültig sei, wenn der Hinflug angetreten wurde. Nach dem Urteil der Richter ist diese Regelung unzulässig. (Westdeutsche Zeitung, Leben, "Rückflug bleibt gültig", S.17, 12.11.2007) Siehe hierzu auch: http://www.umweltjournal.de/fp/archiv/AfA_geldfinanz/13464.php Leider missachten viele Airlines dieses Urteil. Das ändert aber nichts am Rechtsanspruch.
das wurde ja weiter vorne auch schon so kommuniziert .. aber eben auch mit dem hinweis, dass es sicher spassigeres gibt, als beim c-i zu stehen und dann zu diskutieren und ggf. noch nicht mal ein ersatz- bzw. neues kaufticket zu bekommen ... :shock:
Empfehle in diesem Fall Umbuchung oder Kauf eines Tickets auf eigene Kosten und späteres Einreichen der Rechnungen samt Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen bei der jeweiligen Airline, die die Beförderung verweigert hat. Ggf. ist Klage beim für die Airline zuständigen Gericht einzureichen. 8)
Alternativ kann man natürlich auch den Schwanz einziehen, Klein beigeben und auf sein Recht sowie mithin auf sein Geld verzichten...wer's mag... 8)
Alternativ fliege ich einfach für den halben Preis eines Z-Ticktes ex ATH mit Meilen in der F bequem ex MUC. :roll:
Wie kommst du denn auf das schmale Brett? Jedes Gerichtsurteil gilt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites - ob AG, LG oder OLG ist unerheblich. Je höher die Instanz desto grösser ist allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gerichte in neuen Prozessen an den Urteilen orientieren. Im Übrigen ist das von dir zitierte Urteil bestimmt keines des LG Frankfurt: Aktenzeichen "C" ist nämlich ein amtsgerichtliches Az.- das LG hätte in einer allgemeinen Zivilsache ein "O" (bzw. ein "S", soweit es sich um eine Berufungssache handelt). R.
Sorry, falsch transkribiert: Az: 2-2 O 243/07. Ein paar Artikel dazu: http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Flugtickets/1614974/1614974/ http://www.n-tv.de/894929.html http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,524624,00.html http://www.tagesspiegel.de/magazin/reise/Recht-Reise;art294,2450259 http://www.swr.de/infomarkt/reise/-/id=2249406/nid=2249406/did=2326440/1wmaq65/index.html
Auch bei diesen Musterklagen ist die Wirkung auf die jeweilig beklagten Fluggsellschaften beschränkt. Verklagt also eine Verbraucherzentrale z.B. LH und gewinnt, so kann jede andere Fluggesellschaft (und auch die Tochtergesellschaften der LH soweit eigenständige juristische Personen) ihre AGB weiterhin einsetzen. Will sich ein Kunde hiergegen zur Wehr setzen, muss er selbst klagen. Ausserdem ist das von dir zitierte Urteil wohl noch nicht rechtskräftig - es entfaltet daher auch gegen die Beklagte noch keine Rechtswirkung. Mal sehen was die nächste Instanz dazu sagt. R.