Hallo, hat jemand Erfahrung welche Ansprueche man gegen Swiss hat? Gelten fuer die EU Bestimmungen? Ich hatte das Pech, dass von TXL nach LCY via ZRH der Slot fuer den Abflug verpasst wurde, anschliessend dann mein Swiss Anschlussflug und mit rebooking soll ich jetzt 4 Stunden spaeter ankommen So spannend ist ZRH jetzt auch nicht, dass ich die Wartezeit "wie im Flug" rumkriege. Der 30 CHF Lunchvoucher wirkt wie ein Witz wenn ich an uebliche denied bording compensations denke, aber das ist ja in diesem Fall kein denied bording Ich erwarte da eigentlich eine hoehere Compensation, ist ja nicht meine Schuld, dass Swiss zu spaet ankommt, wenn ich das richtig mitbekommen habe, brauchten die in Berlin zulange um das Gepaeck von einem (doch nicht mitreisenden?) Passagier herauszusuchen, dafuer habe ich aber nur wenig Mitleid wenn ich wieder an meine 4 Stunden Verspaetung denke. Danke fuer eure Informationen
Was für eine komische Frage. Selbstverständlich untersteht die Swiss bei EU-Flügen der EU-Regelung :roll:
"Was für eine komische Frage. Selbstverständlich untersteht die Swiss bei EU-Flügen der EU-Regelung" Das ist - um es vorsichtig zu formulieren - Unfug und gar keine komische Frage. Die EU-Fluggastverordnung gilt nur für Flüge von einem Flughafen der EU oder für Flüge einer EU-Flugesellschaft von einem Flughafen außerhalb der EU zu einem Flughafen innerhalb der EU. Da es sich beim Flug ZRH nach LCY um keinen Abflugsflughafen der EU handelt und die SWISS keine Fluggesellschaft der EU ist, gilt die EU-Fluggastverordnung NICHT. Hierbei ist es unerheblich, dass eigentlich BER-ZRH-LON gebucht wurde. Es kommt immer nur auf den einzelnen Flugabschnitt, hier also ZRH-LCY an. Gleichwohl hat die Schweiz die EU-Fluggastverordnung analog in Schweizer Recht übernommen, so dass grundsätzlich nach Schweizer Recht die Rechtsfolgen der EU-Fluggastverordnung eintreten. Nach der Verordnung gibts dann die berühmten Beistandsleistungen (Essen, Trinken, Telefonate usw.). Ob darüber hinaus die neue Rechtssprechung des EuGH, wonach Reisenden bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden eine Entschädigungszahlung analog der Regelungen zur Annulierung bzw. Nichtbeförderung zusteht, in der Schweiz anzuwenden ist, ist mehr als fraglich. Hierzu muss erstmal die Rechtsprechung in der Schweiz etwas sagen. Andernfalls würde der EuGH ja Schweizer Recht beeinflussen. So long, der Hugo
und ich dachte immer wenn BER-ZRH-LON bestandteile eines tickets sind , dann gilt die EU verordnung !??
Leider nein. Jedenfalls ist dies die Rechtsprechung des (deutschen) Bundesgerichtshofs. Bleibt abzuwarten, ob das irgendwann vom EuGH gekippt wird...
Ähem: London ist doch in der EU. Oder haben die Britten das Richtigen getan und sind aus der EU ausgetreten? :roll:
Es muss Abflug- oder Zielflughafen in der EU sein :!: Zudem gelten diese einschlägigen EU-Bestimmungen auch für Schweizer Gesellschaften. Kannst dich ja gerne beim BAZL erkundigen, wenn du schlauen als der Mag. Michael Eidel sein willst :lol:
also nochmal: entweder muss der Abflughafen in der EU liegen oder eine EU-Fluggesellschaft muss von außen in die EU hineinfliegen. Andernfalls gilt die die EU-Verordnung nicht! Wie oben beschrieben hat die Schweiz die EU-Verordnung übernommen. Nicht mehr und nicht weniger...