Flug überbucht, Gepäck verspätet auf Rückflug

Dieses Thema im Forum "Lufthansa" wurde erstellt von ZBeeblebrox, 21. Juni 2010.

  1. ZBeeblebrox

    ZBeeblebrox Lotse

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    Hallo,

    ich wollte gestern mit der LH über Frankfurt zu meinem "Heimatflughafen" heimfliegen. Beim Einchecken am Startflughafen wurde mir nur ein Wartelistenplatz für den Flug von Fra nach STR ausgegeben. In Fra angekommen hat mir am Gate eine Dame freundlich erklärt, dass wegen eines technischen Defekts am Morgen das Flugzeug getauscht werden musste und nun leider nicht mehr alle Passagiere in das Ersatzflugzeug passen. Auf der Warteliste standen ca. 6 Namen. Mir wurde dann angeboten, mit dem nächsten Flug nach Str zu fliegen, ca. 2h später. Oder mit der Bahn nach STR zu fahren. Entschädigung gäbe es keine, es sei ja ein technischer Defekt und daher wegen Höherer Gewalt von den gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen. Eine Bescheinigung des "technischen Defekts" konnte man mir nicht geben, ich solle das mit dem Team vom "Kundendialog" klären.

    Ich habe mich für die Bahn-Variante entschieden, da ich so schneller in Str war als mit dem späten Flug. Leider kam auch mein Gepäck nicht mehr rechtzeitig aus der Gepäckausgabe, also habe ich eine Verlustmeldung aufgegeben.

    Nun zwei Fragen:
    1) Ist die Aussage der LH so korrekt, dass bei einem technischen Defekt, der einige Stunden (wurde angeblich vormittags entdeckt, der Flug sollte spät abends gehen) keine Entschädigung geleistet werden muss?
    2) Besteht Anspruch auf Entschädigung wegen verspätetem Gepäck auf dem Rückflug?

    Und selbst wenn die LH nicht zu einer Entschädigung verpflichtet ist, ist es ziemlich traurig, die Fluggäste so abzuspeisen. Nicht mal die Kosten für den Weitertransport (z.B. Bahnhof --> Flughafen) wurden übernommen. Oder ist der "technische Defekt" eine schöne Ausrede, die von Fluggesellschaften genutzt wird, um sich vor der Entschädigung zu drücken?

    Naja, ich bin jedenfalls ziemlich sauer und werde auch mal noch an die LH schreiben.

    Vielen Dank schon mal für Antworten!
     
  2. Guest

    Guest Guest

    Natürlich zählt ein technischer Defekt nicht zu höherer Gewalt! Denn diesen hätte man ja, im Gegensatz zu schlechtem Wetter, u.U. vermeiden können (bessere Wartung, Ersatz, etc.).

    Dir stehen bei einem Flugausfall 250 Euro zu. Bietet man Dir eine Alternative an (wie auch geschehen) und Du kommst nicht später als 2 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftstzeit an Deinem Zielort an, gibt es noch die Hälfte!

    Guggsch Du:
    http://www.lufthansa.com/online/portal/ ... &cid=18002

    Wegen den verspätet angekommen Koffern gibt es nix! Der Carrier muss nur dafür sorgen, dass die Teile zu Dir nach Hause geliefert werden und Dir dadurch keine weiteren Unkosten entstehen! Man unterstellt, dass Du zuhause genug Sachen zum Wechseln hast!
    Anders sieht es natürlich aus, wenn Dein Gepäck auf dem HINflug verspätet ankommt. Dann steht Dir ein gewisser Betrag zu, damit Du Dich mit dem nötigsten (Unterwäschen, Zahnbürste, Duschcreme, etc.) eindecken kannst. Aber viel ist das auch nicht!
     
  3. Guest

    Guest Guest

    Ergänzung dazu: höhere Gewalt liegt bei einem technischen Defekt nur vor, wenn es sich um einen Fabrikationsfehler oder einen Sabotageakt handelt! Dann muss LH nicht zahlen! Der Carrier muss einen dieser beiden Fälle aber nachweisen!!!
     
  4. ftlsenhon

    ftlsenhon Guest

    http://www.schlichtungsstelle-mobilitae ... Defekt.pdf

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
    1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs? und
    Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung
    oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
    ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das
    zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche
    Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt
    , es sei denn, das Problem geht auf
    Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen
    Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm
    tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossene
    Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im
    internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3
    der Verordnung Nr. 261/2004 nicht ausschlaggebend.
    2. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist
    als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen
    „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004
    schließen ließe.
    3. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen
    Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht
    nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne
    von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat, und somit für seine
    Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und
    Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung aus.
     
  5. Guest

    Guest Guest

    http://www.imagetours.de/wpblog/2008/12 ... en-zahlen/

    Zitat:

    Geschäftsreisende und andere Fluggäste haben nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in Zukunft mehr Rechte für eine Entschädigung, wenn ihr Flug annulliert wurde. Fluggäste haben bei einem kurzfristigen Ausfall ihres Flugs wegen technischer Mängel in aller Regel Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

    Danach darf eine Fluggesellschaft es in der Regel nicht ablehnen, den Reisenden einen Ausgleich zu zahlen, wenn ihr Flug wegen eines Motorschadens oder anderer technischer Probleme gestrichen wurde. Bisher haben Fluggesellschaften in solchen Fällen oft “außergewöhnliche Umstände” angeführt und mit diesem Hinweis Ansprüche auf Entschädigungen verweigert.

    Ausnahme sei, wenn die Annulierung nachweislich auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgehe, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag. Dazu zählten technische Probleme wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers oder Sabotageakte. Nur wenn eine Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert werden musste, muss sie nicht zahlen.

    :roll:
     
  6. -el-

    -el- Silver Member

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    Aussergewoehnliche Umstaende technischer Natur am Heimatflughafen laesst die EU sicherlich nicht durchgehen. Argumentation ist in einem solchen Fall u.a. auch, dass es der LH zumutbar ist, entsprechende Ersatzmaschinen vor Ort zu haben.
     

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