Flugausfall Easyjet: Entschädigung?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Travelman, 12. Februar 2010.

  1. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Sir

    Habe Dir einige Fragestellungen vor ein paar Tagen gemailt. Falls es Dich noch geben sollten, bitte mal melden.

    Thanx
     
  2. leo43

    leo43 Entdecker

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    Wo finde ich die Klagevorlage vom Sir?
    (ich habe gesucht, aber nicht gefunden......)
     
  3. Sir

    Sir Bronze Member

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    Habe ich rauskopiert aus einem früheren Beitrag in diesem Thread. Die Vorlage passt auf eine Klage auf Schadensersatz wegen Ersatz von Mehrkosten (Taxi, Hotel o.ä.) und Leistung der Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung. Wie ist denn Dein Fall?

    An das Gericht muss die unterschriebene Klage einmal im Original und ein zweites Mal als Fotokopie geschickt werden. Auf der Fotokopie kann zur Klarstellung handschriftlich das Wort „Kopie“ geschrieben werden.

    Die Klage könnte folgendermaßen aussehen:

    Name
    ...
    ...


    An das
    Amtsgericht Königs Wusterhausen
    Schloßplatz 4,
    15711 Königs Wusterhausen
    Berlin, den

    KLAGE

    in eigener Sache

    - Kläger -

    gegen

    easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin,

    - Beklagte -


    wegen Schadensersatz und Ausgleichszahlung für Flugannullierung

    Streitwert: . . . .-EUR

    erhebe ich Klage und beantrage:


    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von . . . .,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,

    1. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,

    2. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.



    Begründung:

    Ich verlange Schadensersatz für entstandene Mehrkosten aufgrund Annullierung meines Fluges. Außerdem verlange ich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR.

    Bei der Beklagten hatte ich einen Flug mit der Flugnummer EZY4576 von Neapel nach Berlin-Schönefeld für den . . . gebucht. Abflugzeit war . . . Uhr. Den Rest des Sachverhalts darstellen, insbesondere folgende Punkte darstellen:
    Pünktlich am Flughafen erschienen?
    Wann von Annullierung erfahren?. Wann fand der Ersatzflug statt? Handelte es sich bei dem Ersatzflug um einen anderen Flug lt. Flugplan, zu dem die Passagiere vom Vortag dazu gestoßen sind? Neue Flugnummer?
    Wodurch und warum sind die Mehrkosten nötig geworden?
    Darstellung, dass Easyjet keinen Transfer vom Flughafen zur Unterkunft oder umgekehrt zur unentgeltlich angeboten hat. Darstellung, dass Easyjet keine zur Wartezeit angemessene Mahlzeiten und Erfrischung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.

    Per email vom . . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . und Ausgleichszahlung in Höhe von . . . ,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.

    Die Beklagte lehnte beides im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich für die Verweigerung der Ausgleichszahlung auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Zahlungspflicht entlaste. Zur Begründung verwies der Kundendienst darauf, dass der Flug verspätet war. Außerdem sei die Arbeitszeit der Crew überschritten worden.

    Trotz meiner Aufforderung zur Zahlung meiner Ersatzkosten und der Ausgleichszahlung per Email lehnte die Beklagte mein Begehren ab und ließ die von mir gesetzte Frist ohne Zahlung verstreichen. Klage ist daher geboten.



    Rechtliche Ausführung:

    Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . . ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.

    Nach Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der VO 261/2004 war die Beklage verpflichtet, mir unentgeltlich anzubieten:
    - Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis
    zur Wartezeit
    - Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der
    Unterbringung

    Beides tat sie nicht. Lediglich der Transfer von . . . nach . . . wurde von ihr übernommen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt.
    Ich war daher gezwungen, auf eigene Faust . . . .


    Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) EG VO 261/2004. (Hinweis: vorausgesetzt die Entfernung Neapel Berlin beträgt unter 1500 km, ansonsten ist Art. 7 Abs. 1 b) einschlägig und es kann 400,- EUR verlangt werden!)

    Nach diesen Vorschriften besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250,- EUR. Der Flug wurde nicht durchgeführt, also annulliert. Er wurde nicht verschoben.

    Ein Entlastungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 ist nicht ersichtlich. Laut Mitteilung des.Customer Service der Beklagten war der Flug verspätet. Nicht klar, ist ob das Flugzeug bereits verspätet angekommen war oder sich der Aufenthalt in Neapel verzögert hat. Warum es zur Verspätung kam, ist mir unbekannt. Offenbar kam es aber dadurch zur Überschreitung der Dienstzeiten der Crew.

    Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Ursache der Verspätung als auch die Nichtbeschaffbarkeit einer Ersatzcrew im Betriebsrisiko der Beklagten liegen und damit nicht als außergewöhnliche Umstände qualifizieren.

    Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

    Unterschrift
     
  4. leo43

    leo43 Entdecker

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  5. Sir

    Sir Bronze Member

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    Das Scheibenwischer-Problem führt als bloßer technischer Defekt nicht zu einem außergewöhnlichem Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004. Von daher gehe ich davon aus, dass Dir der Ausgleichsanspruch zusteht. Hier liegt zwar keine Annullierung, dafür aber eine große Verspätung vor, die nach der EuGH-Rechtsprechung ebenfalls zum Ausgleichsanspruch führt.

    EU-Claim würde ich nicht in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung ist auch im Klageweg recht simpel. Du musst allerdings einen Gerichtskostenvorschuss leisten, der hier 75,- EUR beträgt. Das Gericht fordert Dich zur Zahlung auf, wenn es die Klageschrift erhalten hat. Den Gerichtskostenvorschuss bekommst Du von Ryanair erstattet, wenn Du den Prozess gewinnst, woran nach dem, was Du hier geschilderst hast, kein Zweifel bestehen dürfte.

    Ich kenne keine Ryanair-Adresse in Deutschland. Nimm einfach deren irische Adresse.

    Hier noch einmal eine Version des Klageentwurfs, die auf einen Verspätungsspätungsfall gemünzt ist, also bei Dir passt. Der Klageentwurf geht allerdings davon aus, dass Du beim AG Königs-Wusterhausen klagst. Das macht aber nur Sinn, falls Du Berliner bist. Wohnst Du in der Gegend von Hahn, solltest Du beim für Hahn zuständigen AG klagen. Es könnte ja sein, dass es tatsächlich zu einer mündlichen Verhandlung kommt und Du dann zum Gericht musst. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass es soweit kommt. Den Klageentwurf musst Du auch ansonsten auf Deinen Fall anpassen, wo notwendig.


    Absender

    An das
    Amtsgericht Königs Wusterhausen
    Schloßplatz 4,
    15711 Königs Wusterhausen
    Berlin, . . . . 2010




    KLAGE

    in eigener Sache

    - Kläger -

    gegen

    . . . .. , vertreten durch . . . . , ,

    - Beklagte -


    wegen Entschädigung für Flugverspätung

    Streitwert: 250,-EUR

    erhebe ich Klage und beantrage:


    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,

    1. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,

    2. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.



    Begründung:

    Ich verlange Entschädigung wegen Verspätung meines Fluges.

    Bei der Beklagten hatte ich einen Flug mit der Flugnummer . . . . von Berlin Schönefeld nach Hahn für den . . . gebucht. Abflugzeit war . . . Uhr. Der tatsächliche Abflug verzögerte sich um 8 Stunden. Grund war nach Auskunft des am Flughafen anwesenden Ryanair-Personals der Ausfall der Scheibenwischer am Flugzeug.

    Per email vom . . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Entschädigung in Höhe von 250,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.

    Die Beklagte lehnte dies im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Entschädigungspflicht entlaste.

    Trotz meiner Aufforderung zur Entschädigungszahlung per Email lehnte die Beklagte mein Begehren ab. Klage ist daher geboten.



    Rechtliche Ausführung:

    Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften der EG VO 261/2004.

    Nach Art. 5 Abs. 1 c) dieser Verordnung besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH auch für den Fall von großen Ankunftsverspätungen (ab 3 Stunden). Die Ankunft meines Fluges verzögerte sich um . . . Stunden, so dass mir die gleichen Rechte wie im Annullierungsfall zustehen.

    Ein Entlastungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 ist nicht ersichtlich. Technische Defekte qualifizieren grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand.

    Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

    Unterschrift
     
  6. leo43

    leo43 Entdecker

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    Prima, vielen Dank!
    Da es um zwei Personen geht, ändere ich das Schreiben entsprechend und gebe es dann nach Königswusterhausen (bin aus berlin).
    Ich werde über Ergebnisse berichten (was offenbar auch mal ein halbes Jahr dauern kann.....)
     
  7. Sir

    Sir Bronze Member

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    Ich würde nur für eine Person klagen. Das minimiert das Prozesskostenrisiko. Das Urteil sollte genügen, um die Ausgleichszahlung für die zweite Person durchzusetzen. Ryanair wird vermutlich dann bereitwillig zahlen.
     
  8. mori

    mori Einsteiger

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    Hallo an alle,

    habe mich hier informiert und nach Erfolglosem Mailverkehr mit easy Jet Klage eingereicht.
    wie beschrieben für 1Person usw.
    Anwalt von easy hat sofort die 250€ mal X angeboten.
    Aber nur unter Vorbehalt da Sie von einem kleinen Amtsgericht Recht bekommen haben, muß es nochmal ans EUgH gehen.

    "Ungeachtet der Entscheidung des Amtsgerichtes Nürtingen und der erneuten Vorlage an den EuGH
    durch den britischen High Court of Justice ist unsere Mandantin bereit, Ihnen eine Ausgleichsleistung
    in Höhe von 250,- € zu zahlen. Die Zahlung erfolgt jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
    und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung für den Fall, dass der EuGH aufgrund der
    erneuten Vorlage durch den britischen High Court of Justice seine Rechtsprechung ändert."
    "Als Anlage B 1 überreichen die Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen vom 27. September
    2010 - Aktenzeichen: 11 C 1219/2010 -. Das Amtsgericht Nürtingen hat die dortige
    Klage, die auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen eines verspäteten Fluges gerichtet
    gewesen ist, abgewiesen. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts Nürtingen wird in vollem
    Umfang Bezug genommen."

    Mal sehen ob noch eine Rückforderung kommt...

    Jetzt noch mal eine Anfrage für einen Freund. Folgender Sachverhalt:
    Flug Berlin -Frankfurt hatte über 5Std Verspätung. 19.12.2010 8,45Uhr planmäßiger Abflug abgesagt, 12,00Uhr neu angesetzt, dann Luftraum Fra gesperrt Start erst um 14,00 Landung Frankfurt 15,00Uhr. Keine genaue Angabe, wegen Witterung(Eis+ Schnee) Flug verschoben.
    Fra,19.12.2010 14,45 startet pünktlich China Eastern nach Shanghai. Schnell noch hin, aber Flieger weg und alles geschlossen. Dann zu LH, LH nicht zuständig, China Eastern wäre zuständig, LH übernimmt keine Hotelübernachtung. 1 Übernachtung in Frankfurt im Hotel
    Trotz zusage des Lh Mitarbeiter für den Folgetag China Eastern zu buchen, war nichts gebucht. Nach Aussage des Ch Ea- Mitarbeiters war die Buchung durch LH-Mitarbeiter auch nicht möglich.
    20.12.2010 Ch Eastern 15,00Uhr mitgekommen, glück gehabt. Mitarbeiter Ch Ea erklärt, da der Hinflug am 19.12.2010 nicht angetreten wurde, sind alle Folgeflüg Shanghai-Sidney + alle Rückflüge storniert worden. Da hat einer mitgedacht und wieder alles eingebucht.
    Landung 21.12.2010 9,00 Shanghai Weiterflug sollte ja schon am 20.10.2010 19,45Uhr sein. 21.12.2010 kein Weiterflug nach Sidney möglich(Maschine voll). Dann 1 Nacht Hotel in Shanghai, am 22.12.2010 Weiterflug 19,45 nach Sidney dann 23.12.2010 Mittags in Sidney.
    Das gebuchte Hotel in Sidney konnte so erst 2Tage später bezogen werden.

    Frage: Kommt eine Entschädigung wegen Verspätung über 3Std. (250€) in Frage?
    Was ist mit den Hotelkosten für Fra und Shanghai als Folgekosten (Hotel in Sidney war bereits bezahlt)?
    Danke schon mal im Voraus.

    mori
     
  9. Sir

    Sir Bronze Member

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    Zu Easyjets Angebot zur Ausgleichszahlung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung:
    Ich hatte schon einmal darauf hingewiesen (http://www.vielfliegerforum.de/viewtopic.php?f=7&t=29567): Nach meinen letzten Informationen entscheidet das AG Königs-Wusterhausten ohne Berücksichtigung der erneuten Vorlage an den EuGH selbst, und zwar auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Da beide Gerichte große Verspätungen mit Annullierungen gleichstellen, würde das Gericht die Ausgleichszahlung also auch in Verspätungsfällen zuerkennen ohne das Verfahren auszusetzen und die neue Entscheidung des EuGH abzuwarten. Das bedeutet, es macht strategisch, keinen Sinn, dass Angebot von Easyjet anzunehmen. Das gilt jedenfalls, wenn man sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Ausgleichszahlung (Ankunftsverspätung um mindestens 3 Stunden, kein außergewöhnlicher Umstand) verhältnismäßig sicher sein kann. Sinn macht es zum einen deshalb nicht, weil die Klagestattgabe zur Ausgleichszahlung ohne Vorbehalt der Rückzahlung führen würde, man also mit dem Vergleich schlechter steht. Zum anderen, weil man selbst im ungünstigen Fall, dass das Gericht aussetzt, weil es wider Erwarten doch die EuGH-Entscheidung abwarten will, sich mit dem Vergleich nicht besser stellt. Denn würde der EuGH seine Rechtsprechung ändern, würde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und die Klage abgewiesen. Mit anderen Worten, man gewinnt durch den Vergleich nichts, es sei denn man hat das Gefühl, es scheitert eigentlich aus ganz anderen Gründen am Ausgleichsanspruch (z.B. weil die Verspätung nicht 3 Stunden betrug). Wenn überhaupt ein Vergleich erwogen wird, dann ohne den Vorbehalt. Man könnte stattdessen beim Betrag etwas (aber nur etwas!) nachgeben oder auf die Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten verzichten.

    Daher noch einmal für alle anderen der Rat, das Angebot von Easyjet im Zweifel nicht anzunehmen.

    Und noch etwas: Der Vorbehalt von Easyjets Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle ist schwammig formuliert. Die Rückzahlungspflicht entsteht schon dann, wenn der EuGH seine Rechtsprechung ändert, und zwar egal in welche Richtung. Zumindest müsste der Vorbehalt eingeschränkt werden auf den Fall, dass der EuGH die Rechtsprechung dahingehend ändert, dass Verspätungen in keinem Fall zu einer Ausgleichszahlung führen können.

    So nun zu dem Australien-Trip:
    Ob die Ausgleichszahlung i.H.v. 250,- EUR gezahlt werden muss, hängt davon ab, was der Grund der Verspätung des Fluges Berlin-Frankfurt war. Die Luftraumsperrung über Frankfurt erklärt, warum der für 12:00 Uhr angesetzte verspätete Flug noch zusätzlich verzögert wurde. Warum aber überhaupt die Verschiebung auf 12:00 Uhr? Liegt für diese Verspätung kein außergewöhnlicher Umstand vor, sind die 250,- EUR zu zahlen. Es spricht viel dafür, dass in diesem Fall auch sämtliche Folgekosten (Hotelübernachtungen) zu zahlen sind. Hier gibt es aber keine ausgetretene Rechtsprechung. Die Anspruchsgrundlage wäre dann aber nicht die VO 261/2004, sondern deutsches Recht: § 280 BGB. Ich würde mich erst einmal an die Fluglinie des Fluges Berlin-Frankfurt wenden und Ausgleichszahlung sowie Ersatz der Hotelkosten geltend machen. Wenn man sich in diesem Fall darauf einigen kann, dass zumindest die Hotelübernachtungen bezahlt werden, wäre das ein akzeptabler Kompromiss. Wenn es Schwierigkeiten gibt, melde Dich wieder.
     
  10. dido78

    dido78 Pilot

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    @Sir
    @Travelman

    Lange hat es gedauert, jetzt habe ich Antwort von den Anwälten von AF.
    Ich hoffe ihr erinnert euch noch an meinen Fall (2 bzw. 3 Seiten vorher).

    Antrag: Klage abweisen.
    1. Amtsgericht Nürtingen (STR) nicht zuständig, da Ankunftsort für den Flug ORD-CDG-STR sei CDG und die Fortsetzung des Fluges nach STR für die Klage unerheblich.
    2. Nicht begründet, da als Flug auch ein Einzelsegment zählt, als ORD-CDG, die Verspätung hier war aber nicht <3h und der Anschlussflug nach STR wurde dann halt verpasst. Pech gehabt.
    Verwiesen wird hier mehrfach auf BGH Xa ZR 79/08
    3. Entschädigung nicht möglich, da Verspätung in ORD daher käme, daß die amerikanische Flugsicherung einen anderen, verspäteten Startzeitpunkt anordnete. (Beweis im Bestreitensfalle: amtliche Auskunft US-Flugaufsicht, Zeugnisdes zuständigen AF Mitarbeiters) -> liegt nicht im Verwantwortungsbereich AF.

    Was ratet ihr mir? Klage zurückziehen? Argumentation dagegen?
    Travelman hatte ja bereits auf die zeitlich nach BGH Xa ZR 79/08 liegende Entscheidung des EuGH hingewiesen.

    Bzgl. des Verspätungsgrundes: Der Kapitän hat über Lautsprecher mehrfach kundgetan, daß man auf eine Information von Airbus warten würde, ob mit dem Fluggerät geflogen werden dürfe.
    Das in der Folge die Flugaufsicht einen späteren Slot zuordnen muss, ist denke ich logisch. Hätte AF entsprechend Vorsorge getragen, also bessere Wartung, rechtzeitig Anfrage bei Airbus, ggf. Ersatzmaschine, wäre doch aus Sicht der US-Flugaufsicht ein Start möglich gewesen, nehme ich jetzt mal an...

    Rat? Tipps?
     
  11. Sir

    Sir Bronze Member

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    Noch ein Nachtrag für mori:

    Möglicherweise ist für die Bemessung der Ausgleichszahlung die Entfernung nach Australien zu berücksichtigen, so dass die Ausgleichszahlung 600 EUR beträgt. Bei direkten Anschlussflügen ist die Entfernung zum Endziel, also zum Ziel der letzten Teilstrecke maßgeblich. Dies gilt jedenfalls, wenn alle Flüge von der gleichen Fluglinie ausgeführt wurden. Wie ist es denn hier genau gewesen?
     
  12. Sir

    Sir Bronze Member

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    @ dido78

    Also noch einmal zum Fall: Es ging um einen Fall eines Fluges von USA nach Paris mit Anschlussflug nach Stuttgart. Der Flug von USA hatte eine Abflugverspätung von 2 Stunden. In Paris wurde der ursprünglich geplante Anschlussflug verpasst. Es erfolgte eine Umbuchung auf den nächsten planmäßigen Flug nach Stuttgart, mit dem Ergebnis einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden.

    Zur Zuständigkeit des AG. Meines Erachtens ist das AG, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, zuständig.
    Diese liegt nach der EuGH-Rechtsprechung nach Wahl des Klägers beim Abflug- oder Ankunftsort. Zwischenlandungen zählen nach Rz. 40 des EuGH-Urteils in der Rs. Rehder ./. Air Baltic Corporation v. 9.7.2009 (Rs. C-204/08) nicht mit. Ich zitiere mal der Vollständigkeit halber die Randziffern 40 und 41 des Urteils:

    Die Ausführungen von Air France sind m.E. daher falsch. Wenn der Flughafen Stuttgart im Gerichtsbezirk des AG Nürtingen liegt, ist dieses zuständig.

    Zur Frage der Begründetheit:
    Ich bin skeptisch, auch noch etwas skeptischer als ursprünglich. Grundsätzlich reicht ja eine Ankunftsverspätung (statt eine Annullierung) um mindestens 3 Stunden, um zum Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu kommen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Abzustellen ist auf die Ankunftsverspätung in Stuttgart, nicht in Paris. Das ist die eindeutige (neue) Rechtsprechung des BGH, siehe Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10. Die Ankunftsverspätung ist aber nur eine notwendige, und möglicherweise nicht hinreichende Voraussetzung. Es kann gut sein, dass das Gericht das Vorliegen des Tatbestands einer Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung fordert, damit überhaupt irgendwelche Rechte nach dieser Verordnung geltend gemacht werden können. Das wäre die logische Konsequenz aus der EuGH-Rechtsprechung, die die Ausgleichszahlung zwar auch bei Verspätungen gewährt, aber wohl nur Verspätungen im Sinne von Art. 6 der Fluggastrechteverordung meint. Eine Verspätung liegt gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km erst dann vor, wenn sich der Abflug um 4 Stunden oder mehr verzögert. Mit anderen Worten, neben einer Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden, würde das Amtsgericht möglicherweise auch noch eine ausreichende Abflugverspätung fordern. Von daher musst Du damit rechnen, dass das Gericht die Klage abweist.

    Hinzu kommt, dass das AG Nürtingen die EuGH-Rechtsprechung zu großen Verspätungen wahrscheinlich weiterhin nicht akzeptiert. Das heißt, das Verfahren ginge wohl in die Berufungsinstanz. Von daher würde ich eher dazu raten, die Klage zurückzunehmen. Andererseits könnte es auch eine Überlegung sein, es darauf ankommen zu lassen. Es gibt nicht sehr viel Rechtsprechung dazu, ob und wieviel Abflugverspätung notwendig ist, um die Ausgleichszahlung beanspruchen zu können. Es darauf ankommen zu lassen, könnte insbesondere dann eine Überlegung sein, wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast.
     
  13. dido78

    dido78 Pilot

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    @Sir

    Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
    Ich teile Deine Einschätzung. es bleibt ein bisschen risky, selbst wenn AG Nürtingen die entsprechenden Voraussetzungen für Entschädigung als prinzipiell erfüllt sieht (Verspätung >3h) bleibt noch das Thema des Fremdverschuldenes der Verspätung.
    Momentan bin ich 40/60 auf Klage fallen lassen, andererseits reizt es mich halt schon noch.

    Habe keine RV.
    Weißt Du was an Kosten auf mich zukommt? Bisher Prozesskostenvorschuss ans Amt i.H.v. ~75€ (Streitwert 300€) gezahlt.
    Kann da noch was dazukommen, wenn ich Klage zurücknehme?
    Wenn ich nicht zurücknehme und weitermache, dann aber letztlich verliere, was kann da noch an Zusatzkosten kommen?

    Danke für Deine Hilfe!

    Grüße

    DiDo
     
  14. somkiat

    somkiat Diamond Member

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    Dildo ,

    was spielt Geld für einen Rolle wenn es um das Prinzip geht .
     
  15. Sir

    Sir Bronze Member

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    @dido78

    Nimmst Du die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurück, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 25,- EUR, sprich Du bekommst 50,- EUR vom Gericht zurück. Allerdings kann es gut sein, dass Air France die Anwaltskosten erstattet haben will. Diese betragen ca. 50,- EUR. Unter dem Strich kommen also keine zusätzlichen Kosten auf Dich zu, wenn Du vor der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknimmst.
     
  16. Sir

    Sir Bronze Member

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    @dido78
    Wenn Du die Klage verlierst, musst Du ca. 90,- EUR Anwaltskosten von Air France erstatten.
     
  17. dido78

    dido78 Pilot

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    @Sir: Vielen Dank für Deine Unterstützung während des gesamten Prozesses.
    Habe die Klage zurückgenommen.
    Nach Abwägung schienen mir die Risiken zu überwiegen...
     
  18. leo43

    leo43 Entdecker

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    Moin, ich bin es mal wieder. Habe jetzt Klage gegen Ryan Air eingereicht (s.o.) und stolpere jetzt gerade darüber, dass Ryan Air in seinen agb ausschliesslich irland als Gerichtsstand angibt, mit der Nutzung der website von Ryanair habe ich dem zugestimmt. :cry:
    Heisst das etwa, ich hätte mir die Klage am AG königswusterhausen auch sparen können?

    oder gilt das hier:

    http://www.evz.de/UNIQ128669798313237/doc1781A.html

    "DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF PAUSCHALEN AUSGLEICH IM FALL EINER ANNULLIERUNG BEIM GERICHT DES ABFLUGORTS ODER DEM DES ANKUNFTSORTS ERHEBEN"

    ?
     
  19. leo43

    leo43 Entdecker

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    habe die Antwort selber gefunden:


    Entscheidung des BGH

    Der BGH hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der ZPO. In Fällen, in denen – wie hier – der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes i. S. des § 29 I ZPO. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist nach Unionsrecht ausgestaltet und damit unabhängig von der der Beförderung zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehung. Daher ist die Frage, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, anhand unionsrechtlicher und nicht nach vertragsrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes ist deshalb der Rechtsgedanke von Art. 5 Nr. 1 lit. b, 2. Spiegelstrich der EU-Zuständigkeitsverordnung heranzuziehen. Danach kann die Klage auf Ausgleichszahlung gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden. (BGH, Urt. v. 18. 1. 2011 – X ZR 71/10)

    Pressemitteilung des BGH Nr. 7 v. 19. 1. 2011


    Das klingt doch gut. Bleibt nur noch die Frage, ob das AG die irische Adresse akzeptiert......
     
  20. heidi9876

    heidi9876 Lotse

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    Hallo,

    ich bin begeistert ! Selten in diesem Forum so fundierte, sachliche und mal erfreulich wenige=gar keine polemischen/verletzenden/trolligen Beiträge gelesen wie in dem Easyjet-Etnschädigungs-Thread! Deswegen hänge ich mich mal halblegal dran, obwohl condor :)

    Würde gerne meinen Sachverhalt schildern. Wenn ich das alles richtig gelesen habe, dann steht mir auch die Annulierungs-Entschädigung zu.
    Bin nur unsicher, ob "aussergewöhnlicher Umstand" im Winter.

    Sachverhalt, alles im November 2010;
    - Flug mit condor von Frankfurt nach Barbados , geplanter Abflug 11:20.
    - Beim Check-in wurde angekündigt, dass der Abflug sich auf mindestens 12:30 eher 13:00 verzögert.
    genannter Grund: Flugzeug kommt verspätet aus München. Der Münchner Flughafen war glaube ich an diesem Tag fast komplett eingeschneit.
    - Um 14:00 geht dann endlich das Boarding los.

    Danach warten wir aber nochmal eine Stunde auf die Enteisung, so dass endlich
    - Abheben gegen 17:30 .

    Kurz vor Ankunft in der Karibik dann eine Durchsage vom Kapitän, dass die Besatzung demnächst leider ihre gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreitet, und deswegen:
    - Flug nach St Lucia statt nach Barbados. (technisch/organisatorisch durchaus nachvollziehbarer Grund: dort wartete die Crew für den Rückflug des Flugzeugs, die Maschine wäre planmässig wohl FRA-Barbados-StLucia geflogen)

    In St Lucia Aussteigen aus der Maschine, warten im Transitbereich, ich vermute die Maschine wurde gereinigt und betankt, Crew gewechselt. PS: Ich kann mich nicht daran erinnern irgendwelche Snacks/Getränke bezahlt bekommen oder angeboten bekommen zu haben. Aber darum gehts mir auch nicht.
    Nach ca. 1 Stunde gings weiter nach Barbados.

    - Ankunft in Barbados schlussendlich um 23:30 Ortszeit statt um 16:25, also mehr als 7 Stunden Verspätung.

    Positiv festzuhalten: der Mitarbeiter in Barbados hat uns sofort gesagt, wir sollen ein Taxi und Ersatzhotel in Flughafennähe nehmen, erstattet wird in Deutschland. Die Erstattung der Hotelkosten+Taxi+Frühstücksrechnung ging problemlos.
    Negativ festzuhalten: alle anderen, in FRA als auch das Bordpersonal und Bodenpersonal überall sonst haben auf Durchzug geschaltet.


    Nun meine Frage: steht uns auch Entschädigungsleistungen zu ? Da Luftlinie über 7000km > 3500km, sind es nicht nur die hier im Forum genannten Fälle von 250Euro, sondern sogar 600 Euro.

    Ich bin der Meinung ja, weil die grottenschlechte Organisation der Enteisung in Frankfurt und die Ruhezeiten der Besatzung sind ja nun nichts, was "außergewöhnliche Umstände" sind, die sich "bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen" (Zitat aus der EU-Fluggast-Information): Die hätten in Frankfurt die Crew wechseln können und mit Fraport einen besseren Service Level vereinbaren können - oder sollen sich mein Entschädigung von Fraport wiederholen.

    Von daher ist es doch wohl irrelevant, warum die Maschine erst verspätet aus München kam, oder ?
    Andererseits ist natürlich schwer zu belegen, was jetzt Ursache und was Folge war, und ob ich was dafür kann, wenn Condor in FRA keine Ersatzmaschinen/Ersatzmannschaften hat.

    Was meint Ihr ?
    Ist die Erstattung von Hotel/Taxi als "Schuldeingeständnis" zu werten ? Bringt mir das was argumentativ ?


    Dank+Gruss
    heidi9876
     

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