Flugausfall Easyjet: Entschädigung?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Travelman, 12. Februar 2010.

  1. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Sir

    So nun hat es meine Familie und mich auch erwischt. Rückflug von Neapel nach Berlin EZY4576 vorschob sich um einen Tag. Ein miserabler Service; kein Essen und Trinken, Transfer zum Flughafen fand nicht statt und keinerlei Informationen. Wenigstens sind wir in der Landessprache perfekt. Habe mich in die Gesetzgebung eingelesen und einen recht guten Text formuliert, um unsere Ansprüche gegenüber Easyjet geltend zu machen. Allerdings klappt das nicht mehr mit dem Prozedere der Mail, wie "Sir" das mal in einem Post angegeben hatte. Man kann einfach keinen Text eingeben und die entsprechende Kategorie findet man auch nicht. Ich habe das nun über die Kategorie "Annullierung" gemacht. Dort konnte ich mein Word-Dokument mit dem Text anhängen. Daraufhin habe ich eine Mail mit der Frage-Referenznummer erhalten. Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass meine Forderung nun Berücksichtigung findet.

    Und noch etwas. Heute habe ich eine Mail von Graeme MacLeod, Head of Customer Experience erhalten. Dort wird die Flugänderung damit begründet, dass die Arbeitszeit der Crew überschritten wurde und erst eine Ersatzcrew für den Folgetag beschafft werden konnte. Ein aus meiner Sicht pefektes Eigentor von EJ. Denn nun greift keine der Ausnahmeregelungen gemäß VO (EG) 261/2004 Ziff. 14 mehr, weder Wetter noch Streik.

    Meint Ihr, dass meine Mail über den o.g. Weg überhaupt bearbeitet wird, da ja die Kategorie nicht stimmt? Sollte ich noch über das Customercenter in London meine Ansprüche geltend machen?

    Danke für jede brauchbare Info.

    Das Forum ist übrigens super.
     
  2. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    Bereits nach 2 Stunden habe ich von der EJ Kundenbetreuung diese dreiste Mail erhalten:

    Sehr geehrter Herr xxx,

    vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

    Es tut mir Leid, dass Sie eine enttäuschende Erfahrung mit easyJet gemacht haben. Eines unserer Hauptziele ist es, unseren Passagieren einen pünktlichen und effizienten Service zu gewähren. Vor allem bei Verspätungen sollten die Bedürfnisse unserer Passagiere oberste Priorität haben. Ich kann Ihre Frustration über die Situation gut nachvollziehen. Es ist vielleicht ein schwacher Trost, jedoch kann ich Ihnen versichern, dass immer versucht wird, Verspätungen auf ein Minimum zu reduzieren. Denn unser Ziel ist es, Sie pünktlich an Ihren Zielort zu bringen.

    Wenn ein Flug mehr als eine Stunde verspätet ist und Sie diesen daraufhin nicht antreten, haben Sie gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Möglichkeiten: Sie können eine kostenlose Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug vornehmen oder Sie erhalten eine Rückerstattung per Gutschrift für den betroffenen Flug (bzw. Hin- und Rückflug) ), welche Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung gegen einen Flug mit easyJet einlösen können.

    Ihr Flug wurde um meherere Stunden verspätet und aus diesem Grund auf den nächsten Tag verschoben.

    In einigen Fällen sind Passagiere gemäß der Richtlinie 261/2004 der Europäischen Union zu einer Entschädigungszahlung berechtigt. In dieser Richtlinie ist klar geregelt in welchen Fällen eine Entschädigung gezahlt werden kann. Wenn ein Flug annulliert wird oder einem Passagier das Einsteigen verweigert wird, so kann dies ein Grund sein, dass Passagiere berechtigt sind, eine Entschädigung zu bekommen. Die Richtlinie sieht keine Entschädigung vor, wenn der Flug verspätet war. Aus unseren Aufzeichnungen geht hervor, dass dieser Flug nicht storniert wurde, sondern lediglich verspätet war. Aus diesem Grund können wir Ihnen die Entschädigung nicht zahlen.

    Ich bedanke mich bei Ihnen, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren und möchte mich gleichzeitig noch einmal dafür entschuldigen, dass wir Ihre Erwartungen nicht erfüllt haben. Ich hoffe sehr, dass diese Erfahrung Sie nicht von weiteren Flügen mit easyJet abhalten wird.

    Mit freundlichen Grüßen,
    xxxxx
    easyJet Kundenbetreuung

    Ich habe im Forum gelesen, dass irgendwo Hinweise zu finden sind, wie man Klage beim für den Flughafen Schönefeld zuständigen Amtsgericht Königs-Wusterhausen einreichen kann. Für Tipps wäre ich sehr dankbar.
     
  3. Travelman

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    ecco_giorgio,

    klar, nach den Buchstaben der Verordnung 261/2004 ist tatsächlich keine Entschädigung für Verspätungen vorgesehen. Allerdings hast Du schon nach dieser Verordnung ein Recht auf Verfplegung und Unterkunft und den Transfer zur Unterkunft. Alles was Du selber bezahlt hast, solltest Du mit Quittungen etc. belegen können.
    Und was Entschädiungszahlungen für Verspätungen betrifft, so hat die 4. Kammer des EU-Gerichtshofes folgendes geurteilt:
    Link: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&numaff=C-432/07 (Jetzt auf "Suchen" klicken und dann den Link vor dem Urteil anklicken)
     
  4. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Travelman;

    Thanx für die Stellungnahme.

    Ich habe mir die entsprechende VO bis ins Detail durchgelesen. Außerordentliche Gründe zur Ablehnung gibt es nicht. Mir liegt eine Mail von EJ vor, in der die eintägige Verzögerung mit dem beschaffen einer Ersatz-Crew begründet wurde, da ansonsten die Arbeitszeit überschritten worden wäre. Nun das ist dann wohl ein Organisationsverschulden der Luftfahrtsgesellschaft.

    Am darauffolgenden Tage hatte die Maschine auch eine andere Flugnummer. Also wurde gecancelled und seitens EJ auf einen Ersatzflug umgebucht.

    Den Artikel 7 der VO 261/2004 interpretiere ich so, dass bei Verspätungen >3 Stunden und Entfernung >1500 km Ersatzleitungen zu zahlen sind, welche die Airline gemäß Artikel 7 Ziff. 1c auf 50% der in der VO angegeben Summen kürzen kann.

    Meine vielleicht etwas blamable Frage, was sind eigentlich Ausgleichszahlungen. Ist es eine Entschädigung für die Verspätung oder die Erstattung von nicht übernommenen Betreuungsleistungen (Transfer, Hotel, Speisen)?
     
  5. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Nach der Verordnung 261/2004 hat man bei Verspätungen das Recht auf die Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9, bei mehr als 5 Stunden auch gemäß Artikel 8a). Nach diesem Wortlaut gilt also: Hotel, Transfer, Essen+Trinken. Artikel 7, also Ausgleichszahlungen, ist hier nicht erwähnt. Für Artikel 7 muss man sich entsprechend auf das genannte Urteil beziehen. Denn dort hat das Gericht geurteilt, dass der gelittene Zeitverlust von mehr als 3 Stunden den Kunden gleich schwer trifft wie eine Annullierung und entsprechend die Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen sind.

    Ausgleichszahlungen sind hierbei in deinem Fall die Pauschale von 250€. Hotel, Transfer, Speisen sind separat zu betrachten, da eigentlich die Airline diese zu organisieren gehabt hätte. Tut sie dies nicht, kann man das natürlich selbst in die Hand nehmen und die Kosten zusätzlich ersetzt verlangen. Hotel, Transfer, Speisen sind auch nicht vom Verspätungsgrund abhängig, sondern, bei entsprechender Verspätung, immer fällig.
     
  6. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Travelman:

    Also stünde mir doch eine Ausgleichzahlung von 250,- € pro Person zu, obwohl ein Teil der Betreuungsleistungen (hotel, 1x Transfer) erbracht wurden. Ein Transfer und mehrere Mahlzeiten fehlten nämlich. Auf die Rückerstattung der Taxikosten und der Mahlzeiten, obwohl per Rechnung nachweisbar, würde ich ja noch verzichten wollen, so EJ die 250,-€ p.P. zahlt. Liege ich den nun mit meiner Meinung richtig? Müsste ja so sein, wenn der Ausgleich sich auf die entgangene Zeit bezieht, denn für den Aufwand wäre es ja eine Erstattung und kein Ausgleich.
     
  7. Sir

    Sir Bronze Member

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    Hallo ecco_giorgio,

    Easyjet ist jetzt bei der Kundenfreundlichkeit wohl noch etwas perfider geworden. Man kann tatsächlich keinen Text mehr eingeben. Aber gut, es hat bei Dir ja geklappt. Die Auskunft des Customer Service ist natürlich, wie immer, hanebüchen. Das Anschreiben des Customer Service hat letztlich aber im Grunde genommen auch nur den Sinn, eine Klage vorzubereiten, nicht wirklich, die begehrten Zahlungen zu erhalten. Bevor der Geschädigte klagt, sollte er die Zahlungsweigerung der Airline haben. Ansonsten läuft er Gefahr, auf den Prozesskosten selbst dann sitzen zu bleiben, wenn er gewinnt. Ich würde vor diesem Hintergrund vielleicht noch eine letzte Email an den Customer Service schreiben, in der Du mit Fristsetzung Deine Forderungen geltend machst. Wie gesagt, zum Erfolg wird das nicht führen, aber Du hast eine Zahlungsverweigerung schwarz auf weiß.

    Nun zu Deinen Forderungen selbst. Wie gesagt, die Auskunft von Easyjet, dass die VO 261/2004 keine Entschädigung für Verspätung vorsieht, ist eine Frechheit, weil der Customer Service ganz genau weiß, dass der EuGH die Passagierrechte bei Annullierungen auf Verspätungen ab 3 Stunden erstreckt hat. Easyjet versucht, seine Kunden für dumm zu verkaufen, was anderes ist das nicht.

    Dir steht die Entschädigung also auch dann zu, wenn der Flug tatsächlich verschoben sein sollte. Hier scheint aber sogar eine Annullierung vorzuliegen, wofür die Tatsache spricht, dass der Flug am nächsten Tag eine andere Flugnummer hatte. Das wäre dann die nächste Frechheit von Easyjet.

    Bei soviel Dreistigkeit wäre ich an Deiner Stelle nicht bereit, auf die Geltendmachung Deiner tatsächlich entstandenen Kosten zu verzichten. Hinzu kommt, dass bei diese Ansprüche nicht an die Abwesenheit eines außergewöhnlichen Umstands gekoppelt sind. In anderen Worten, Du hast ein Recht auf Ersatz Deiner tatsächlich entstandenen Taxi, Hotel- und sonstige Kosten auch dann Anspruch, wen sich Easyjet auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.

    Wie von Travelman ausgeführt, das Recht auf Ausgleichszahlung (pauschale Entschädigung) ist ein zusätzliches. Eine Verrechnung der 250,- Entschädigung mit gezahltem Schadensersatz kommt zwar grundsätzlich in Betracht (siehe Art. 12 Abs. 1 S. 2 der VO 261/2004), scheidet hier aber aus. Die Entschädigung ist nämlich eine Art Schmerzensgeld für die Ärgernisse, die aus Flugstörungen entstehen, und kein Ersatz für entstandene Kosten!. Bei einem ganzen Tag Verzögerung, bleibt immer noch Ärgernis übrig, auch wenn Schadensersatz gezahlt wird. Also, in Deiner nächsten Email an den Customer Service würde ich alles geltend machen und darauf hinweisen, dass 1. eine Annullierung vorlag, und 2. selbst wenn das nicht der Fall wäre, nach dem von Travelman zitierten EuGH-Urteil auch bei Verspätung Entschädigung zu zahlen wäre.

    Dienstzeitenüberschreitung dürften tatsächlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, auch wenn es hierzu nur wenig Rechtsprechung gibt. Gerade im Fall von Easyjet sehe ich darin einen Fall von Organisationsverschulden. Das scheint nämlich massenhaft vorzukommen, so oft wie ich dies schon von Easyjet schon gehört habe.

    Also nicht unterkriegen lassen! Eines kann ich Dir aber jetzt schon sagen, Du wirst klagen müssen, wenn Du die 250,- EUR Entschädigung haben willst. Ich kenne keinen Fall, in dem der Customer Service sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen hätte. Für die ist einfach alles außergewöhnlich, selbst deren dauernd vorkommenden Dienstzeitenüberschreitungen. Unterstützung liefere ich gern.
    Halte uns auf dem Laufenden.
    Sir
     
  8. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Sir.

    Vielen lieben Dank für die umfangreichen Erläuterungen, die Du mir gegeben hast.

    Also zusammenfassend kann in meinem Fall gesagt werden, dass neben einer Erstattung der Auslagen (bei mir Essen und 1x Transport) die Ausgleichszahlung von 250,- € zu zahlen ist.

    Eine Fristsetzung von 14 Tagen ab erstem Werktag nach Eingang meiner Mail hatte ich bereits in meiner ersten Mail gesetzt. Eben leider ohne Erfolg und mit der bereits geposteten Antwort. Ich hatte sogar angeboten, dass ich bei fristgerechtem Zahlungseingang des vollständigen Betrages auf meinem Konto auf Erstattungen verzichten würde. Dann habe ich nach Erhalt der ablehnenden Antwort mit einer weiteren Mail nachgehakt, sämtliche Artikel gegen die EJ vertößt gelistet und mit dem Klageweg gedroht. Daraufhin habe ich folgende Antwort recht kurzfristig erhalten:

    Sehr geehrter Herr xxx,

    vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

    Wie in meiner vorigen Mail zum Ausdruck gebracht bedauern wir die entstandenen Unannehmlichkeiten und können Ihre Frustration gut nachvollziehen. Es ist eines der vordringlichsten Ziele von easyJet, unsere Kunden pünktlich zum Zielort zu bringen. Leider ist dies aus verschiedenen Umständen manchmal nicht möglich. Ich bitte dies nochmals zu entschuldigen.

    Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass nach einer weiteren Betrachtung Ihres Anliegens unsere ursprüngliche Bewertung korrekt ist und daher bestehen bleibt. Es tut mir Leid, dass wir in diesem Fall keine Lösung anbieten können, die für beide Seiten befriedigend ist, hoffe aber, Sie dennoch in Bälde wieder in einem unserer Flugzeuge begrüßen zu dürfen.

    Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.

    Mit freundlichen Grüßen,
    xxx
    easyJet Kundenbetreuung

    Zuständig für SXF ist das Amtsgericht in Königs-Wusterhausen. Leider finde ich auf deren Internetseite keinen Klageantrag. Würde mir eigentlich zutrauen, auch das selber in die Hände zu nehmen, zumal die frechen Antworten seitens EJ, mich ungemein motiviert haben. Morgen werde ich telefonisch einen Top-Anwalt für Reiserecht in Berlin konsultieren. Dieser wird schon etliche ähnlich gelagerte Fälle gegen EJ vertreten haben. Leider hilft der Name eines gutem Anwalts oftmals weiter, als das juristische Handeln. Werde jedoch erfragen müssen, ob die Honorierung nach Gebührenordnung erfolgt oder höher ist. Sonst habe ich noch Kosten, selbst wenn ich gewinne und EJ zahlen sollte.

    Und noch eine Frage sei gestattet. Kann es passieren, dass man bei einem Rechtsstreit seitens EJ von zukünftigen Flügen ausgeschlossen wird? Sonst geht die Sache selbst bei Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung nach hinten los, wenn ich alternativ auf teurere Airlines gezwungenermaßen ausweichen müsste.
     
  9. Sir

    Sir Bronze Member

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    Einen Anwalt brauchst Du nicht zwingend Top oder nicht top. Das bekommst Du auch allein hin. Es ist nur die Frage, ob Du den Aufwand selbst haben willst. Aber Du hast ja schon einigen betrieben. So viel mehr würde es ohnehin nicht werden. Easyjet gibt auch bei einer Klage nach, wenn diese nicht von einem namhaften Reisrechtsanwalt stammt. Das weiß ich aus eigener Erfahrung. In meinem Fall hat Easyjet nach Klageerhebung die Klageforderung anerkannt. Ich bin zwar Rechtsanwalt, aber die VO 261/2004 ist nur mein Hobby, nicht mein Tätigkeitsgebiet.

    Ein Muster für einen Klageantrag kann ich Dir zur Verfügung stellen, nur nicht mehr heute.

    Strafmaßnahmen von Easyjet in Form einer NIchtmitnahme brauchst Du nicht fürchten. Easyjet ist zwar nicht kundenfreundlich, aber auch nicht die Stasi.

    Sir
     
  10. somkiat

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    Nach allem was man liest scheint ein Flugausfall bei easyjet und Konsorten eher eine glückliche Fügung zu sein , was soll da noch eine Entschädigung ?
     
  11. Travelman

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    Zu einer glücklichen Fügung gehört doch auch ein kleines Trinkgeld, oder seh' ich das falsch? ;)
     
  12. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ somkiat + Travelman:

    Es hat sich eben nicht glücklich gefügt, indem meine Familie und ich mit einem EJ-Ersatzflug gestraft wurden. Insofern sollte das Trinkgeld eher größer ausfallen :lol:

    Kann man denn hier im Forum keine pdf-Files posten? Ich hätte gerne mal die englischsprachige Rechtshilfebelehrung eingestellt. Denn genau gegen diese widerspricht EJ, indem sie sich weigern, eine Ausgleichszahlung zu leisten.

    Ich werde nun noch eine Mail an EJ schreiben und denen die eigene Rechtsinterpretation unter die Nase reiben. Wird zwar wieder nichts bringen, aber die Antworten haben einen gewissen Unterhaltungswert.

    @ Sir:

    Kannst Du mir auch privat posten, oder geht das hier nicht? An einem Klageantragsformular wäre ich ja brennend interessiert. Bin nämlich nur notgedrungener gelegentlicher Hobbyjurist.
     
  13. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    Und die nächste Posse von EJ. Ich habe noch mit einer weiteren Mail der Ablehnung der Ausgleichszahlung widersprochen und die vom EJ-Bodenpersonal verteilte Rechtshilfebelehrung als pdf-Datei beigefügt, der EJ ebenfalls zuwiderhandelt.

    Die Antwort ist der Lacher. Die selbe Mitarbeiterin, die auf meine erste Mail geantworte hat, sendet mir den selben Textbaustein, den sie mir bereits geschickt hat. Diesen hatte ich bereits hier gepostet.

    Da ist eine Klage die einzig richtige Reaktion.

    @Sir: Bitte um ein Lebenszeichen hinsichtlich Klageantrag vor dem Amtsgericht.
     
  14. Sir

    Sir Bronze Member

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    Ich habe Dich nicht vergessen. Keine Sorge. Ich werde das Muster hier posten, damit sich auch andere vielleicht noch inspirieren lassen können.
    Sir
     
  15. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Bei Easyjet arbeiten échte Kundenservice-Champignons!
     
  16. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    Aha, dann habe ich wohl bereits eine leichte Pilzvergiftung. :oops:
     
  17. Sir

    Sir Bronze Member

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    Hallo ecco_georgio

    Ich bin optimistisch, dass auch die Entschädigungsforderung bei Gericht durchgehen würde. Allerdings ist die Ursache der Annullierung hier schwer auszumachen. Davon hängt die Frage ab, ob ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Ich habe Deinen Sachverhalt so verstanden, dass Dein Flugzeug schon zu spät angekommen ist. Dann müsste man prüfen, woran das lag. Das wissen wir nicht. Außerdem führt ja nicht die Verspätung allein zur Annullierung, sondern letztlch erst die Dienstzeitenüberschreitung. Hier hat man es wohl mit mit einer multikausalen Annullierung zu tun. Ein paar Dinge sind hier also nicht so ganz klar. Ich würde aber trotzdem zur Klage raten. Falls sich im Laufe des Prozesses abzeichnet, dass EJ einen außergewöhnlichen Umstand vorbringen kann, kannst Du die Klage immer noch hinsichtlich der Entschädigung zurücknehmen. Erhebe aber erst einmal nur für ein Familienmitglied Klage, um das Prozesskostenrisiko zu minimieren.

    Du musst allerdings bei einer Klage in Vorleistung gehen. Nachdem Du die Klage an das AG Königs-Wusterhausen geschickt hast, wirst Du aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die erhältst Du von Easyjet erstattet, wenn Du gewinnst, wovon auszugehen ist. Falls Du verlierst, bleibst Du auf dem Gerichtskostenvorschuss sitzen und musst noch die gegnerischen Anwaltskosten von ca. 80-100,- EUR zahlen, je nachdem wie hoch Deine Mehrkostenforderung ist. Eigene Anwaltskosten hast Du nicht, wenn Du alles selbst machst.

    An das Gericht muss die von Dir unterschriebene Klage einmal im Original und ein zweites Mal als Fotokopie geschickt werden. Auf die Fotokopie schreibst Du handschriftlich „Kopie“.

    Die Klage könnte folgendermaßen aussehen:

    Name
    ...
    ...


    An das
    Amtsgericht Königs Wusterhausen
    Schloßplatz 4,
    15711 Königs Wusterhausen
    Berlin, den

    KLAGE

    in eigener Sache

    - Kläger -

    gegen

    easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin,

    - Beklagte -


    wegen Schadensersatz und Entschädigung für Flugannullierung

    Streitwert: . . . .-EUR

    erhebe ich Klage und beantrage:


    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von . . . .,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich,

    1. im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses,

    2. im Falle einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.



    Begründung:

    Ich verlange Schadensersatz für entstandene Mehrkosten aufgrund Annullierung meines Fluges. Außerdem verlange ich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR.

    Bei der Beklagten hatte ich einen Flug mit der Flugnummer EZY4576 von Neapel nach Berlin-Schönefeld für den . . . gebucht. Abflugzeit war . . . Uhr. Den Rest des Sachverhalts darstellen, insbesondere folgende Punkte darstellen:
    Pünktlich am Flughafen erschienen?
    Wann von Annullierung erfahren?. Wann fand der Ersatzflug statt? Handelte es sich bei dem Ersatzflug um einen anderen Flug lt. Flugplan, zu dem die Passagiere vom Vortag dazu gestoßen sind? Neue Flugnummer?
    Wodurch und warum sind die Mehrkosten nötig geworden?
    Darstellung, dass Easyjet keinen Transfer vom Flughafen zur Unterkunft oder umgekehrt zur unentgeltlich angeboten hat. Darstellung, dass Easyjet keine zur Wartezeit angemessene Mahlzeiten und Erfrischung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.

    Per email vom . . . . wandte ich mich an den Kundendienst der Beklagten und verlangte Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . und Ausgleichszahlung in Höhe von . . . ,- EUR gem. Art. 7 Abs. 1 a) der EG VO 261/2004.

    Die Beklagte lehnte beides im Verlaufe unseres Email-Verkehrs wiederholt ab. Sie berief sich für die Verweigerung der Ausgleichszahlung auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sie von der Zahlungspflicht entlaste. Zur Begründung verwies der Kundendienst darauf, dass der Flug verspätet war. Außerdem sei die Arbeitszeit der Crew überschritten worden.

    Trotz meiner Aufforderung zur Zahlung meiner Ersatzkosten und der Ausgleichszahlung per Email lehnte die Beklagte mein Begehren ab und ließ die von mir gesetzte Frist ohne Zahlung verstreichen. Klage ist daher geboten.



    Rechtliche Ausführung:

    Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz meiner Mehrkosten in Höhe von . . . . ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.

    Nach Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der VO 261/2004 war die Beklage verpflichtet, mir unentgeltlich anzubieten:
    - Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis
    zur Wartezeit
    - Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der
    Unterbringung

    Beides tat sie nicht. Lediglich der Transfer von . . . nach . . . wurde von ihr übernommen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt.
    Ich war daher gezwungen, auf eigene Faust . . . .


    Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) EG VO 261/2004. (Hinweis: vorausgesetzt die Entfernung Neapel Berlin beträgt unter 1500 km, ansonsten ist Art. 7 Abs. 1 b) einschlägig und es kann 400,- EUR verlangt werden!)

    Nach diesen Vorschriften besteht im Falle der Flugannullierung ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250,- EUR. Der Flug wurde nicht durchgeführt, also annulliert. Er wurde nicht verschoben.

    Ein Entlastungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 ist nicht ersichtlich. Laut Mitteilung des.Customer Service der Beklagten war der Flug verspätet. Nicht klar, ist ob das Flugzeug bereits verspätet angekommen war oder sich der Aufenthalt in Neapel verzögert hat. Warum es zur Verspätung kam, ist mir unbekannt. Offenbar kam es aber dadurch zur Überschreitung der Dienstzeiten der Crew.

    Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Ursache der Verspätung als auch die Nichtbeschaffbarkeit einer Ersatzcrew im Betriebsrisiko der Beklagten liegen und damit nicht als außergewöhnliche Umstände qualifizieren.

    Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

    Unterschrift
     
  18. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    Mein Dank wird dir bis in alle Ewigkeit nachschleichen. :p

    Am Wochende wird das gleich alles angepasst und dann geht's los.

    Noch einige Details. Der Flug fand am nächsten Tag unter einer anderen Flugnummer statt. Parallel flog aber eine weitere Maschine. Vermutlich war die Andere der geplante Flug. Ob meine Machine über Nacht in Neapel stand entzieht sich meiner Kenntnis. Ich hatte bereits eingecheckt und habe die Gepäckanhänger noch, sowohl die des ausgefallenen als auch die des Ersatzfluges. Das mit den Überstunden habe ich schriftlich als Begründung von EJ. Wie gesagt, da sollte eine Ersatzmannschaft eigentlich zur Verfügung stehen.

    Wieso spielt denn die Annullierung eine Rolle? Eine Wartezeit länger als drei Stunden wäre der VO nach doch bereits ausreichend.

    Bei der Klage für nur eine Person liege ich doch nur bei 250,- zuzüglich Rückerstattung minimaler Betreuungsspesen. Wenn ich mich recht erinnere, kann doch ein Amtsgericht bei einem Streitwert unter 300,- € wegen Geringfügigkeit die Klage ablehnen. Irre ich mich da?

    Noch mal danke.
     
  19. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Dem Wortlaut der Verordnung nach reicht eine Verspätung nicht aus um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Allerdings wurde vom EU-Gerichtshof geurteilt (Entscheiung C-432/07 + C-402/07), dass die unannehmlichkeiten bei einer Verspätung ab 3 Std. einer Annullierung gleichzusetzen sind und deswegen Passagiere mit entsprechender Verspätung gleichermaßen entschädigt werden sollten wie Passagiere eines annullierten Fluges.
     
  20. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Sir und travelman:

    Die Sache beginnt mir immer mehr Spaß zu bereiten. Leider fehlt es etwas an Zeit, sich dem Fall hinreichend zu widmen. Hier weitere Aspekte.

    Habe soeben Graeme MacLeod vom Head of Customer Experience angeschrieben, um die genauen Gründe der Verspätung in Erfahrung zu bringen. Die von ihm bereits erhaltene Mail, dass unzulässige Überstunden angefallen seien, ist nicht der ursächliche Grund. Es wären gewiss keine Überstunden bei planmäßigem Start angefallen. Also liegt ein anderer Grund vor und man versucht die Dinge zu vertuschen. Wird dann später vor Gericht der Joker "Wetter" gezogen, habe ich mitunter die A-Karte. Dem gilt es Vorbeuge zu leisten.

    Des Weiteren habe ich mich in die EuGH-Urteile eingelesen. In Beziehung auf den Fakt "annulliert" oder nur verspätet, sehe ich recht gut aus, denn es hat sich nachweislich die Flugnummer geändert. Beweismittel sind die Gepäckzettel mit verschiedenen Flugnummern. Der Sachverhalt, dass Gepäck aufgegeben und wieder ausgehändigt wurde reicht zudem auch aus; gleiches Beweismittel.

    Zudem hat mich der Ehrgeiz gepackt, es Easyjet zu zeigen. Das Bodenpersonal in SXF sagte mir, ich wäre der Erste, der da etwas rausholen würde und es sei besser zu vergessen.

    Nun; irgenwan ist immer das erste Mal, :mrgreen:
     

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