Kündigung durch Miles and More

Dieses Thema im Forum "- Mehr Meilen (Payback)" wurde erstellt von bdoan, 24. Oktober 2009.

  1. Guest

    Guest Guest

    Ja, Du hast Recht. Es handelt sich um Laienpresse!
    Sagen wir mal so (in a nutshell): Meilen/Awards verkaufen sollte Ebay nicht stören da dies weder gegen einen § noch gegen die AGB´s verstößt. Einzig der Verstoß gegen die M&M AGB´s ist gegeben. Wie Ebay damit umgeht, ist deren Sache und sollte rechtlich auch OK sein.
    8)
    *Gag mode on*Evtl. bekommen die Ebay Mitarbeiter ja ein paar Freiflüge für den einen oder anderen Tip! :mrgreen: *Gag mode off*
     
  2. zardi

    zardi Diamond Member

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    Um das Einhalten von Regeln als normal zu bezeichnen, bedarf es also einer speziellen Weltanschaung?
    Kritik am Verstoß gegen freiwillig akzeptierte Regeln vorzubringen, ist also Gelaber. In welcher Welt lebst du
    denn eigentlich? Dafür bekommst du heute ein dreifaches "merkbefreit" von mir. Hippip Hurra!
     
  3. zardi

    zardi Diamond Member

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    So abwegig muss diese Annahme gar nicht sein ... ... ...
     
  4. chevalier

    chevalier Silver Member

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    JA kenne ich, mir ist da ein ganz konkreter fall bekannt, kann und möchte darüber aber nicht öffentlich reden,
    nur soviel, ich sass vor einigen wochen in der first neben einem recht hohen tier des konzerns (management) und wir haben ausführlich
    darüber gesprochen und uns anschliessend noch per mail darüber ausgetauscht.

    LH versteht in der sache absolut keinen spass :!:
     
  5. Benny1807

    Benny1807 Silver Member

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    Zu der Ed Hardy Sache (da meine ausführungen ja als unrichtig dargestellt wurden)

    Ich bin kein rechtsexperte aber im nachfolgenden text ist der grund der rechtmäßigkeit der abmahnung erklärt

    Abmahnungen aufgrund vermeintlicher Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen sind bei eBay keine Seltenheit. Solche Abmahnungen können mitunter sogar durchaus begründet sein. Wer Waren außerhalb der EU bzw. dem EWR erwirbt und anschließend verkaufen will, der muss aufpassen. Gem. § 24 MarkenG tritt eine Erschöpfung der Markenrechte nur ein, wenn die konkreten Warenstücke vom Markeninhaber bzw. mit dessen Zustimmung in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht worden sind. Entscheidend ist dabei, dass der Markeninhaber die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die markierte Ware im EWR auf einen anderen übertragen hat (Ströbele/ Hacker – Hacker, § 24, Rdnr. 21). Sprich: Der erste Vertrieb muss in der EU bzw. im EWR erfolgt sein (vgl. Lange, Marken- & Kennzeichenrecht, Rdnr. 2328). Grundsätzlich spielen dabei lizenzrechtliche Vertriebsbeschränkungen innerhalb der weiteren Händler- bzw. Vertriebskette keine Rolle, solange der Erstvertrieb berechtigt erfolgte. Aus diesem Grund können auch Reimporte von unveränderter Originalware innerhalb des EWR nicht vom Markeninhaber untersagt werden (Berlit, Markenrecht, Rdnr. 324). Schlecht sieht es jedoch für denjenigen aus, der die Ware vom <please, choose your favorite caribean island / Balkangrill / Atlantis whatever> bezieht und dann bei eBay zum Verkauf einstellt. Die Beweislast bzgl. der Erschöpfung liegt bei demjenigen, der sich auf den Erschöpfungsgrundsatz beruft. Unkenntnis hilft insoweit nicht weiter (vgl. Ströbele/ Hacker – Hacker, § 24, Rdnr. 35).

    Damit sich der Anspruchsteller aber überhaupt eines Anspruchs gem. § 14 MarkenG berühmen kann ist Voraussetzung, dass eine markenmäßige Verwendung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr gegeben ist. Hierbei kommt es nach dem BGH auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (BGHZ 149, 192, 197 – shell de). Die Zeichennutzung muss auf eine kommerzielle Tätigkeit gerichtet sein (vgl. Lange, Marken- & Kennzeichenrecht, Rdnr. 2). Ab welchem Zeitpunkt sich eine solche “kommerzielle” Tätigkeit – insbesondere bei eBay - nach der Verkehrsanschauung annehmen lässt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt 68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten als grenzwertig eingestuft (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.04.2005, 6 U 149/04). Das OLG Zweibrücken stellt auf die Gesamtumstände ab (OLG Zweibrücken, Urt. 28.06.2007, 4 U 210/06). Um es abzukürzen: Wer in regelmäßigen Abständen (ggf. auch noch gleichartige Artikel) über eBay absetzt, der läuft schnell Gefahr in den geschäftlichen Verkehr zu rutschen. Relativ eindeutig wird es, wenn der Account als Powerseller registriert ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.03.2007, 6 W 27/07).

    Der Erschöpfungsgrundsatz kommt im Übrigen auch im Urheberrecht zum Tragen, vgl. § 17 Abs. 2 UrhG. Betroffen ist das Recht zur Verbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes, welches mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der EU oder des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Unter Veräußerung ist jede Übereignung oder Entäußerung des Eigentums zu verstehen (BGH GRUR 1995, 673, 675). Handelt es sich um ein Plagiat oder um eine abhängige Nachschöpfung, hilft natürlich auch der Erschöpfungsgrundsatz nicht weiter.

    Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, sollte jedenfalls das Schreiben nicht in die unterste Schublade packen und auf ein schwarzes Loch hoffen. Bei Totalignoranz droht nämlich eine teure einstweilige Verfügung.
     
  6. Benny1807

    Benny1807 Silver Member

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    Entscheidungen der Gerichte
    Inzwischen gibt es eine erste Entscheidung eines Gerichtes zu Ed-Hardy-Abmahnungen. So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2456/07 – 16, Urteil vom 11.04.08) entschieden, dass Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht durch Ed-Hardy-Plagiate oder Ed-Hardy-Falsifikate rechtlich wirksam sind. Es spielte dabei gerade keine Rolle, ob der Beklagte gewerblich gehandelt hatte oder nicht. Eine Wiederholungsgefahr liegt nach Ansicht des Gerichts bereits bei einem einmaligen Verstoß vor bzw. wird vermutet. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind im Wege der Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch erstattungsfähig. Das Gericht machte in seinem Urteil dazu noch Ausführungen, in welcher Höhe Abmahnkosten wegen Ed-Hardy-Abmahnungen angemessen sind. Im verhandelten Fall legte das Gericht dabei einen Streitwert von 50.000 Euro zugrunde und ging von einer 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Abmahnung aus.
     
  7. HeinzSchmolke

    HeinzSchmolke Silver Member

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    Dagegen hat meines Erachtens nie jemand Einspruch erhoben!
     
  8. Benny1807

    Benny1807 Silver Member

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    Achso, sorry. Bei dem Urteil ging es um Plagiate. Hab ich überlesen.
     
  9. MBX

    MBX Einsteiger

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    Zum einen steht in den Ebay AGB:
    Gefolgt von Sperrung, Verwarnung, Löschung von Angeboten, etc.
    Weiters in den Datenschutzrichtlinien:
    Also dürfte M&M nachweisen müssen, dass sie (a) ein berechtigtes Interesse haben und (b) den Verkäufer auf herkömmliche Weise nicht haben ausfindig machen können. Ob deren AGB für (a) genügen, weiß ich nicht, würde ich aber mal annehmen. Und wenn (b) erfolgreich war erübrigt's sich eh.
     
  10. Shining

    Shining Bronze Member

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    Benny, sei mir bitte net böse, aber auch mit langen (Schrägstrich langatmigen) Texten wird deine Aussage nicht richtiger. Wenn du juristisch geschult bist, dann wirst du den Unterschied dieser beiden Fälle sicher begreifen:

    (1) Privatverkauf: Sprich das entsprechende Gut wurde zur privaten Nutzung erworben, auch ge-/benutzt und nach einiger Zeit mag man es nicht mehr und entschließt sich, es bei Ebay zu versteigern.

    (2) Gewerblicher Verkauf: Import mit der Absicht es zu veräußern, mehrmalig, "professionell".

    Dein Text bezieht sich eben genau auf zweiteres - aber darüber diskutieren wir hier nicht. Es wurde die Aussage in den Raum gestellt, dass es generell nicht erlaubt sei A&F auf Ebay zu versteigern -> falsch.

    Dass es anders aussieht, wenn
    * man es zumindest ansatzweise gewerblich macht (also z.B. auch bei einem einmaligen Urlaub zehn T-Shirts kauft um sie zu Hause auf Ebay zu verkaufen) ODER
    * man gefälschte Produkte verkauft
    das sollte klar sein.

    Also bitte hören wir damit auf hier sämtliche Fälle zu vermischen...

    Shining
     
  11. Shining

    Shining Bronze Member

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    Möchte dir absolut nichts unterstellen, aber die Nachvollziehbarkeit solcher Behauptungen ist recht schwierig...

    Davon abgesehen, was mich interessieren würde: WAS stört LH so sehr wenn jemand seine Meilen verkauft? Sie erleiden ja nicht automatisch einen Schaden dadurch (bzw. muss ich schon etwas konstruieren um überhaupt einen Schaden zu sehen, wenn z.B. jemand sonst seine Meilen nicht nutzen würde, sondern sie verkauft... *hmmm*).

    Shining
     
  12. zardi

    zardi Diamond Member

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    Schön, dass du es mit deinem ersten Beitrag schaffst, eine seitenlange Diskussion
    mit einem einzigen Blick in die ebay-AGB aufzulösen. Damit wären nun wohl alle Zweifel
    beseitigt. LH kann und darf nicht nur dagegen vorgehen, auch ebay kann und darf bei
    der Verfolgung tatkräftig mithelfen. Und das alles ist ja auch nichts Besonderes, sondern
    eigentlich das Normalste auf der Welt, wenn jemand meint, seine eigene Regeln aufstellen
    zu können.
     
  13. bogart

    bogart Silver Member

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    Zitat aus ebay AGB :
    Welche Angebote sind nicht erlaubt?
    Bestimmte personengebundene Tickets können jedoch nicht rechtswirksam übertragen werden, so dass der Käufer keine Ansprüche aus dem erworbenen Ticket ableiten kann. Erhält eBay von derartigen Angeboten Kenntnis, werden diese Angebote zum Schutz des Verkäufers und des Käufers beendet.
    Nicht übertragbar sind z.B.:
    Tickets, auf denen der Berechtigte namentlich genannt wird, und bei denen ihm vertraglich wirksam eine Weitergabe untersagt wurde.

    Dies könnte ebay bei weitgehender Auslegung zum Anlass nehmen, die Auktionen zu beenden.

    Im Übrigen kommt LH ggf. ganz einfach an die Daten des o.g. ebay-Verkäufers.
    Der hat/hatte auch Auktionen für wenige Euro, so dass man bei Ersteigerung dieser Artikel recht billig an die Verkäuferadresse kommt.
     
  14. Julia

    Julia Silver Member

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    ...sag mal :shock:
    Erlaubt mir mal eine Zwischenfrage: Seid Ihr hier alle Juristen oder Ebay-Cracks unter sich?
    Ich dummes Gretchen verstehe nur Bahnhof, daher mische ich mich auch nicht im Geringsten ein, versprochen :oops:
    ...trotz Interesse :lol:
     
  15. premiumeco

    premiumeco Silver Member

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    Dir müsste doch irgendwann selbst einmal auffallen, dass du keine Fakten liefern kannst, sondern nur schwafelst. Es wurde jetzt hier von mehreren Membern nach belegbaren "Verfolgungen" durch LH auf Ebay gefragt. Dazu kannst du absolut nichts sagen und laberst und laberst und laberst............

    Alle Diskussionsteilnehmer haben die LH-AGB's verstanden. Das scheinst du aber irgendwie noch nicht begriffen zu haben, bzw. absolut nicht begreifen zu wollen.
     
  16. vieelflieger

    vieelflieger Bronze Member

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    Ist doch logisch. Je effizienter Meilen generiert&eingesetzt werden, desto höher sind die durchschnittlichen Kosten für LH pro Meile.

    @premiumeco: Werf mal die Suche an. Vor einigen Monaten hat jemand mal einen Sperrungsbrief der LH hier eingestellt.
     
  17. george33

    george33 Entdecker

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    Wie es bei der Lufthansa genau läuft weiss ich auch nicht - aber im "normalen" Internet-Handel ist es bei Markenfirmen nicht üblich, das Internet von externen Agenturen beobachten zu lassen. Diese Dienstleister führen auch Testkäufe durch - etwa um die Herkunft von Waren oder die Identität der Verkäufer zu ermitteln. Als Konzern schließt Du dann einfach einen Beratungs-/Pauschalvertrag mit so einer Agentur ab und eine kleine Agentur wird sicherlich nicht das grosse Problem haben, die Kosten für Testkäufe zu verbuchen. Ich kenne aber auch eine Firma, wo tatsächlich Vertriebsmitarbeiter quasi ehrenamtlich Internet-Testkäufe abgewickelt haben ...
     
  18. zardi

    zardi Diamond Member

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    Ich dachte es ginge dir um Weltanschauungen. So hattest du zumindest geschrieben. Was haben denn Weltanschauungen mit der Lieferung von Fakten zu tun? Was für Fakten soll ich denn deiner Meinung nach zu meiner Weltanschauung, dass ich es richtig finde, wenn Meilenverkäufer ausgeschlossen werden, liefern?

    An dieser Diskussion bzw. der Beantwortung dieser Frage habe ich mich nicht mit einem einzigen Beitrag beteiligt. Kannst du deine abstrusen Behauptungen evtl. einmal mit Fakten belegen?

    Wie kommst du zu diesem Schluss? Etwas dünn, wie du einfach so irgendwelche Thesen aufstellst, ohne sie mit Fakten zu untermauern.
     
  19. SHxxx

    SHxxx Gold Member

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    @Bogart und MBX: Vielen Dank fürs Herumkramen in den Ebay-Regeln.

    Ganz vom Tisch ist das Thema damit meiner Meinung nach jedoch erstmal nicht (auch wenn ich zugebe, dass es sich ggf. um juristische Spitzfindigkeiten handelt).

    1. "Rechte Dritter" bezieht sich in aller Regel nicht auf vertragliche Rechte Dritter, sondern etwa die hier schon angesprochenen Marken- oder Urheberrechte. Welches "Recht" M&M's wird denn verletzt, wenn Meilentickets verkauft werden?

    2. Die Frage, ob M&M ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe von Nutzerdaten hat, ist in der Tat interessant, aber nicht so ohne Weiteres zu beantworten. Im Übrigen würde ich Zweifel an der Wirksamkeit jener "Einwilligung", die hier in der Privacy Policy praktisch fingiert wird, anmelden. Jedenfalls kann man eine solche Einwilligung im Ernstfall auch widerrufen.

    3. Die zitierten Grundsätze beziehen sich zumindest nicht exakt auf den Fall von Meilentickets. Dabei handelt es sich nämlich nicht um "Tickets, auf denen der Berechtigte namentlich genannt wird" oder um "bestimmte personengebundene Tickets", die rechtswirksam übertragen werden sollen, sondern um Tickets, die für den dann (formal) Berechtigten überhaupt erst ausgestellt werden. Dem Buchstaben nach ist also der Meilenticketverkauf nach den von MBX zitierten "Ebay-Grundsätzen" nicht verboten.
     
  20. Shining

    Shining Bronze Member

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    Ja, das ist logisch, aber was hat das mit meiner Frage zu tun?

    Es ist auch der Verkauf von Meilen zur Buchung eines innereuropäischen Economy-Fluges untersagt - und wer sagt denn, dass verkaufte Meilen klüger eingesetzt werden? Ich würde mal annehmen, dass jemand, der sich im Programm so gut auskennt, dass er die Meilen für einen C-Flug verkauft wohl auch nicht selber München-Wien mit Meilen buchen würde...

    Aber vielleicht hat sich das bei M&M auch jemand ausgedacht ohne besonders viel nachzudenken... :?:

    Shining
     

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