1. Flug verspätet. Anschlussflug verpasst

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von comby, 7. Juni 2015.

  1. comby

    comby Pilot

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    Hallo zusammen,

    Ich sitze gerade in AMS am klm Schalter und warte auf eine lösung für mein weiterkommen.

    Komme gerade aus Peking und bin mit China Southern bis Amsterdam geflogen. Der Flug ist knapp 1,5 Stunden verspätet abgeflogen, so dass ich den Anschluss nach München verpasst habe.

    Am Transfer Schalter wurde ich auf den 9:30 Uhr Flug gebucht (und es gab einen 10 € essens Gutschein), allerdings nur per Warteliste. Leider war der Flieger ausgebucht und ist eben ohne mich los.

    Nun sieht es schlecht aus, der 15 Uhr Flieger ist ebenfalls voll, nächste Möglichkeit offensichtlich erst gegen 18 Uhr.

    Das sind effektiv knapp 10 Stunden später am Ziel als gebucht - was steht mir zu?

    Generell; sollte die "Versorgung" seitens klm während der wohl 8 stündigen Wartezeit nicht mit mehr als einen 10 Euro Gutschein überbrückt werden?

    Viele Grüße und besten Dank
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2015
  2. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Bei 'China Southern' handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, welchen seinen Sitz nicht in der EU hat. Der Flug startete außerhalb Europas. Daher unterliegt der Flug nicht der 'Europ. Fluggastrechteverordnung'. Insofern steht nach dieser Verordnung weder eine Ausgleichszahlung noch eine Betreuung und Unterstützung, wozu auch das Essen zählt, zu.

    Am Anschlußflieger ist man verspätet zum Check-In erschienen. Daher steht auch bezüglich dieses Fluges weder eine Ausgleichsleistung noch eine Betreuung und Unterstützung zu.

    Hat man einen konkreten Verspätungsschaden (z. B. verspätete Arbeitsaufnahme, Nichtnutzung eines gebuchten nicht stornierbaren Hotelzimmers o. ä.), könnte man diesen bei 'China Southern' nach Art. 19 ff. des Montrealer Übereinkommmens geltend machen. Hier muß man den konkreten Schaden, der durch die Verspätung eingetreten ist, genau darlegen und beziffern.

    Am Flughafen sind die Essenkosten in den Geschäften erfahrungsgemäß teurer als anderswo. Hier hat der Passagier einen Essengutschein als Zuschuß bekommen. Verpflegen (essen) müssen hätte der Passagier sich sonst auch. Bezahlen müssen hätte er das Essen anderswo auch. Insofern handelt es sich hier um sogen. 'Sowieso-Kosten'. Die teureren Verpflegungskosten am Flughafen sind durch den Essen-Gutschein m. E. ausgeglichen.
     
  3. comby

    comby Pilot

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    Danke für die Einschätzung.

    Gilt das EU Recht auch NICHT wenn komplett über ein EU Unternehmen gebucht wurde? Flugcode für den china southern Flug war ebenfalls ein klm code.

    Gebucht das ganze übrigens über airfrance, nur der Flug PEK - AMS wurde mit china southern durchgeführt.

    PS: das eben auf die schnelle dazu gefunden:

    http://www.airliners.de/ausfuehrende-codeshare-airline-verspaetung/34833

    ... Die sehen das anders?
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2015
  4. Jet1

    Jet1 Platinum Member

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    Beitrag gelöscht
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2015
  5. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Du spielst auf das Urteil des AG Rüsselsheim an:
    'Mit einem erst jetzt veröffentlichen Urteil hat das Amtsgericht Rüsselsheim zu dieser Frage Stellung bezogen (Urteil vom 18.06.2014, Az. 3 C 3947/13 (31)).

    Dem Urteil lag ein Flug zugrunde, bei dem in der Buchungsbestätigung der Flug unter der Flugnummer der Beklagten angegeben war, welcher durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte; diese war aber nicht als „carrier“ angegeben. Aus diesen Umständen schloß das Amtsgericht Rüsselsheim, daß es sich um einen „Subcharter“ handeln würde.

    Henning Stoffregen, der zahlreiche geschädigte Passagiere in Verfahren gegen diverse Fluggesellschaften erfolgreich vertritt, erklärt hierzu: „Das Urteil wird teilweise so verstanden, daß bei Codesharing-Flügen stets die gebuchte Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung bei einer Verspätung zahlen müßte. Diese Annahme ist unzutreffend und führt für die Passagiere zu der Gefahr, daß sie auf erheblichen Kosten für eine erfolglose Klage sitzen bleiben, da sie die falsche Fluggesellschaft verklagt haben. In den meisten Fällen haftet bei Codesharing-Flügen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht die Fluggesellschaft, über die die Buchung erfolgte. Dies änder sich nur beim Subcharter oder dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls kein Codesharing-Flug, sondern ein Subcharter ergibt. Dies muß sorgfältig geprüft werden, bevor eine Klage eingereicht wird. Ohnehin bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Auffassung des Amtsgerichts Rüsselsheim anschließen.“ Quelle: RA Diekmann, Hamburg, auf: https://www.diekmann-rechtsanwaelte...fluege-wer-haftet-fuer-die-ausgleichszahlung/

    Wenn auf dem Ticket von Anfang an angegeben war: 'wird ausgeführt' oder 'operated by' von China Southern, dann ist dies ein Indiz dafür, daß
    'China Southern' das ausführende Luftfahrtunternehmen ist.
     
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2015
  6. sowas

    sowas Gold Member

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    Ja möglichst billig buchen (China Southern als KLM Codeshare auf einem AF Ticket...) führt manchmal zu unverhofften Komplikationen. Aber dann immer sofort nach grosser Kompensation schreien. Geiz ist geil! Viel Spass auf dem AMS Flughafen und ich hoffe die 10 Euro reichen, es wäre ja schrecklich wenn man noch ein paar Euro aus eigener Tasche drauflegen müsste..
    S
     
  7. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Meines Erachtens haben solche Beiträge voller Schadenfreude und Sarkasmus hier nichts zu suchen! Sie sind weder hiflreich noch zielführend.
     
  8. comby

    comby Pilot

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    Forentrolle / neumodisch "hater" gibt es überall, ignorieren/bannen ist m.m. nach der bessere Weg.

    Wir sind mittlerweile erneut / immernoch am AMS, die komplette Story kommt später.
     
  9. Hamburger

    Hamburger Silver Member

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    10 Euro sind schon etwas knauserig. Bei der Aussicht hier 10 Stunden am Flughafen zu sitzen, sollten schon 30 Euro Verpflegungsmehraufwand drin sein.
     
  10. comby

    comby Pilot

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    Nun endlich wieder im Büro, gelandet sind wir nun effektiv 26 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit.

    Noch die Geschichte dazu;

    Nachdem wir bei 3 aufeinander folgenden Flügen am Gate per "Warteliste" hoffen durften, hat man uns schließlich auf den nächsten freien Flug umgebucht, einen Tag später (heute) um nach 9 Uhr. Dazu gab es einen Hotelvoucher, inklusive "Lunch, Dinner und Breakfast". Wir waren dann gegen 14 Uhr im Hotel und konnten noch das Mittagsbuffet erobern, den Spa testen und Amsterdam erkunden. Ein kleiner Trost für den zusätzlichen telefonischen Aufwand, da ich heute Vormittag einige Termine verschieben musste.

    Was würdet ihr tun?

    Eine Mail geht sicherlich an Airfrance, fraglich nur ob mit Forderung - und wenn ja; worauf beziehen?
     
  11. Jet1

    Jet1 Platinum Member

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    Ich würde bei KLM unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte fordern und - wenn die ablehnen - anschließend das Schlichtungsverfahren beantragen. Das wäre wegen der unsicheren Rechtslage ohne jedes Risiko.
     
  12. sowas

    sowas Gold Member

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    Das nächste mal mit Verstand buchen und nicht nur das Billigste Angebt suchen.
     
  13. sowas

    sowas Gold Member

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    Ich hatte auch nicht vor hilfreich oder zielführend zu sein.
     
    xmitter gefällt das.
  14. witthuus

    witthuus Pilot

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    dann halt dich doch einfach zurueck. Diesen Unsinn will einfach keiner mehr lesen.
     
  15. sowas

    sowas Gold Member

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    also bloss weil man kein Mitleud mit jemanden hat, der sich nicht sonderlich schlau verhalten hat, ist es Unsinn?
     
  16. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Nur, damit der Fragesteller eine zweite Meinung hat: volle Zustimmung!

    Zur Ergänzung: Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig. Dies ist die 'richtige' (!) Schlichtungsstelle.

    'Aber Achtung: Auch andere privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12 einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.' Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen. Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html

    1. Mitleid mit dem Fragesteller erwartet hier niemand. - 'Das Vielfliegerforum gibt Tipps und beantwortet Fragen rund ums Fliegen und Reisen. ... Ein Forum ist eine Diskussionsseite im Internet.' Quelle: vielfliegerforum.de
    2. Dass der Fragesteller 'comby' sich nach Ansicht des Nutzers 'sowas' 'nicht schlau verhalten' haben soll, ist doch gut, denn 'Schläue' hätte immer etwas mit 'Bauerschläuce', Raffinesse oder Hinterlist zu tun.
     
  17. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    @comby
    Damit keine Mißverständnisse oder überzogenen Hoffnungen aufkommen: Meine Zustimmung bezieht sich lediglich auf das von 'Jet1' vorgeschlagene kostengünstige Verfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (Die 'söp' erhebt weder umsatzsteuerpflichtige Bearbeitungsgebühren noch Erfolgshonorare. Zu tragen sind von den Reisenden lediglich die eigenen Kosten z.B. für Porto und Kopien oder für gegebenenfalls von ihnen eingeschaltete Anwälte.' Quelle: https://soep-online.de/die-schlichtung.html). Und selbst 'Jet1' gibt an, daß es sich hier um eine 'unsichere' Rechtlage handelt.

    'Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.' Leitsatz aus BGH-Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08.

    Und noch ein Kommentar zum besagten Rüsselsheimer Urteil: 'Die Entscheidung des AG Rüsselsheim - 3 C 3947/13 (31) liegt auf der Linie des BGH'.

    Sofern die Ariline 'KLM' nicht zahlt und anschließend das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. verloren wird -was ich vermute- bleibt immer noch die Möglichkeit seinen konkreten belegbaren bezifferbaren Schaden nach dem Montrealer Übereinkommen bei 'China Southern' geltend zu machen.

    'Nach Art. 35 Abs. 1 MÜ kann die Klage auf Schadensersatz nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Diese Vorschrift betrifft die in Art. 17ff. MÜ geregelten Schadensersatzansprüche wegen Personen- und Gepäckschäden, Güterschäden und Verspätungsschäden.' Quelle: http://www.brennecke.pro/3318/Luftt...ungsvorschriften-des-allgemeinen-Frachtrechts

    Aus den Entscheidungsgründen des Urteil des AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 3947/13 (31): 'Ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten, von der sie im Termin einen neuen Ausdruck vom 15.04.2014 dem Gericht vorlegte, wurde der Flug lediglich von der Fluglinie XX Airlines für die Beklagte durchgeführt. Der Flug wurde unter dem Code der Beklagten ausgeführt und die vorgenannte Fluglinie war nicht als Carrier angegeben. Aus welchen Gründen die Beklagte den Flug nicht mit einer eigenen Maschine und einer eigenen Crew ausführte ist nicht dargelegt und im Ergebnis ohne Belang. Die Beklagte hat sich eines Subunternhemers für die von ihr zu erbringende vertragliche Leistung bedient. Damit bleibt sie jedoch ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Verordnung. Gründe für eine Leistungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung sind nicht vorgetragen.'
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Juni 2015
  18. radaran

    radaran Guest

    @Schlesinger

    In den Forenregeln steht was von " full Quote" und von "Quellenangabe".
    Nur mal so als kleine Anregung. Nicht als Kritik ansehen und deshalb auch nicht gleich drauflos prügeln.
     
  19. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Ich schlage nicht gleich los..., wäre dir allerdings dankbar, wenn du mir im Rahmen einer persönlichen Nachricht schreibst, wo ich die Zitierregeln nicht eingehalten habe.
     
  20. xcirrusx

    xcirrusx Gold Member

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    die wichtigste Frage ist doch eher, warum wollte ihn KLM nicht auf *A respektive AMS-MUC oder AMS-CGN-MUC (4U) umbuchen wenn der pax kaum Hoffnung hat wegzukommen?
     

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