(bis zu) 155.000 Meilen abzugeben

Dieses Thema im Forum "Miles & More" wurde erstellt von NRWler, 1. September 2014.

  1. NRWler

    NRWler Entdecker

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    Hallo zusammen,

    leider habe ich aktuell wenig Bedarf für meine Meilen, so dass Ende September die ersten 5.000 verfallen würden.

    Beim googlen bin ich auf dieses Forum gestoßen und dachte das hier vielleicht kurzfristig jemand Bedarf an Meilen hat. Selbstverständlich gäbe ich auch kleinere Stückzahlen ab.

    Als Tauschangebot hätte ich Nutzen an Hotelpunkten (bevorzugt Shangri-La; ggf. aber auch IHG).

    Natürlich können die Punkte nicht transferiert werden, sondern das jeweils mit dem Konto des anderen gebucht werden müsste. Wie man meinem Namen entnehmen kann, bin ich NRWler und stünde nach Absprache für ein Treffen und eine gemeinsame Buchung zur Verfügung.

    Seriöse Abwicklung, einschließlich Kauf-/Tauschvertrag und Addressaustausch ist natürlich garantiert.

    Viele Grüße
     
  2. PinkPanda

    PinkPanda Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Interessant, eine Handlung, die gegen die AGB von M&M verstösst, auch noch mit einem Tauschvertrag zu dokumentieren.
     
  3. NRWler

    NRWler Entdecker

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    Was interessieren mich, vor Gericht nicht haltbare, AGB? Ich bin sicher das Miles&More es nie auf ein Gerichtsurteil ankommen lassen würde. Bei der Meilennutzung verhält es sich ähnlich wie mit dem Weiterverkauf von Fußballtickets. Die Vereine sind machtlos, sofern man nicht urheberrechtlich geschützte Bilder/Logos zum Anpreisen nutzt.

    Ich habe jedoch nur Interesse an einer seriösen Abwicklung und nicht an einer Grundsatzdiskussion. Wer Interesse an einem Tausch hat, darf sich gerne melden.

    Ansonsten werden die Meilen halt mit einem in weiter ferne liegenden Flug geblockt und dieser dann wieder storniert.
     
  4. sowas

    sowas Gold Member

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    Ob Dein Kunde, der möglicherweise erst am Flughafen feststellst dass Du oder die Lufthansa den Flug storniert haben, es ebenso locker sieht wag ich zu bezweifeln.
    Sowas
     
  5. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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  6. NRWler

    NRWler Entdecker

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    Da gibt es doch Möglichkeiten sich vorab auszutauschen und das ganze mit einem Vertrag zu fixieren. Bspw. eine kleine Anzahlung und der Rest nach Ab-, aber vor Rückflug. Ich bin da durchaus für Modelle offen und man lernt sich im Vorfeld sicherlich, so dass man näher miteinander bekannt ist.

    Wie Erwachsene vor nicht haltbaren AGB das Duckmäuschen machen ist immer wieder beeindruckend. Ich lache darüber... Mein Handelspartner sollte dies ebenfalls tun. Ansonsten ist das Angebot halt nichts für ihn.
     
  7. sowas

    sowas Gold Member

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    Wer will schon Verträge mit Leuten machen, die sich wissentlich über AGBs hinwegsetzen und damit langfristig allen M&M Teilnehmern schaden. Ein solches Vorgehen zeigt doch ganz deutlich dass solche Menschen weder Ehre noch Moral haben.
     
  8. NRWler

    NRWler Entdecker

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    Leute, die für Meinung einstehen halte ich für ehrenhaft.

    Vor Lufthansa oder Miles & More zu kuschen hingegen nicht. Das war es jetzt aber auch dazu. Wer Interesse hat nutzt die PM-Funktion. Wer nicht, lässt es halt bleiben.
     
  9. SEN Wolfgang

    SEN Wolfgang Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Ich dachte immer, dass die Teilnahme freiwillig ist. Wenn Du nicht kuschen willst, frage ich mich, warum Du Dich überhaupt angemeldet hast!?
    Um nun den anderen Teilnehmern zu schaden??

    Im Übrigen hat man die AGB´s mit der Anmeldung akzeptiert.
     
    Zuletzt bearbeitet: 1. September 2014
  10. Bozen

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  11. NRWler

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    Meilen sind ein Abfallprodukt, aber auch ein Rabatt auf den ich nicht verzichten möchte. Würde ich intensiv sammeln, hätte ich die Kreditkarte und meine würden nicht verfallen.

    Ich akzeptiere dauernd irgendwelche haltlosen AGB. Vergleiche auch mein Beispiel mit Eintrittskarten. Das ich anderen Usern schade, sehe ich nicht.

    Ein Auszug aus Bozens Link verdeutlicht es doch:
    "Die Lufthansa will den Fall "aller Voraussicht nach" nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin bezieht sich das Urteil nur auf den Einzelfall. Das würde sich nach einer Entscheidung des BGH ändern. Andere Lufthansa-Kunden dürfen aber vorerst nicht ableiten, dass auch sie ihre Bonus-Tickets verkaufen könnten."

    Es ging nicht zum BGH. Auch mit "Eggi" wurde sich natürlich kurz vor Toresschluss geeinigt. Ähnliches gilt auch für sämtliche Verfahren bei Ausgleichszahlungen nach der EU-Verordnung.
     
  12. SEN Wolfgang

    SEN Wolfgang Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Dein Rechtsverständnis ist beschämend! Zu Deinem Beispiel mit den Eintrittskarten: Der Veranstalter kann Dich jederzeit der Halle/dem Gelände verweisen wenn Du Dich nicht an seine Regeln hälst. Das nennt man Hausrecht und M&M kann und darf dies natürlich auch virtuell nutzen.
    Habe ich von Dir auch nicht erwartet. Wozu sollte man sich mit anderen beschäftigen. Nur ein kleines Beispiel: vermehrter Betrug mit Meilen und entsprechenden Dokumenten wird M&M dazu veranlassen die Zügel FÜR ALLE wieder anzuziehen. Resultat: irgendwann kann man nicht mehr für Andere buchen oder eVoucher einlösen. Schuld sind dann einige wenige uneinsichtige Egoisten, die mit $-Zeichen im Auge durch die Welt rennen. Leiden müssen jedoch alle ehrlichen Kunden.
     
    Zuletzt bearbeitet: 2. September 2014
  13. NRWler

    NRWler Entdecker

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    Natürlich darf er das. Er darf aber nicht den (Weiter)Verkauf untersagen oder gar die Karten sperren, weil ich krank oder verhindert bin. Das einzige Recht des Veranstalters ist es mich von weiteren Vorverkäufen auszuschließen. Da hat dieser aber aus monetären Gründen gar kein Interesse dran.

    Wenn man die SEN eVouchers bzw. Meilen nur selber oder für die eigene Familie (Kinder, Frau bzw. fest eingetragene Lebenspartnerin, Eltern) nutzen dürfte, würde ich dies sogar unterstützen.

    Ich halte nämlich die Buchung für Dritte für extrem egoistisch. Nimmt es mir schließlich Verfügbarkeiten weg. Also leiden ALLE darunter. Da ich mich jedoch gut anpassen kann, habe ich wenig Probleme damit meine Meilen ebenfalls zu veräußern.

    Ich fliege meist in Billigstbuchungsklassen und lasse nur noch in Notfällen (4U) bei Miles & More gutschreiben. Führt dann dieses Jahr zu tollen 11 Flugsegmenten und 2375 Meilen. Ohne den Streik wären es 13 und weitere extrem wertvolle 250 Meilen. Sofern möglich sammel ich in der *A bei SKs EuroBonus. Es ist daher Zeit sich von dem Programm und den Meilen zu trennen. Die guten Einlösemöglichkeiten innerhalb Nord- und Südamerika habe ich abgeflogen und in Asien fliege ich auf Avios.
     
  14. Bozen

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    Ist es schön in Deiner Parallelwelt? Hier regnet es gerade.
    Viele Grüße aus der Realität
    Dein Bozen

    http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/kalenderterminuebersicht.html

    Verhandlungstermin: 28. Oktober 2014

    X ZR 79/13

    LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11
    OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 U 46/12

    Der Kläger beteiligte sich am Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten, der Lufthansa AG, und erwarb im Juni 2010 den höchsten Vielfliegerstatus. In den Teilnahmebedingungen (Fassung vom 1.1.2011) heißt es auszugsweise:

    „2.1 Allgemein
    Die rechnerische Basis [des Vielflieger- und Prämienprogramms] sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. (…) Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (…)

    2.4.7 Prämiendokumente
    Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt […] Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (…) Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (…)

    2.4.8 Missbrauch
    Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. (…)

    2.5 Meilenverfall
    Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, …) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den […] Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. (…)“

    Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Dieser bekundete gegenüber Mitarbeitern der Beklagten bei Flugantritt, er habe dieses Flugticket über ein Reisebüro gebucht und hierfür über 3.000,00 € bezahlt. Wegen eines Missbrauchs des Vielflieger- und Prämienprogramms erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Februar 2011 die außerordentliche fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages und entzog ihm den Vielfliegerstatus. Im April 2011 kündigte sie hilfsweise weiterhin ordentlich.

    Mit seiner Klage erstrebt der Kläger zum einen die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten und sein Status fortbestehen, zum anderen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Folge der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, einerseits berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte übertragen zu dürfen, und andererseits die Meilen unverfallbar gegenüber der Beklagten einlösen zu können.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist – mit Ausnahme der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Kündigung und auf Feststellung der unbeschränkten Einlösbarkeit der Meilen gerichteten Klageanträge – erfolgreich gewesen.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten bewirkten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB*; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam. Die ordentliche Kündigung greife nicht durch, weil diese mit der Zuerkennung des Vielfliegerstatus stillschweigend ausgeschlossen worden sei. In Ansehung der erklärten außerordentlichen Kündigung treffe die Beklagte jedoch kein für eine Schadensersatzverpflichtung notwendiges Verschulden; denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehle es bisher an Entscheidungen, ob in entsprechenden Übertragungs- und Veräußerungsverboten für Prämienansprüche aufgrund von Bonus- und Kundenbindungsprogrammen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liege. Die Regelung zum Meilenverfall nach Nr. 2.5 der Teilnahmebedingungen halte einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand.

    Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter.

    * § 307 BGB - Inhaltskontrolle

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
    2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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  15. NRWler

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    Handel eines Reisebüros ist natürlich ein anderer Fall. Gepaart mit Idiotie eines Käufers. Trotzdem würde ich nicht ausschließen das man sich noch vor dem 28.10. außergerichtlich einigt.

    Aber ansonsten lebe ich ganz gut. Auch wenn Bozen die weitaus schönere Stadt ist, habe ich in NRW gerade strahlenden Sonnenschein.
     
  16. Bozen

    Bozen Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Handel eines Reisebüros?
     
  17. PinkPanda

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    Lesen und verstehen sind halt zwei paar Schuhe :lol:
     
  18. SEN Wolfgang

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    Hast Du eigentlich irgendetwas von dem verstanden, was Bozen gepostet hat?:roll:
     
  19. SEN Wolfgang

    SEN Wolfgang Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Wenn er die AGB´s genau so gut versteht, wundert mich überhaupt nix mehr. Ausser wenn, nach diesem bedenklichen Auftritt hier, noch jemand Meilen bei diesem User erwerben würde.
     
  20. NRWler

    NRWler Entdecker

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    Wenn ich mir eure Beitragszähler angucke, muss ich zu dem Eindruck kommen, dass einige im "real life" nichts zu tun haben.

    Natürlich habe ich den Text verstanden und selbst da hat der HON in Teilen recht bekommen. Eure Meinung dazu interessiert mich nicht. Mein Standpunkt und Anliegen sind deutlich, die Diskussion ist mir zu zeitintensiv. Bei Interesse also PM.

    Gerne gebe ich auch Hinweise zum sinnvollen Einsatz von Meilen. Bspw. auf UA oder LO um Fantasiegebühren zu umgehen.
     

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