Flug gestrichen und 2. Flug verspätet

Dieses Thema im Forum "Air France / KLM" wurde erstellt von jck21, 18. September 2010.

  1. jck21

    jck21 Lotse

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    Hallo KLM Flugreisende,

    kurze Frage:

    Ich hatte einen Transitflug über Amsterdam von Deutschland nach UK.
    Geplant war Abflug 17:00Uhr in AMS. Dieser Flug wurde aber gestrichen und ich wurde auf die Abendmaschine um 20:55 umgebucht.
    Dafür habe ich dann vor Ort 10eur Voucher Verzehr, 50eur rabatt auf das nächste ticket und 5min freitelefonat.

    Leider war der Abendflug dann nochmals um 45min verspätet. Sodass ich anstatt um 17Uhr erst um 21:40 abgeflogen bin.

    War die Entschädigung, die ich von KLM erhalten habe ausreichend? Oder habe ich weitere Rechte auf eine höhere Entschädigung?

    Vielen Dank für Eure Antwort.
     
  2. subzero

    subzero Gold Member

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    Wenn du keine Lust und Zeit hast deine Forderungen geltend zu machen kannst du dich an http://www.euclaim.de/Default.aspx wenden!
    Du bezahlst allerdings denen einen großen Teil deiner Kompensation.
    Unter "Passenger Rights" kannst du auch selber googeln, wie viel dir bei welcher Entfernung und Verspätung zusteht. Vielleicht zahlt die Airline ja auch "freiwillig"! 8)
     
  3. buzady88

    buzady88 Pilot

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  4. jck21

    jck21 Lotse

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    Vielen Dank für Eure Antworten!

    Ich werde es nun bei der Airline direkt versuchen.

    Als Grund für die Annullierung wurden technische Probleme angegeben.... Mal schauen was die Antwort von KLM sein wird.


    Viele Grüße
    jck21
     
  5. Sir

    Sir Bronze Member

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    Aus Sicht von KLM die falsche Antwort. Technische Maengel gelten in aller Regel nicht als aussergewoehnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004.
    Du hast daher mit grosser Wahrscheinlichkeit Anspruch auf die Ausgleichzahlung nach Art. 7 Abs. 1 dieser VO i.H.v. 250,- EUR. Denn entweder liegt hier eine Annullierung vor oder eine sog. grosse Verspaetung vor. Ob das eine oder andere vorliegt, kann offen bleiben. Denn in beiden Faellen ist Dir die Ausgleichszahlung zu gewaehren. Halte uns auf dem Laufenden!
    Sir
     
  6. jck21

    jck21 Lotse

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    Hallo alle zussammen

    Die Antwort von KLM sieht zusammengefasst wie folgt aus:

    Unsere Aufzeichnungen zeigen, dass der Flug XXXX aufgrund einer unvorhersehbaren technischen Problematik leider nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnte. Unsere Kollegen vor Ort reagierten unmittelbar auf die Situation und buchten Sie auf den nächstmöglichen verfügbaren Flug nach XXX am gleichen Tag um.
    An dieser Stelle möchten wir gerne erwähnen, dass laut der europäischen Richtlinie 261/2004 bei Annullierungen aufgrund von unerwarteten Flugsicherheitsmängeln keine Entschädigung vorgesehen ist.


    Ich finde die Antwort ziemlich uneindeutig, bin mir aber auch nicht sicher wie ich weiter vorgehen soll.

    Hat hierzu jemand evtl. Tipps?
    Viele Grüße
    JCK
     
  7. Whisperjet123

    Whisperjet123 Pilot

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    Nutze einfach einen professionellen Anbieter wie euclaim. Entweder sie erreichen etwas und du bekommst etwas Entschädigung oder sie erreichen nichts und dann hattest du wenigstens keinen Stress.
     
  8. Sir

    Sir Bronze Member

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    Die Chancen, die Ausgleichszahlung zu bekommen, sind recht hoch. Von daher würde ich eher sagen, gehe zum Anwalt oder klage in Eigenregie. Zwingend notwendig ist ein Anwalt jedenfalls nicht, so dass man zumindest das Risiko der eigenen Anwaltskosten ausschalten könnte. Eine Vorlage für einen Schriftsatz habe ich schon mehrfach im Forum gepostet. Das ganze ist nicht so schwer.
     
  9. Sir

    Sir Bronze Member

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    Ganz aktuell gibt es eine Entscheidung des BGH zu KLM und sogar zu einem gestrichenen Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung sah der BGH in seinem Urteil v. 14.10.2010 als gegeben an, weil KLM nicht in der Lage war, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands darzulegen. Bisher liegt zwar nur die Pressemitteilung vor. Aber es wird deutlich, wie hoch die Darlegungsanforderungen für die Airline sind. Es hat im Fall nicht gereicht, lediglich auf das schlechte Wetter in Amsterdam zu verweisen. Der BGH verlangt, dass vorgetragen wird, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können, und aus welchen Gründen es gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

    Schlechtes Wetter allein genügt also nicht. Die Airline muss konkret nachweisen, dass es ihr nicht möglich war, den Flug trotz des schlechten Wetters durchzuführen. Das ist relativ aufwändig.

    Hier der Link zur BGH-Pressemitteilung

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&Blank=1
     
  10. Guest

    Guest Guest

    Und diese Anforderung halte ich rein aus persönlichem Sicherheitsdenken für fragwürdig. Einer Airline wie KLM traue ich ein Urteilsvermögen bezüglich der Wetterlage durchaus zu, meiner Meinung nach provoziert eine derartige Vorgabe potentiell riskantere Entscheidungen.
     
  11. jck21

    jck21 Lotse

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    UPDATE:

    Ich habe es jetzt bei EUCLaim eingereicht.


    Viele Grüße
    JCK21
     
  12. miles-and-points

    miles-and-points Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
    (User ist permanent gesperrt)

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    Und die nehmen sich dieses Falles an? Halt uns auf dem Laufenden, bitte.
     
  13. PM2008

    PM2008 Pilot

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    mit klm gibts immer probleme was die ausgleichszahlungen angeht, das ist jedes mal das gleiche...
     
  14. Sir

    Sir Bronze Member

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    @fenrir

    Zu Deiner Bemerkung von wegen KLM weiß selbst am besten, wann es einen Flug annullieren sollte. Darum ging es im BGH-Urteil auch nicht. Natürlich darf ein Flug nicht durchgeführt werden, wenn Sicherheitserwägungen dagegen sprechen. Aber eine Flugline muss Vorsorge treffen, dass nicht der ganze Flugplan aus den Fugen gerät, wenn ein Flug ausfällt. Im Urteilsfall stand das Flugzeug für den Flug von Berlin nach Amsterdam nicht zur Verfügung, weil es auf einem vorangegangenen Flug wegen schlechten Wetters zu Störungen kam. Für solche Fälle muss die Airline in vertretbarem Maß Vorsorge treffen. Das bewusste Einkalkulieren von Verspätungen und Stornierungen ist also das, was nicht akzeptiert wird und nicht etwa der Verzicht auf einen riskanten Flug!


    Sehr schön der Satz im BGH-Urteil v. 14.10.2010:
    "Sollte die Klägerin im Vorfeld keine Vorkehrungen dagegen getroffen haben, dass aufgrund von Startverzögerungen eines Flugzeugs auf einem einzelnen Flughafen alle für diesen Tag mit dieser Maschine geplanten Flüge annulliert werden müssen, wäre dies im Hinblick auf den Ausnahmecharakter, der der Regelung in Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zukommt, nicht ausreichend, um den Ausgleichsanspruch des Beklagten entfallen zu lassen."

    Damit ist also klar, dass sich eine Airline nicht einfach auf Störungen, wie schlechtes Wetter, auf einem vorangeganen Flug berufen kann.
    Sir
     
  15. Guest

    Guest Guest

    Ich habe das Urteil nicht gelesen, aber deine Angaben verwirren mich:

    Die Maschine für den Rückflug nach Berlin kann bei KLM nur aus einem Umlauf aus Richtung Amsterdam kommen, war nun das schlechte Wetter dort vor Ort oder auf einem Flug der in Amsterdam landen und dann weiter nach Berlin oder zurück fliegen sollte? Wenn das Wetter in Amsterdam schlecht war und dort nichts starten konnte, war KLM schlichtweg nicht in der Lage, eine Reservemaschine zu schicken und dann halte ich das Urteil ("Das Wetter reicht nicht") wie ich schon sagte für fragwürdig - hätte man eine Maschine aus Amsterdam schicken können weil die Verspätung nur das Wetter auf einem vorherigen Umlauf betraf, sieht die Sache natürlich anders aus (ich halte es auch für zumutbar, dass große Airlines an ihren Basen Reserve parat haben).
     
  16. Sir

    Sir Bronze Member

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    Das Flugzeug kam aus einem Umlauf aus Amsterdam. Dort war offenbar Nebel. Offen geblieben war aber, ab wann dort morgens Nebel war und ob KLM nicht hätte den Nebel absehen und daher außerplanmäßig noch vor dem Nebel ein Flugzeug nach Berlin schicken können. Außerdem war offen geblieben, ob KLM nicht von einem anderen Flughafen als Amsterdam ein Flugzeug nach Berlin schicken können. Da KLM hier also nicht genug vorgetragen hatte, wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands abgelehnt.
     

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