Sixt berechnet Mwst. auf Bussgeld - korrekt?

Dieses Thema im Forum "Bus & Bahn" wurde erstellt von mwsun, 16. Januar 2012.

  1. mwsun

    mwsun Silver Member

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    Hallo!

    Vielleicht kann mir jemand helfen? Ich habe eine Rechnung von Sixt bekommen: Bußgeldbescheid 15 EUR + Bearbeitungsentgeld 8,40 EUR + Mwst. 4,45 EUR = 27,85 EUR.
    Meine Frage, darf Sixt auf den Bußgeldbescheid noch extra Mwst. hinzu rechnen? Nach Auskunft der Sixt-Hotline dürfen sie dies, da Sixt eine Rechnung geschrieben hat und die Mwst. an das Finanzamt abführt. Nun bin ich mir da nicht so ganz sicher ob dies so korrekt ist. Ist jemand schlauer als ich?

    Danke & Gruß

    mwsun
     
  2. Mr.Radar

    Mr.Radar Gold Member

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    Rein intuitiv würde ich sagen, es kommt darauf an, ob sixt den bußgeldbescheid erst mal bezahlt hat, und dir hinterher die dadurch entstandenen kosten verrechnet haben (dann dürfen sie das IMHO), oder ob sie dir den bescheid nur zur einzahlung weitergeleitet haben (dann dürfen sie nicht...)
     
  3. mwsun

    mwsun Silver Member

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    Sixt hat den Bussgeldbescheid vorab beglichen und mir danach die Rechnung geschickt.
     
  4. andymusic

    andymusic Bronze Member

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    ...dann ist es korrekt, Umsatzsteuer zu erheben. Anderenfalls verlangt das Finanzamt spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung die Umsatzsteuer von SIXT. Da hat es schon für einige Unternehmen ein böses Erwachen gegeben.
     
  5. Klaus_Dieter

    Klaus_Dieter Silver Member

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    Glaube im Sinne von Hauptleistung und Nebenleistung, ist der gesamte Betrag umsatzsteuerpflichtig.

    Die Bearbeitungsgebührt in Höhe von 8,40 ist auf jeden Fall umsatzsteuerpfichtig, das ist wohl unstrittig! Und wenn eine Leistung erbracht wird, die neben umsatzpflichtige Bestandteiile auch gleichzeitig umsatzsteuerfreie Teile enthält muss auf den gesamten Rechnungbetrag Umsatzsteuer gezahlt werden.
    So ist dieses beispielsweise auch so, wenn ein Unternehmen eine Lieferung per Briefsendung macht.

    Briefe, bzw. Briefmarken sind umsatzteuerfrei. Da aber die Lieferung an sich umsatzsteuerpflichtig ist, so ist auch der Anteil umsatzsteuerpflichtig der sonst und allein, umsatzsteuerfrei wäre.

    Aber alles nur der Versuch einer Erklärung. Keine Gewähr.

    Wenn Du, bzw. die Firma Vorsteuerabzugsberechtigt bist bzw.ist, bleibt es sich doch ohnehin gleich. Man zahlt die Umsatzsteuer und kann diese bei der Umsatzsteuervoranmeldung mit berücksichtigen.
     
  6. chrisflyer

    chrisflyer Bronze Member

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    klingt nicht sehr professionell.

    Weiterbelastung eines Bussgeldes ist m.E. kein umsatzsteuerbarer Vorgang. Es wird keine Leistung erbracht.
    Was sagt den SIXT selbst dazu. Mal angerufen?
     
  7. Klaus_Dieter

    Klaus_Dieter Silver Member

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    Das ist ganz falsch. Deine Ansich ist nicht korrekt.

    Jede Leistung, oder Berechnung die ein Unternehmen durchführt ist umsaztsteuerpflichtig . Auch wenn es eine Bearbeitungsgebühr ist, für eine Sache die selber nicht Umsatzstuerpflichtig wäre . Also das ist ganz sicher so. Da gibt es keine anderes "Erachten" oder andere Meinung, bzw. wäre diese völlig falsch.

    Die Frage ist eben ob das Bussgeld selber auch mit Umsatzseteuer belegt werden muss - dürfen auf jeden Fall.

    Also obwohl Briefporto umsatzsteuerfrei ist, muss ein Unternehmen, was etwas mit Porto bezahlt, den Versand auch der Umsatzsteuer unterwerfen , weil der Versand eine Nebenleistung ist, einer schon umsatzsteuerplichtigen Leistung bzw. hie wohl Warenlieferung.

    Und da könnte nun paralell das hier ähnlich ist. Nur eben ist ja der Bussgeld hier, die Hauptsache und nicht die Nebenleistung. Aber vielleicht ist steuerrechtlich das egal, ob eine Leistung grösser oder kleiner ist bzw. was die wichtigere Sache ist. Könnte sein, dass eben immer sobald eine Steuerpflichtige Sache mit dabei ist,immeer komplett alles steuerpflichtig ist.

    Bin ja auch steuerrechtilcher , interessieter Laie. Wenn man es ganz genau will, kann man seinen Steuerberater fragen. Und besimmt findet man Sixt auch wohl eeinen Menschen, in er Buchhaltung, der das genau erklären kann. Und beim Finanzamt könnte man auch anrufen. Wenn man Glück hat, hat man am anderen Ende, einen Sachbearbeiter, der auskunftsbereit ist und auch kompetent.
     
  8. chrisflyer

    chrisflyer Bronze Member

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    Laie. Ja, merkt man.

    Schon mal was von nicht steuerbaren Umsätzen gehört? Oder von nicht steuerpflichtigen Umsätzen?
    Es gibt einen Katalog von (Lieferungen und) sonstigen Leistungen, die (am Ende) steuerpflichtig sind.

    Aber ich stimme Dir zu: Sixt anrufen, oder Steuerberater fragen.
    Allerdings lohnt's wohl kaum, bei den Minibeträgen.
    Und wahrscheinlich wird's wohl richtig sein.
     
  9. UncleSamDavid

    UncleSamDavid Diamond Member

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    Was mich wundert, ist die Tatsache, dass SIXT den Bußgeldbescheid einfach ungefragt bezahlt. Nicht jeder Bescheid ist doch automatisch gerechtfertigt.

    Nimmt man damit dem Kunden nicht die Möglichkeit des Einspruchs?
     
  10. berlinerjunge

    berlinerjunge Platinum Member

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    15 Euro ist wohl ein Parkverstoss.
    Wenn nur ein Fahrer im Mietvertrag steht
    ... wer soll den sonst der Verantwortliche sein?

    Man könnte die Tat insgesamt bestreiten. Weil man z.B. gar nicht an dem Ort war sondern (beweisbar) an einem ganz anderen. Es kommt durchaus vor, das Politessen sich auch mal beim Kennzeichen vertippen. Hatte ich selbst schon erlebt. Knöllchen mit Zahlendreher...
     
  11. Singha

    Singha Gold Member

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    Also die Antwort in der gebotenen Kürze :
    Das Bussgeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer
    Es liegt kein steuerbarer Umsatz vor, folglich kann kein steuerpflichtiger Vorgang gegeben sein 8)
    So ist nun mal das UStG, weitestgehend klar strukturiert, für den Laien aber schwer verständlich.
    Vergleichbar ist z.B.die Weiterberechnung von verauslagten Gerichtskosten bei einer Anwaltsrechnung.
    Es liegt in diesen Fällen auch keine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung = Vermietung vor.

    Sixt macht es sich da einfach, verlangt offenbar USt, lässt sich diese bezahlen und führt sie ab,also Nullnummer bei denen.
    Wäre das korrekt , hättest du bei Abzugsberechtigung sogar bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug auf nichtabzugsfähige Betriebsausgaben/Werbungskosten.
    USt kann nur ein leistender Unternehmer berechnen, hier liegt aber wie gesagt nur ein durchlaufender Posten vor.

    Soweit dieser Exkurs, jetzt reicht es :roll: , brauchst die Ust nicht bezahlen, Sixt korrigiert die Rechnung und braucht sie dann auch nicht abführen. Vorsteuerabzug hast du auch nicht,so sind alle zufrieden, sogar der Fiskus wegen der Nullnummer.
    Schönes Wochenende noch :roll:
     
  12. SeltenFliegerHH

    SeltenFliegerHH Entdecker

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    ich sehe das so, dass die USt auf die Sixt-Gebuehr berechnet wird, nicht jedoch auf das Parkticket.

    Wobei, wenn die Nebenleistung der Hauptleistung folgt - was ist Haupt- und was ist Nebenleistung? Ticket Hauptleistung - dann waere doch auch die Bearbeitung steuerfrei (was ich wiederum nicht so recht glauben mag). Bearbeitung Hauptleistung - naja...
     
  13. aviator

    aviator Platinum Member

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    Leider nicht korrekt. Diese Dienstleistung ist MwSTpflichtig, auch wenn Sixt bei der Regulierung an die Bussgeldstelle natuerlich keine MwSt bezahlt hat, so hat aber der Sixt Mitarbeiter/in bei der Rechnungsstellung und Bearbeitung eine Dienstleistung erbracht, die MwSt pflichtig ist.
     

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