So nach dem super "Angebot" von l'tur gestern nun auch mal eine Frage von mir. Folgender Sachverhalt: l'tur bietet mit AF Flüge von FRA/DUS nach BKK für 153 Euro return an. Die Buchung klappt, geht durch und eine Buchungsbestätigung samt PNR-Code und Rail and Fly-Ticket wird versendet. 2 Sunden später kommt eine E-Mail, dass dieses Angebot nur aufgrund eines Softwarefehlers zustande kam und der Vertrag nun angefochten wird. Nun ist nach §119 BGB eine Anfechtung wegen eines Softwarefehlers durchaus zulässig, allerdings besagt § 144 BGB dass die Anfechtung unwirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt wurde. Meinem Verständnis nach, wurde durch die Buchungsbestätigung inklusive Ticketausstellung das Geschäft bestätigt. Sehe ich das richtig? In den l'tur AGB habe ich auf den ersten Blick nichts gefunden, was dazu im Widerspruch steht oder diesen Fall ausschließt. Ich frage nicht deswegen, weil ich auf Teufel komm raus zu diesem Preis nach Bangkok oder mich um 153 Euro streiten möchte, sondern aus Interesse und unter dem Hinblick, dass die Flüge in 2 Monaten stattfinden und immernoch bestätigt sind.
Anfechtung per Mail? Eh nicht rechtsverbindlich, ich würde behaupten da muss schon ein Schriftstück per Einschreiben kommen.
Außer man hat die 10k Meilen für den DE-Mail Account bereits mitgenommen. Spass beiseite, muss schriftlich geschehen. Aber für Ltur ist die Sache jetzt erledigt und mit dem Widerspruch muss man die Zustellung per Email anerkennen. Sind in dem PNR Ticketnummern hinterlegt? Die Generierung selbiger kann man als Vertragsannahme werten.
Ich habe mittlerweile weitergelesen und wenn die Form vorneweg nicht vetraglich geregelt wird, so ist die Art der Überbringung der Anfechtung anscheinend zu vernachlässigen, wichtig ist aber die Eindeutigkeit. Wenn ich den PNR-Code bei checkmytrip eingebe, kann ich die E-Ticketnummern einsehen. Mein Gefühl ist, dass sie sich jetzt damit herausreden, dass die Bestätigung (also die vermeintliche Vertragsannahme) automatisch versendet wurde, also auch auf einem Softwarefehler beruht. Sollte ich in die Sache überhaupt noch mehr Gehirnschmalz investieren oder einfach die Rückzahlung hinnehmen, sofern diese denn bald kommt?
Ich denke in solchen Situation muss man einfach ein guter Verlierer sein. Dir war ja schon bei der Buchung klar, dass es sich um einen Fehler handelt. Wenn es durchgeht ist es super, wenn nicht Pech gehabt. Just my 2 cents. Sowas
Ist doch eine interessante rechtliche Frage und könnte doch mal gerichtlich geklärt werden. Also einfach mal klagen!
Die Buchungsbestätigung von l'tur ist der Abschluß des Vertrages. Dieser Vertrag wird später angefochten (§ 119 BGB). Eine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB liegt nur dann vor, wenn eine Partei ihr fehlerhaftes Rechtsgeschäft im nachhinein als gültig anerkennt. Ist doch schon längst geklärt: 'Wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht, können zu extreme Billigangebote vom Veranstalter storniert werden. Und zwar dann, wenn das Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung so groß ist, dass der Käufer es ohne weiteres erkennen kann.' Quelle: http://www.focus.de/reisen/reiserec...seangebot-kann-ungueltig-sein_aid_619473.html
Das AG München stellt darauf ab, dass der Kunde die extreme Preisabweichung erkennen kann (oder muß). Die Reiseunterlagen waren noch nicht ausgestellt und auch nicht übersandt. Bei dem Luftbeförderungsvertrag, den ich als Werkvertrag einordne, war das Ticket bereits ausgestellt (Etix-Nummer erteilt) und das Ticket ist ja wohl noch immer in der Welt. Ist ein Ticket in der Welt, dann besteht meiner Ansicht auch nach ein Beförderungsanspruch. Die Airline mag hinterher im Klagewege eventuelle Nachforderungen durchsetzen. Zu Zeiten der Papiertickets war die Sache eindeutig. War das Ticket ausgestellt und konnte vorgewiesen werden, dann bestand, zumindest nach deutschem Recht, ein Beförderungsanspruch. So jedenfalls in ständiger Rechtsprechung das LG Frankfurt. Warum soll sich bei den heutigen Etix etwas geändert haben? Irgendwann muß sich der Kunde halt darauf verlassen dürfen, dass er den Flug auch antreten kann.
'Es muß (aus der Bestätigung des Rechtgesdchäfts gem. § 144 BGB) allerdings deutlich werden, daß trotz Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festgehalten werden soll.' Quelle: http://www.recht-in.de/kommentar/_b...b_buergerliches_gesetzbuch_kommentar_620.html Und genau das ist bei der 'nomalen' Buchungsbestätigung nicht der Fall. Folge: Die Airline ist zur Anfechtung berechtigt.
Anfechten kann die Airline so viel und so lange wie sie will. Das Elektronische Ticket muß aus der Welt geschafft werden. Ist das Ticket noch aufrufbar, dann besteht der Beförderungsanspruch und so ist es bei den "klassischen error fares".
Was nutzt Dir der Glauben dass Du Recht hast, wenn Du am Flughafen nicht befördert wirst.... Manchmal muss man auch einfach "verlieren" können. Sowas
Für ein Verfahren hätte ich jetzt keine Nerven, zumal die Urteile, die als exemplarisch gewertet werden, doch eh zu Gunsten der Unternehmen und nicht der Privatpersonen entschieden wurden. Für mich hat sich der Fall jetzt eh erledigt, denn heute gab es wenigstens postwendend das Geld zurück. Ticket besteht aber weiterhin.