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Die Airlines der Lufthansa Group haben im laufenden Jahr bislang über drei Milliarden Euro an insgesamt über sieben Millionen Kunden erstattet.
700.000 offene Vorgänge
Die Zahl der noch offenen Ticketerstattungen sank auf rund 700.000 Vorgänge im Wert von rund 350 Mio. Euro.
Ständig wechselnde Reisestriktionen und die aktuellen politischen Beschlüsse zwingen Lufthansa dazu, Flugpläne immer wieder kurzfristig und umfangreich zu ändern. Das führt zu unvermeidlichen Flugstreichungen. Die damit verbundenen Erstattungsanträge werden so schnell wie möglich bearbeitet. Daher wird sich die Zahl der offenen Erstattungsanträge weiter dynamisch entwickeln, in den kommenden Wochen weiter abnehmen, aber nicht gänzlich null erreichen.
Die Lufthansa Group Airlines arbeiten kontinuierlich und intensiv daran, die Bearbeitung weiter zu beschleunigen. Dazu haben sie viele verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht. Beispielweise wurde die Kapazität in den Kundencentern verdreifacht, im Reisebürovertrieb sogar vervierfacht. Zahlreiche Mitarbeiter aus anderen Fachbereichen wurden zur Unterstützung aktiviert und dafür von Kurzarbeit befreit. Aktuell können rund 1.700 Anträge pro Stunde bearbeitet werden.
Umbuchungsregelung bei Lufthansa
Für Flüge die nach dem 16. Mai 2020 gebucht wurden bietet Lufthansa eine Kulanzregelung, welche für alle Tickets und Reiseklassen gilt.
So lässt sich im Fall einer Flugstreichung das Datum der Reise kostenfrei verschieben, solange der Flug in derselben Beförderungsklasse erfolgt. Ist der Flug nicht gestrichen kann man das Ticket kostenfrei auf ein Datum bis Ende Dezember 2021 umbuchen, es kann jedoch die Tarifdifferenz fällig werden.
Zudem ist es auch möglich das Ziel und den Abflughafen zu ändern. Das Ticket behält seinen Wert und kann für Reisen bis Ende 2021 genutzt werden. Sollte der umgebuchte Tarif aufgrund einer Änderung beispielsweise der Destination (Umbuchung von Kurz- auf Langstrecke), Wechsel der Reiseklasse oder ähnlichem, teurer sein, kann eine Aufzahlung erforderlich werden. Diese Regelung gilt sowohl für den Fall einer Flugstreichung, als auch für Fälle, in denen man trotz stattfindenden Fluges die ursprünglich gebuchte Reise nicht antreten möchte – beispielsweise wenn Reisen in Risikogebiete für einen keine Option sind.
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