Hallo, ich bin letztens mit Airberlin Jfk -> Dusseldorf -> Zurich geflogen. In Zurich bin ich mit 5.5 h Verspätung gelandet. Demnach hat mir Airberlin 600,- Euro bar versprochen. Jedoch habe ich auch meinen Anschlussflug (Lufthansa) verpasst. Ich würde gerne wissen, ob ich Airberlin auch für folgendes haftbar machen könnte: Da es geplant war, dass ich 10.00 in Zurich ankomme, hatte ich einen Anschlussflug um 14.30 bei Lufthansa gekauft (Zurich -> Amsterdam). Ich dachte mir, dass 4.30 h mehr als genug Zeit sind. Diesen Flug hab ich dann natürlich verpassen müssen und bin dann mit der Bahn gefahren (ca. 200 Euro...). Kann ich mehr als 600 Euro verlangen?
http://ec.europa.eu/transport/passenger-rights/de/08-air-long-delays.html Wenn Sie mit drei oder mehr Stunden Verspätung am Zielflughafen ankommen, haben Sie gegebenenfalls dieselben Entschädigungsansprüche wie im Fall von Flugannullierung, sofern die Fluggesellschaft nicht nachweisen kann, dass die Verspätung auf außerordentliche Umstände zurückzuführen ist. Außerdem können Fluggesellschaften für Folgeschäden von Verspätungen haftbar gemacht werden. Ob das alles so stimmt und auch durchgesetzt werden kann, entscheidet am besten ein Rechtsanwalt Deines Vertrauens RSV wirst Du ja haben............
Hier steht das: Die Ausgleichszahlung nach der VO (EG) 261/2004 stellt einen pauschalen Schadenersaz dar, ohne daß der Passagier seinen konkreten Schaden beziffern muß. 'Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dieser weitergehende Schaden kann jedoch nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Gem. Art 19 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen ist der Verspätungsschaden von Personen auf 4150 Sonderziehungsreche pro Passagier limitiert. (Sonderziehungsreche -SZR- ist eine künstliche Währungseinheit. 1 SZR entspricht 1,1311 € -Stand: 16.08.2013)' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/weitere-fluggastrechte.html