Hier stimme ich persönlich zu, daß das so nicht ganz zusammenpaßt...
Bezüglich des Direktionsrechts des Arbeitgebers, einen Arbeiter im Auslandseinsatz mit einer Airline fliegen zu lassen, welche auf der 'Schwarzen Liste' der 'EU' steht, gebe ich folgendes zu bedenken:
Ein Auto, welches nicht bei der TÜV-Untersuchung war, kann durchaus verkehrssicher sein. Die nicht-durchgeführte TÜV-Untersuchung sagt also absolut nichts über die Verkehrssicherheit und -tüchtigkeit des Autos aus.
Ein Auto, welches heute beim TÜV war, kann morgen schon einen gravierenden Mangel haben, der zur Verkehrsunsicherheit bzw. -untüchtigkeit führt.
Die TÜV-Untersuchung ist also immer nur eine Momentaufnahme.
Ähnlich verhält es sich mit den Airlines, welche auf der 'Schwarzen Liste' der 'EU' stehen. Sie wurden aufgrund von Hinweisen auf Sicherheitsmängel tatsächlicher oder formeller Art mit einem Einflugverbot in die EU belegt. Das Festellen des Sicherheitsmangels war also nur eine Momentaufnahme. Die Airline könnte theoretisch seit Verhängung des Einflugverbots in die EU ihre Sicherheitsbelange wesentlich verbessert haben, die heute nicht mehr zur Verhängung eines solchen Einflugverbots führen würden.
Airline von der 'Schwarzen Liste' dürfen sowohl in ihren Heimatländern als auch mit anderen Drittländern verkehren.
'Die drei Unglücke mit den meisten Toten standen 2014 im Zusammenhang mit malaysischen Airlines: erst im März der bis heute spurlos verschwundene Malaysia-Airlines-Flug MH370 mit 239 Menschen an Bord, dann der Unglücksflug MH17, der im Juli auf dem Weg von Amsterdam nach Kuala Lumpur mit 298 Menschen an Bord über dem umkämpften Osten der Ukraine wahrscheinlich nach Raketenbeschuss abstürzte. Und dann wenige Tage vor dem Ende des Jahres die dritte Tragödie für Malaysias Luftfahrt: der Absturz eines AirAsia-Airbusses auf dem Weg nach Singapur.' Quelle:
http://www.stern.de/reise/service/f...das-sind-die-sichersten-airlines-2164206.html
Beide Airlines standen nicht auf der 'Schwarzen Liste' der EU.
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