easyjet Flug Minuten vor Abflug gestrichen am 02.10 >Klagen?

Dieses Thema im Forum "Low Cost Carrier" wurde erstellt von tommel, 4. Oktober 2010.

  1. tommel

    tommel Einsteiger

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    Hallo Leute!

    Ich sollte am Samstag, dem 02.10 mit easyjet von Berlin nach Griechenland fliegen.

    Am Flughafen war ich einer der letzten, die ihr Gepäck abgeben wollten > zum Glück!
    Auf einmal erfahr ich, dass der Flug gestrichen wurde. Mehr Info gibt es erstmal nicht.

    Die armen Leute mögen doch bitte ihr Gepäck wieder abholen und nach Hause zurückfahren. juhu?


    Ich hatte in Griechenland eine Segelschiff-Reise mit Freunden geplant, der Flug am nächsten Tag hätte also nichts gebracht, das Schiff hat am Morgen danach abgelegt. Somit geht der 500€ Urlaub baden. Dazu eine Anreise von etwa 2,5 Stunden > Benzinkosten. Und das allerbeste: Freigenommene Tage für den Urlaub, die jetzt zu Hause genossen werden.

    Ich würde mich sehr freuen, wenn ein paar von euch, die etwas "Ahnung" haben, mit sagen können was jetzt am besten zu tun ist.

    Lohnt es sich, mit dem Anwalt zu klagen? Kommen zumindest die Kosten für Urlaub 500€ + Flug + Benzin rein?

    Es ist doch schon verrückt, dass ein Flug erst rund 20 Minuten vor regulärem Abflug gecancelt wird und einem eine Fluggeld erstattung als einzige Versöhnung angeboten wird.. Stellt euch vor das würden alle machen..

    Vielen Dank!!
     
  2. gradingerfranz

    gradingerfranz Silver Member

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    Kam ein Alternativflug nicht in Frage?
    Wenn die Zieldestination Athen war, wärst du wohl am gleichen Tag noch ab Berlin (ws. dann nicht ab Schönefeld sondern ab Tegel mit LH) weggekommen.
    Natürlich hättest du dir ein teures Ticket am Flughafen kaufen müssen, aber die Chancen, die Mehrkosten für dieses Ticket später ersetzt zu bekommen, wären wohl nicht so schlecht gewesen.
    Und du würdest jetzt den Segeltörn im warmen Südosteuropa geniessen können.
     
  3. Sir

    Sir Bronze Member

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    Zzunächst einmal die Forderung gegenüber dem Customer Service geltend machen. Hier die Email: [email protected]

    Die Forderungen belaufen sich auf:
    1. Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004, wenn die Entfernung über 1.500 km war, 400,- EUR, wenn die Entfernung kürzer dann 250,- EUR
    2. Ersatz der umsonst aufgewendeten Urlaubskosten: 500 EUR,- gem. § 280 Abs. 1 BGB
    3. Ersatz der An- und Abfahrtkosten von Berlin Schönefeld gem. § 280 Abs. 1 BGB

    Die Berechtigung sämtlicher Forderungen hängt davon ab, wodurch die Annullierung verursacht worden ist. Jedenfalls Gründe, die außerhalb der Betriebssphäre liegen (Terrorwarnung, Streik) würden dazu führen, dass Easyjet nichts zahlen muss. Aber es ist sehr wahrscheinlich, dass solche Gründe hier nicht vorgelegen haben.

    Der Customer Service wird Dir mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit weder die umsonst aufgewendeten Urlaubskosten noch die Ausgleichszahlung gewähren. Also bereite Dich innerlich auf eine Klage vor. Lass Dich hier aber bitte nicht mit der Erstattung der Flugkosten und der An- und Abfahrkosten abspeisen.

    Sir
     
  4. EmoHunter

    EmoHunter Diamond Member

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    :lol: schauen wir mal ob du was bekommst.
     
  5. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Sir

    Der Vertrag für den Segelturn ist separat abgeschlossen und nicht im Rahmen einer Pauschalreise zusammen mit dem Flug gebucht worden. Davon will ich jetzt mal ausgehen. Infolgedessen sind dies Folgekosten, für die die Airline nicht haftet. Zumindest interpretiere ich das so. Kehre ich beispielsweise später aus dem Urlaub zurück und ist dies Schuld des Carriers, so haftet dieser auch nicht für etwaigen Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn bei Geschäftsleuten.

    Ich würde diese Forderung aus dem Klageantrag nehmen, denn die anderen Kostenerstattungsansprüche sind gleichwohl gerechtfertigt. Dieser Aspekt würde nur die Prozesswahrscheinlichkeit steigern, da EJ anteilig weniger Gerichtskosten zu befürchten hätte, so die Kostenforderung für den Segelturm erfolglos bleibt.
     
  6. Guest

    Guest Guest

    da haben gerichte aber auch schon andere Urteile gefällt.
    Da der Zweck des Fluges nur der Törn war, ist dadurch ein größerer Schaden entstanden.
    Also wird auch dafür gehaftet
     
  7. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Rumreisender

    Aus meiner Sicht stellt die in der EG261 2004 geregelte Ausgleichzahlung pauschal eine Abgeltung der aus dem Flugausfall resultierenden Folgeschäden/kosten dar. Nichtsdestotrotz gönne ich EJ, dass Du Recht haben magst. Würde mich brennend interessieren, wie die Sache ausgeht.
     
  8. Sir

    Sir Bronze Member

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    @ecco giorgio

    Ja die Ausgleichszahlung ist eine pauschale Entschädigung, aber nicht unbedingt für die Folgekosten, sondern eher für die ideellen Schäden. Man muss dies als eine Art Schmerzensgeld ansehen. Die Verordnung spricht von Argernis und Unannehmlichkeiten, siehe Erwägung Nr. 12. Außerdem lässt Art. 12 ausdrücklich weitergehende Schadensersatzansprüche zu. Der entgangene Urlaub ist daher nicht von der Ausgleichszahlung abgedeckt. Auch widerspreche ich Dir, dass Verdienstausfall nicht geltend gemacht werden kann. Auch dieser Anspruch wäre von § 280 BGB abgedeckt. Ich wüsste nicht, warum man es anders sein sollte. Für den Ersatz der Kosten für eine gebuchte Hotelübernachtung, die wegen des um einen Tag verspäteten Fluges nicht genutzt werden konnte, gibt es auch Rechtsprechung. Von daher würde ich hier auch die 500,- EUR für den Segeltörn geltend machen.

    @ EmoHunter
    Worin besteht eigentlich der Sinn Deiner Bemerkung?

    Sir
     
  9. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Sir

    Ob da das BGB in vollem Umfang greift, - da bin zumindest ich mir nicht sicher.

    Dann könnte ich ja die Airline gemäß BGB § 286 Abs. 1 bei Cancellung des Fluges in Verzug setzen (Scherz).
     
  10. Sir

    Sir Bronze Member

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    Cancelling wäre ja keine verspätete Leistung, sondern überhaupt keine. Verzug ist möglich. Das ist ja gerade die Anspruchsgrundlage für Folgeschäden aufgrund einer Verspätung. Eine Inverzugsetzung durch Mahnung brauche ich aber nicht, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, siehe § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Airline ist bei jeder Verspätung in Verzug. Also wie gesagt, auch nicht genutzte Hotelübernachtungen, umsonst bezahlte Segeltörns, Theatertickets etc müssen erstattet werden, es sei denn, die Airline hat den Verzug nicht zu vertreten. Ich bin nicht sicher, ob man das Vertretenmüssen nach den gleichen Kriterien beurteilt, wie das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Aber eins ist zumindest sicher: Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, fehlt es am Vertretenmüssen und dann letztlich auch am Verzug.
     
  11. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @Sir

    Im Artikel 12 (1) der VO(EG) Nr. 261/2004 ist erwähnt, dass die Ausgleichszahlung mit den Schadensersatzansprüchen verrechnet werden kann. Insofern halte ich es weiterhin für fraglich, ob der Segeltörn im Wert von 500,- € über die 400,- € Ausgleich hinaus Anerkennung findet. Ich würde mir das in Anbetracht des Streitwertes und der ggf. entstehenden anteiligen Gerichtskosten überlegen. Mag sein, dass ich mich da irre.
     
  12. Sukkot

    Sukkot Diamond Member

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    Exzellent. :idea:
     
  13. tommel

    tommel Einsteiger

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    Hallo!
    Wollte mich noch einmal zu Worte melden, vielen Dank für die reichen Antworten.

    Ich habe meinen Anwalt befragt, auch ein bekannter Anwalt von einem Freund hat mir geraten, die Erstattung des Tickets + die 400 Euro zu nehmen, da eine Klage sehr warscheinlich keinen Erfolg hätte.
    So habe ich es jetzt bei den 400 und der Ticketerstattung belassen. Easyjet hatte sich übrigens per eMail auf seine AGB berufen, bei Ausfällen nicht für Urlaubsausfälle gerade stehen zu müssen.

    Easyjet ist für mich jedenfalls ab jetzt tabu.
     

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