Erstattung bei Gepäckverspätung

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von nijam, 19. August 2014.

  1. nijam

    nijam Newbie

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    Hallo

    Auf unserem Flug nach Neuseland haben wir durch ein defektes Flugzeug unseren Anschlussflug in London verpasst und sind dann am nächsten Tag mit einer anderen Fluglinie (Air New Zealand) nach Auckland gefolgen. In Neuseeland musten wir feststellen, dass unsere Koffer nicht mitgenommen wurden. Die Koffer haben wir erst eine Woche später bekommen. Dadurch sind uns erhebliche Kosten von 400 € (Telefon, Kleidung, usw..) entstanden. Nach dem Urlaub (ca. 6 Wochen später nach der Hinflug) haben wir um eine Erstattung der Kosten bei Air New Zealand gebeten. Die Erstattung wurde jedoch abgelehnt, da wir die Forderung zu spät gestellt haben sollen. Es wurde uns jedoch nie eine Frist (anscheinend 3 Wochen) gennant. Air New Zealand ist jedoch bereit uns insgesamt 200 NZD (ca. 100 €)aus Kulanz zu erstatten.
    Lohnt es sich noch weiter um das Geld zu kämpfen oder ist die Airline hier im Recht und wir sollten die 200 NZD annehmen ?

    Danke für die Hilfe
    Martin
     
  2. alexuser

    alexuser Pilot

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    Normalerweise geht man doch nach Ankunft zum "Lost & Found" und ein Claim wird eröffnet?
    Ich hatte dies 2x, jeweils 100€ in bar erhalten um notwendige Utensilien (oder zB Unterwäsche) zu kaufen. In beiden
    Fällen waren es *A Airlines.
    Denke es gibt dazu Richtlinien zur Art und Umfang der Entschädigung (IATA?), aber erst nach 6 Wochen ist schon etwas lang.
     
  3. nijam

    nijam Newbie

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    Natürlich waren wir beim "Lost and Found" und haben einen Claim eröffnet. Dort wurde uns gesagt, das die durch den Gepäckverlust entstandenen Kosten im nachhinein ersatttet werden. Man hätte für die ersten Tage eine Summe von jeweils 100NZD zur Verfügung. Leider kamm unser Gepäck erst eine Woche später, so dass wir gezwungen waren ein paar Sachen mehr zu kaufen. Wie gesagt eine Frist bis wann die Forderung abgegeben werden musste wurde uns nicht genannt. Des weiteren kann ich die Kosten der Telefonate mit der Hotline erst viel später feststellen.
     
  4. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Über die Kulanzzahlung sollte man froh sein! Diese 21tägige Frist gibt es tatsächlich! Die Airline ist nicht verpflichtet, auf diese Frist, die sich aus dem Montrealer Abkommen ergibt, hinzuweisen.

    'Als Ausgleich für diese weitgreifende Haftung (für Schäden am Gepäck oder Schäden durch verspätete Gepäckbeföderung) der Fluggesellschaft ist der Fluggast gehalten, etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Zweck der Form- und Fristvorschriften ist es, der Fluggesellschaft nach der Beförderung in kürzester Zeit Klarheit über etwaige Haftungsvorfälle und deren Umfang zu verschaffen. Eine nicht frist- und formgerechte Schadensanzeige hat rechtsvernichtende Wirkung. ....
    a. Anzeigefrist: Voraussetzung ist eine substantiierte schriftliche Schadensanzeige im Falle von
    aa. Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks
    unverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) am Reisegepäck, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,

    und/oder

    innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers.

    bb. Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers
    innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist.' Quelle: Rechtsanwalt Bartholl, Berlin, auf http://www.aktuell.ra-janbartholl.d...Forderungen-aus-Reisevertrag-Fristablauf.html
     
  5. nijam

    nijam Newbie

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    Danke für die Antwort. Das ist aber eine sehr kurze Zeitspanne, wenn dann noch im Urlaub ist will man sich um so etwas nicht kümmern. Dann werde ich wohl in den sauren Apfel beissen und auf das restliche Geld verzichten.
     
  6. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Wenn man in Neuseeland mit der Neuseeländischen Fluggesellschaft telefoniert, entstehen garantiert nicht außerordentlich hohe Kosten.
    Kosten für Verbrauchsartikel (Zahnbürsten, Zahnpasta, Rasierwasser usw.) sind sogen. 'Sowieo-Kosten', die auch entstanden wären, hätte man seine Koffer nicht verloren.
    Die Kleidung, die man sich jetzt gekauft hat, hat man zusätzlich und darf sie auch behalten. Insofern ist keine Vermögensschaden eingetreten. - Nur, daß man jetzt mehr Kleidung hat als vorher und etwas weniger Geld als vorher. Vielleicht einige Kleidungsstücke doppelt. Das ist schon ärgerlich. Um den Schaden zu minimieren kann man diese ja im Secondhand-Shop um die Ecke oder bei 'ebay' verkaufen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 28. August 2014
    Bozen gefällt das.
  7. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Hier könnte man eventuell eine Ausgleichszahlung wegen der 'großen Verspätung' am Ankunftsort geltend machen. Näheres siehe hier: www.fluggastrecht.blogspot.de .

    Die Verjährung richtet sich hier nach nationalem Recht (in Deutschland drei Jahre).

    Falls Unklarheiten bestehen, hier mal die gebuchten Flugdaten eingeben und die Daten wie sie sich tatsächlich abgespielt hatten. - Wurden Der Flug von Deutschland nach London und der Flug von London nach Neuseeländischen bei einer Fluggesellschaft gebucht?

    Ein Defekt am Flugzeug ist in der Regel kein 'außergewöhnlicher Umstand'/'höhere Gewalt', der die Airline von einer Ausgleichsleistung befreit.
     
    Zuletzt bearbeitet: 28. August 2014
  8. nijam

    nijam Newbie

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    Danke für die Antwort. Der erste Flug mit Britisch Airway von Hamburg nach London hatte Verspätung, so dass wir den nächsten Flug in London nicht mehr bekommen haben und die Nacht und den halben nächsten Tag am Flughafen warten mussten. Wir sind dann am nächsten Nachmittag statt mit Emirates mit Air New Zealand nach Auckland geflogen und kammen dort ca 1,5 Tage später ohne Gepäck an. Die Ausgleichszahlung für die Verspätung habe ich schon bei BA geltend gemacht. Von BA bekam ich die Antwort, dass der vorliegende Defekt des Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird und ich mich bis zur einer grundsätzlichen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zum dem Thema was als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist gedulden müsste. Ich habe mit Verweis auf viele andere Urteile zu diesem Thema nochmals um die Ausgleichszahlung gebeten. Ich habe bis jetzt keine Antwort bekommen.
     
  9. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    1. 'Technischer Defekt'???

    Zum 'technischen Defekt': Oft versuchen sich Airlines mit der Argumentation 'technischer Defekt' herauszureden, indem sie behaupten, dies wäre ein 'außergewöhnlicher Umstand' im Sinne Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 261/2004, der sie von einer Ausgleichszahlung befreien könnte.

    'Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen 'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/auergewohnliche-umstande.html

    2. Zum weiteren Vorgehen
    Die kostengünstigste Variante ist, daß der Passagier an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wendet. Die Vorteile dieses Verfahrens sind hier aufgeführt: http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html
    Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, daß die Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Ob sie das ist, kann man hier nachlesen: https://soep-online.de/assets/files/Schlichtungsstelle-Traegerverein/soep-Vereinsmitglieder.pdf
    British Airways ist nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle. Daher kommt hier ein Schlichtungsverfahren nicht in Betracht.

    Da British Airways nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline erheben.
    Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.
    Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:
    Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Gerichtskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (nicht nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.

    Scheut man das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienste drei bekannter Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright'. Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen sie selbst einen spezialisierten Anwalt und gehen nötigenfalls vor Gericht.
    Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten, nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

    Übrigens: Klageort wäre der Sitz des Unternehmens oder der Erfüllungsort. Erfüllungsort ist bei einer Flugbeförderung immer sowohl der Abflug- wie auch der Ankunftsort. Alle Gerichtsstände sind gleichwertig. der klagende Passagier hat also frei Auswahl, an welchem Ort er seine Klage einreicht.
     
    Zuletzt bearbeitet: 2. September 2014
  10. nijam

    nijam Newbie

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    Danke für die ausführliche Antwort. So ähnlich habe ich auch argumentiert, eine Frist gesetzt und mit dem Schritt vor Gericht gedroht falls keine Ausgleichszahlung bis zum Termin erfolgt. Ich werde mich dann wohl eine der drei Firmen wenden, wenn bis zur Frist nichts passiert. Mal schauen was passiert.
     
  11. rainer1

    rainer1 Diamond Member

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    gubt es einen "musterbrief" im net um ausgleichszahlungen bei gepäckverspätungen zu reklamieren ?
     
  12. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Musterbriefe wegen Gepäckbeschädigung, Gepäckverlust und Gepäckverspätung gibt es hier.
     
  13. moneko

    moneko Newbie

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    Hallo Leute - ich bitte dringenst um eure Hilfe!!!

    Ich bin von Samstag bis Sonntag von Sydney nach Stuttgart geflogen, mit Etihad, über Abu Dhabi und Düsseldorf. Irgendwo auf dem Weg ist wohl mein Koffer verloren gegangen.
    Direkt am Flughafen STR war ich beim Baggage Claim (wo ich NICHTS erhalten habe!!!), um die Gepäckverspätung aufzugeben.

    Ich hatte dort 2h Aufenthalt und musste dann einen Zug weiter nach Bern nehmen, wo ich ab Montag Früh eine neue Arbeitsstelle angefangen habe!
    Zur Zeit bin ich vollkommen hilflos - ich habe mir gestern erst mal notfallmässig Unterwäsche, einen Pulli und Shampoo etc. gekauft (Rechnungen aufgehoben), weil ich hier ja neu bin und keine Sachen hier habe. Nachdem ich eben arbeiten muss, brauche ich ungedingt Kleidung... wie ist es denn mit Entschädigung? Wie viel steht einem denn pro Tag Verspätung zu? Ich habe auf der Etihad-Webseite gesucht, aber nichts gefunden :(

    Bisher wurde ich von den Ground Services in Stuttgart auch noch nicht kontaktiert (die sagten mir, ich werde per SMS informiert, wenn mein Koffer da ist), obwohl auf einer Etihad-Suchseite steht, dass der Koffer im Flughafen eingetroffen wäre. Telefonisch konnte ich den Baggage Claim heute nicht erreichen... also habe ich diesem Baggage Claim Stuttgart jetzt mal eine Mail geschrieben.

    Was kann ich denn sonst tun? Soll/Muss ich auch Etihad kontaktieren? Und wen da am besten? Ich kenne mich auf deren Homepage null aus!

    Danke schon mal im Voraus! :)
    Simone
     
  14. gospodar

    gospodar Platinum Member

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  15. gospodar

    gospodar Platinum Member

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  16. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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    Hallo Simone!

    Bitte um Konkretisierung: Eine Filenummer und eine entsprechende, schriftliche Bestätigung des Gepäckverlustes hast Du aber bekommen?
    Ist immer unangenehm und aus Erfahrung weiss ich, dass die sich nie melden, bis das Gepäck längst bei ihnen ist.
     
  17. moneko

    moneko Newbie

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    Ja, das babe ich schon bekommen, danke! Nur kein aurvival-paket oder so ;-)

    Mittlerweile ist mein Koffer übrigens am Flughafen Been aufhetaucht, die sich allerdings weigern, mir das Gepäckstück zuzustellen! (Angeblich weil sie dahingehend kein Abkommen mit AirBeelin haben...). Was sagt ihr dazu? Soll ich den jetzt selbst abholen gehen? Ich dachte, die Club he sells cha ft wäre verpflichtet, mir meinen verspäteten Koffer wenigstens zuzustellen?
     
  18. no_way_codeshares

    no_way_codeshares Diamond Member

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    Jemand mit etwas Hirn und dem Verständnis dafür, was ein Kunde ist, würde anders reagieren. Ging mir aber ebenso, als Air Europa meinen Koffer eine Wochen zwischen Madrid und Barcelona hin- und hergeflogen hat (obwohl ich erklärtermassen nie an Bord war), er dann mit KLM bis Köln kam, aber der dortige Servicepartner von KLM nicht für Air Europa zuständig war.
     
  19. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    'Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:

    Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Verfahrenskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (als nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.

    Man sollte auch darauf achten, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei am eigenen Wohnort oder am Sitz des Gerichts hat. Hat der Rechtsanwalt hingegen seine Kanzlei an einem anderen Ort und muß zu einem Gerichtstermin anreisen, kann es sein, daß man auf dessen Fahrtkosten zum Gericht 'hängen' bleibt.
    Bei einer Luftbeförderung kann der Verbrauche nicht am eigenen Wohnsitz klagen. Mögliche Gerichtsstände (=Klageorte) sind bei einer Luftbeförderung der Sitz der Fluggesellschaft, der Abflugort und der Ankunftsort.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2015/03/fluggastrechte-durchsetzen.html


    ...oder sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden: http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html
     
  20. rainer1

    rainer1 Diamond Member

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    bin ich richtig informiert , dass die schlichtungsstelle nur bei innereuropäischen flügen schlichtet ?
     

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