EuGH zu "Nichtbeförderung"

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von miles-and-points, 4. Oktober 2012.

  1. miles-and-points

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    :arrow: http://www.spiegel.de/reise/aktuell/eu- ... 59445.html :mrgreen:
     
  2. Jet1

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    Der Artikel im „Spiegel“ lässt die Antwort auf die Frage offen, ob für eine Entschädigung der annullierte Weiterflug nach einer Verspätung des Zubringerfluges auf einem Flughafen innerhalb der EU hätte angetreten werden müssen oder ob das Urteil auch für eine Annullierung des Weiterfluges von einem beliebigen Flughafen weltweit gilt (z. B. annullierter Inlandsflug innerhalb der USA nach einem verspäteten Zubringerflug von einem Flughafen innerhalb der EU in die USA).

    Aber vielleicht gibt die Begründung des Urteils des EuGH dazu noch was her. Wenn nicht, ist der nächste Prozess zu dieser Frage durch alle Instanzen vorprogrammiert.
     
  3. miles-and-points

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  4. Otto Mayer

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  5. miles-and-points

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  6. Otto Mayer

    Otto Mayer Bronze Member

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    Echt Top map!

    Hatte bei der Suche über EUR-Lex das Aktenzeichen falsch eingegeben. Darf eigentlich nichts passieren, zum Glück war das nicht geschäftlich.
     
  7. miles-and-points

    miles-and-points Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Gerne.
    War/ist ja auch noch gar nicht soo lange online.
     
  8. Otto Mayer

    Otto Mayer Bronze Member

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    Vorgelegt werden dürfen nur entscheidungserhebliche Fragen. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein objektives Verfahren mit Bindung an die entscheidungserhebliche Frage. In diesem Fall ging es aber um das Routing A. Coruna - Madrid - Santo Domingo und nicht, um die o.g. Frage. Ein obiter dicutm ist dazu auch nicht gefallen.

    Allerdings könnte man aufgrund dessen, dass der EuGH auch einen einheitlichen Beförderungsvertrag von Art. 2 lit j der VO Nr. 261/2004 erfasst sieht annehmen, dass dies auch die o.g. Frage umfassen müsste. Den aufgrund des einheitlichen Beförderungsvertrags liegt der Startpunkt, bzw. im umgekehrten Fall Endpunkt im einem EU Staat, so dass der Anwendungsbereich der VO eröffnet ist und nach der Auslegung des EuGH damit auch Art. 2 lit j betroffen ist.

     
  9. Jet1

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    Im Zusammenhang mit dem neuen Urteil de EuGH stellt sich noch eine weitere Frage: Gilt es auch für Codeshare-Flüge? Beispiel: Umsteigeverbindung von Nürnberg über München nach Brüssel mit Lufthansa-Flugnummern und von Lufthansa ausgestelltem Ticket. Durchführung des Fluges von Nürnberg nach München tatsächlich von Eurowings und von München nach Brüssel von Brussels Airlines. Wenn wegen Verspätung des Fluges von Nürnberg nach München der Weiterflug von München nach Brüssel annulliert wird und erst am folgenden Tag möglich ist, wer ist dann mit Betreuungsleistungen (Unterkunft und Verpflegung in München) und Entschädigung beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in der Pflicht? Lufthansa wegen der Flugnummern und des Tickets? Eurowings als Verursacher der Verspätung? Brussels Airlines wegen der Annullierung des Weiterfluges? Oder keine der drei Airlines?

    Fragen über Fragen, die dazu führen werden, dass wegen der Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung der EU auch weiterhin Rechtsanwälte und Richter nicht arbeitslos werden dürften.
     
  10. miles-and-points

    miles-and-points Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Das ist doch auch okay so.
    Und auch wir haben hier im Vielfliegerforum weiterhin einiges zu diskutieren.
     
  11. Otto Mayer

    Otto Mayer Bronze Member

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    Die Frage ist in der Tat nicht ganz einfach. Ich würde es so lösen:

    Die Fluggastrechte VO stellt hinsichtlich Nichtbeförderung, Annulierung oder Verspätung (Art. 4- 6 der VO) auf das "ausführende Luftfahrtunternehmen" ab. Dies ist nach Art. 2 lit. b der VO "ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt"

    Einen Vertrag nach Var. 1 von Art. 2 lit. b der VO hättest man bei deinem Beispiel mit Lufthansa. Eurowings (wobei man hier aufgrund der Tochtereigenschaft auch dies anders sehen könnte) oder Brussel Airlines sind ein Luftfahrtunternehmen, dass im Namen der jur. Person Lufthansa AG einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt nach Art. 2 lit. b Var. 2 der VO.

    "In der Pflicht" ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. In diesem Fall also alle drei. Ich würde deshalb dazu tendieren, dass alle drei Gesamtschuldner der jeweiligen Ausgleichsleistung oder anderen Leistung nach der VO sind. D.h. man kann bei jeden Unternehmen den Anspruch geltend machen.

    Für diese Auslegung spricht auch, dass Art- 13 der VO Regressansprüche der Luftfahrtunternehmen normiert. Diese könnten z.B. im Innenverhältnis zwischen Eurowings, Brussel Airlines und Lufthansa dann geltend gemacht werden. Bspw. ist dies dann der Fall, wenn Lufthansa den Fluggast befriedigt, obwohl Eurowings das Ereignis zu vertreten hat.
     

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