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Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von TallestHotelInJapan, 10. November 2012.

  1. TallestHotelInJapan

    TallestHotelInJapan Silver Member

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    Was fuer chaotische und inkompetente Goggel sitzen eigentlich im LBA!? :shock:



    Meine Anfrage:


    Die Antwort vom LBA:


    So einen dummen Mist, was die da von sich geben ist ja himmelschreiend! Zum einen koennen die Herrschaften offenbar nicht lesen. Denn die erhaltene Antwort hat nichts mit meiner Frage zu tun.

    Zum anderen ist die gegebene Antwort fachlich voellig falsch.



    Ein in Fluggastrecht kompetentes Forenmitglieg hat mir bezueglich Flugverspaetung/Annulation etc geschrieben:


    Und zudem: Wer sonst ausser dem LBA soll fuer EU-Fluggastrechte zustaendig sein!? :oops:
     
  2. osna1st

    osna1st Entdecker

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    Also ein Blick ins Gesetz (oder hier nun besser die Verordnung) erleichtert die Rechtsfindung.

    Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, dann findest Du die Antwort in Artikel 5. Ich habe versucht, die entsprechende Passage kenntlich zu machen.

    Auf Deine Frage:
    lautet die Antwort leider: Du hast es nicht richtig verstanden.


    Eine kurze Anmerkung zu:
    möchte ich mir noch erlauben.
    Das ist in der Regel völlig anders. Die Kollegen an den jeweils zuständigen Amtsgerichten sind meist sehr gut mit reiserechtlichen Fragestellungen vertraut, da diese Fälle bei bestimmten Amtsgerichten (zB. Hannover, Köln, München) gehäuft auftreten. Geklagt wird in reiserechtlichen Fällen nämlich nicht am Sitz der Kunden (die ja über die gesamte BRD verstreut sind), sondern am Sitz des Unternehmens. Aufgrund der Konzentration der reiserechtlichen Fälle auf wenige Amtsgerichte kennen sich die meisten dort zuständigen Kollegen dort sehr gut aus.


    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

    Artikel 5

    Annullierung

    (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

    a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

    b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

    c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

    ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

    iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
     
  3. Guest

    Guest Guest


    Ohne auf den Rest einzugehen: Neben den von dir genannten AGs (H, K, M) solltest Du auch Frankfurt am Main und Bad Homburg v.d.H. erwähnen. Am AG Frankfurt am Main wurde das Reiserecht quasi "erfunden", da dort ein sehr bekannter Reiseveranstalter seinen Sitz hatte (die Firma beginnt mit N :D ). Dieser Reiseveranstalter hat dann später seinen Sitz wegen der Rechtsprechung des AG Frankfurt am Main nach Oberursel verlegt, wo dann das AG Bad Homburg v.d.H. zuständig war.
     
  4. TallestHotelInJapan

    TallestHotelInJapan Silver Member

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    Danke für die Antwort. Das heisst also, die Airline storniert 15 Tage vor Abflug meinen Flug, informiert mich gleichentags, bietet mir keinen passenden Flug und kommt dann ungeschoren davon? Das finde ich ja super. Bin ich also der Gelackmeierte? Weil in dieser kurzen Frist hab ich keine Chance die Airline (mittels Anwalt) zu zwingen sich an die EU-Fluggastrechte zu halten, also einen für mich passenden/zeitnahen Flug anzubieten.
     
  5. Guest

    Guest Guest

    Suche und buche doch selbst eine passende Verbindung und mache einen eventuellen Schaden dann geltend.

    :idea:

    Ein wenig Selbständigkeit sollte doch ein angeblicher Vielflieger haben.
     

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