Hallo zusammen, ich habe schon gesucht bin aber nicht so ganz fündig geworden. Akuter Fall: Mein Bruder und Sohn sitzen momentan in Madrid fest. Sind heute abend mit einem Flug der Aerolinas Argentinas verspätet in Madrid angekommen und haben auf Grund der Verspätung den Anschlussflug der LH nach München nicht mehr erreicht. Ein späterer Flug, der mit einer anderen Fluggesellschaft heute noch geht, kann wegen eines fehlenden Abkommens nicht in Anspruch genommen werden. Die beiden LH-Flüge morgen Vormittag sind angeblich ausgebucht - jetzt können die beiden erst morgen abend nach München fliegen, d.h. eine Verspätung von 24 Stunden. Großzügigerweise erhalten sie eine Hotelübernachtung in Madrid. Können vielleicht noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden? Die Flüge wurden zusammenhängend gebucht und das Gepäck wurde von AR in Buenos Aires auch direkt nach München durchgecheckt. Ich habe beiden gesagt, sie sollen sich auf alle Fälle die Verspätung schonmal bestätigen lassen. Nichts als Ärger mit der Reise - auf dem Hinflug kam das Gepäck nicht an und wurde beschädigt nachgeliefert. Danke für Tips. Gruss Snoopy04
Kein Anspruch auf Leistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU. Die gilt bei Flügen von außerhalb der EU in die EU nur mit Airlines, die in der EU beheimatet sind. Das trifft bei Aerolineas Argentinas nicht zu.
Hallo zusammen, @Jet1 - das habe ich schon befürchtet dass hier nichts zu erwarten ist. @maccaroni1to5 - den Grund der Verspätung habe ich noch nicht herausgefunden. Jetzt sind die beiden mit dem LH Flug aus Madrid nach München unterwegs. Der hat aber auch schon wieder 30 Minuten Verspätung. Das ist ja noch schlimmer als mit der Bahn zu fahren. Mal sehen, ob das Gepäck wenigstens mitkommt.
Bei einem Flug der nicht in der EU angetretet oder von einer EU Airline durchgeführt wurde, sieht es in der Tat schlecht aus. War die Ursache für die Verspätung höhere Gewalt gibt´s, unabhängig von Abflugsort oder der Airline, grundsätzlich keine Entschädigung.
Nicht anders als bei Flügen von/nach Madrid, also bei Rückflügen mit Aerolineas Argentinas kein Anspruch, bei Flügen mit Lufthansa dagegen ja.