Ist die gebuchte Unterkunft voll, müssen Kunden eine Alternative nicht akzeptieren und können den Reisevertrag ohne Begründung kündigen, hat das Landgericht Frankfurt entschieden. http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1436463
Das ist so missverständlich. In dem Artikel wird erwähnt, dass man nicht mit einem schlechteren ("schäbigen"!) Hotel vorlieb nehmen muss und dass in dem entschiedenen Fall das Eratzhotel unstreitig schlechter war. Dann ist das nachvollziehbar. Ist das Ersatzhotel dagegen vergleichbar, würde ich die Überschrift so nicht akzeptieren. Davon abgesehen, dass bei den meisten Veranstaltern ohnehin in bestimmten Fällen eine "gleichwertige Unterbringung" in den AGB vorgesehen ist, sehen dass die meisten Gerichte (wohl zu Recht) ebenso.
Du solltest den verlinkten Artikel zum besseren Verständnis noch einmal lesen. Deine Aussagen sind absoluter Quatsch und entbehren jeglicher Grundlage!
Was in den AGB der Reiseveranstalter steht, ist unerheblich, wenn der Kunde ein bestimmtes Hotel gebucht hat. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde ein "Glücks-Hotel" in einer bestimmten Kategorie gebucht hat, dann hat der Veranstalter ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Im Falle einer Überbuchung kann der Veranstalter ein gleichwertiges oder höherwertiges Hotel anbieten, dies muß der Kunde freilich nicht akzeptieren und kann stattdessen abreisen (kündigen).
Das ist natürlich Unsinn. Es gibt durchaus Reiseziele, bei denen ein Reisevertrag Sinn macht. Im Hochpreisbereich werden in der Regel Reiseverträge abgeschlossen, dies kannst Du aber nicht wissen, weil diese Reisen und die Preise deine Vorstellungskraft übertreffen.
Und inwiefern hilft dir das dann bei einer Hotelüberbuchung, von der Du dann an der Rezeption erfährst?
Tja, so ist das, wenn man nur ätzende Kommentare ohne Sinngehalt verbreiet, aber keine Ahnung von Jura hat. Ist das gebuchte Hotel überbucht, liegt natürlich ein Reisemangel vor. Dem Reisenden steht dann auch ein Minderungsanspruch zu. Bei Gleichwertigkeit der Unterkunft liegt aber keine so erhebliche Beeinträchtigung vor, dass dies Schadensersatzansprüche auslöst oder zum Rücktritt berechtigt. AG München, 26.1.2011-171 C 25962/10. Weitere Urteile, die bei Ersatz- Hotels Minderung , aber keinen Rücktritt zulassen: AG Frankfurt 28.10.99 AG Kleve 6.4.2001 AG Bad Homburg 20.5.2003 usw und sofort
Und deine "Ahnung" besteht darin, hier wahllos Aktenzeichen zu posten, die gar nichts mit dem genannten Fall zu tun haben. Bei "deinem" Fall aus München ist die Dame nicht abgereist, sondern ist dort geblieben und hat den ersten und den letzten Tag in einem anderen Hotel verbracht. Anschließend hat Sie einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gestellt, der abgelehnt wurde. Die dadurch verlorene Urlaubszeit wurde allerdings berücksichtigt und erstattet.
die ganzen urteile der AGs/LGs sind doch eh nur anhaltspunkte und in einem konkreten fall meist nutzlos vor gericht und auf hoher see ....
Danke für die Urteile Hab gerade den konkreten Fall: zwei Doppelzimmer über Reiseveranstalter gebucht, aber nur eine Juniorsuite mit 4 Betten frei (keine Wand, nur ein Bad). Bei DERTOUR reklamiert, vor Ort, per Fax, per eMail. Keinerlei Reaktion. Schick jetzt nach Rückkehr Einschreiben mit Fristsetzung. Ist Minderung um Preis für ein DZ gerechtfertigt? Zwar haben alle Personen eine Unterkunft und Verpflegung bekommen, aber eben nur in einem größeren Raum. Reisebuchung war Nur-Hotel.