4 Passagiere, 1 ein IDB - Rechtslage?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von travelboy, 8. Februar 2016.

Schlagworte:
  1. travelboy

    travelboy Pilot

    Beiträge:
    66
    Likes:
    0
    Angenommen, eine vierköpfige Familie fliegt zusammen in den Urlaub, die Maschine ist überbucht, es fehlt ein Sitzplatz und man findet keine einvernehmliche Lösung mit der Airline. Was tun?

    Klar ist, dass es sich um einen IDB handelt. Aber es kann nicht einfach eine Person zurückbleiben: Mama kann nicht allein Baby und Kleinkind und das ganze Gepäck am Zielflughafen managen, Papa kann nicht mit den Kindern fliegen, weil Baby noch gestillt wird, und ein Kind zurücklassen geht natürlich auch nicht. Es müssen also mindestens zwei Passagiere zurückbleiben. Nun könnte aber die Airline auf die Idee kommen, dass einer zwar ein IDB ist und entschädigt wird, aber der andere ein No-Show, dessen nicht umbuchbares Ticket nun leider verfällt und neu gekauft werden muss.

    Wie ist dieses Szenario rechtlich zu bewerten?
    P.S.: das ist ein hypothetischer Fall, aber mir ist mal etwas ähnliches passiert, und seitdem frage ich mich, wie ein einzelner IDB in einer Gruppe mehrerer Passagiere zu bewerten ist. Wenn der Fall mal eintritt und mir eine Stunde bis zum Boarding bleibt, dann wüsste ich gern schon, was zu tun ist.
     
  2. Bali08

    Bali08 Diamond Member

    Beiträge:
    4.468
    Likes:
    248
    Um das zu vermeiden wirst du das tun, was alle vernünftigen Paxe machen, du wirst rechtzeitig online einchecken. Ist zwar keine Garantie, bringt aber erheblich mehr Sicherheit.
    Im Übrigen wird die Airline versuchen, Familien nicht zu trennen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Airline (juristisch) verpflichtet ist, gemeinsames Reisen zu garantieren.
     
    no_way_codeshares gefällt das.
  3. Severin

    Severin Co-Pilot

    Beiträge:
    43
    Likes:
    14
    Online einchecken und gut ist. Glücklicherweise gibt es immer noch genug Leute, die eben jenes nicht machen und deshalb zuerst dran wären.
    Außerdem kannst du verlangen, dass die Airline nach Freiwilligen am Gate sucht. Sollte sich dann immer noch niemand gefunden haben, würde ich an deiner Stelle natürlich auf die prekäre Situation verweisen und eine zufriedenstellende Lösung verlangen. Zur Not dem Ganzen auf Twitter etc. Nachdruck verleihen.
     
  4. travelboy

    travelboy Pilot

    Beiträge:
    66
    Likes:
    0
    Meine Frage zielt darauf ab, wie so eine Situation juristisch zu bewerten ist (und nicht, wie man so eine Situation vermeidet).

    Der Rat, rechtzeitig online einzuchecken ist zwar grundsätzlich gut, aber bei einigen (auch renommierten) Airlines und einigen Flughäfen kann man gar nicht online einchecken. Es gibt Agents, die keine Lust haben, Freiwillige zu suchen. Und die Airlines trennen auch mal Familen (z.B. bei Austrian erlebt). Natürlich wird man vernünftigerweise versuchen, eine Lösung zu finden. Ich wollte halt wissen, wie die rechtliche Lage aussieht, wenn das NICHT gelingt.
     
  5. Bali08

    Bali08 Diamond Member

    Beiträge:
    4.468
    Likes:
    248
    Die Rechtslage ist, dass du keinen Anspruch auf gemeinsame Beförderung hast.
     
  6. travelboy

    travelboy Pilot

    Beiträge:
    66
    Likes:
    0
    Ok! Quelle?
     
  7. Christoph

    Christoph Guide

    Beiträge:
    147
    Likes:
    66
    Das ist so aber nicht ganz richtig. Du hast einen Beförderungsvertrag mit der Airline geschlossen. Aus diesem geht die Leistung ( flug, Datum, Zeit, klasse, etc.) klar hervor. Wenn die Airline diese Leistung nicht erbringen kann, aus welchen Gründen auch immer, muss sie für gleich oder höherwertigen Ersatz sorgen. Wenn Sie das nicht kann muss sie dir kompensation bzw. Schadensersatz leisten.
    Bei Flügen in aus der EU bedeutet dies neus kompensation nach 261/2004. aber du kannst natürlich auch einen höheren Schaden zivilrechtlich geltend machen. Diesen musst du aber nachweisen und dann wahrscheinlich auch einklagen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gate Agent eine Familie mit kleine Kindern auseinander Reisen will und muss. Familien sind hier durchaus besser gestellt als Alleinreisende.
    Entweder fliegen alle anders oder keinener. Wenn es nicht anders geht, wie in deinem Beispiel, muss dir die Airline auch eine praktikable Lösung anbieten. Und Mutter und Säugling trennen ist mit Sicherheit keine Lösung.

    Ich halte dieses Szenario aber für beliebig unwahrscheinlich;)
     
    ANDREALHEIT und Schlesinger gefällt das.
  8. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

    Beiträge:
    286
    Likes:
    33
    Das sieht das LG Frankfurt aber anders:
    'Am Landgericht Frankfurt kam es einmal mehr zu einer bedeutenden Urteilsverkündung. Der verhandelte Fall beschäftigte sich mit einer vierköpfigen Familie, die ihren gebuchten Flug von München nach Los Angeles antreten wollte. Am Flughafen wurde dem neunjährigen Sohn allerdings der Zutritt zum Flieger verweigert. Der vorliegende Kinderreisepass berechtigt den Bub nicht zur Einreise in die USA, begründete die Airline ihre Entscheidung. Wie sich herausstellte, war diese Annahme aber falsch, das Kind wurde damit zu Unrecht nicht befördert. Um den minderjährigen Sohn nicht alleine am Flughafen zurücklassen zu müssen, blieben die Eltern, sowie das Geschwisterkind ebenfalls in Deutschland zurück.

    Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Airline im Falle einer Nichtbeförderung gegenüber dem betroffenen Passagier zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Da der Neunjährige zu Unrecht nicht befördert wurde, steht ihm also eine Ausgleichsleistung in Höhe von maximal 600 Euro zu – die von der Airline auch anstandslos gezahlt wurde.

    Zusätzlich forderten die Eltern aber auch eine Entschädigung für sich selbst und das zweite Kind. Die Airline verweigerte die Auszahlung und der Fall landete vor Gericht. Dort wurde schließlich in einem Berufungsverfahren (Az.: 2-24 S53/14) zugunsten der Kläger entschieden. Ein minderjähriges Kind alleine am Flughafen zurückzulassen, sei für die mitreisenden Familienmitglieder nicht zumutbar, begründete das Landgericht seine Entscheidung. Eine gemeinsame Beförderung der Familie müsse für die Airline selbstverständlich sein und stelle die Grundlage des Beförderungsvertrags dar.' Quelle: fairplane
     
  9. Bali08

    Bali08 Diamond Member

    Beiträge:
    4.468
    Likes:
    248
    Dass ggf. eine Entschädigung zu zahlen ist, ist ja unstreitig.
    Wenn ein Kind "aussortiert" wird, mag die Rechtslage auch anders sein.
    Es gab allerdings vor einiger Zeit eine Sendung im NDR, es war meiner Erinnerung einer der Juristen der Verbraucherzentrale, der erklärt hat, es gebe keinen (!) Anspruch auf gemeinsame Beförderung.
    Haben sie dann auch eingestellt, mit dem Zitat:
    "Es gibt keinen Anspruch auf gemeinsames Reisen. Die Flugsellschaft darf Familien oder Gruppen auf mehrere Maschinen verteilen."
    Ist übrigens immer noch nachzulesen unter ndr.de/verbraucher zum Thema "Flugzeug überbucht...was tun..."
     
    Schlesinger und no_way_codeshares gefällt das.
  10. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

    Beiträge:
    286
    Likes:
    33
    Ja. dies ist der Link zum Beitrag des NDR: http://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Flugzeug-ueberbucht-was-tun,fluggastrechte124.html . Dort steht u. a.: 'Darf die Fluggesellschaft Reisende trennen? Ja. Es gibt keinen Anspruch auf gemeinsames Reisen. Die Fluggesellschaft darf Familien oder Gruppen auf mehrere Maschinen verteilen.' Der Beitrag des NDR stammte vom 07.10.2014. -
    Das von mir angegebene Urteil des Landgericht Frankfurt, Az.: 2-24 S 53/14, stammt vom 09.04.2015.

    Zumindest ich verlasse mich hier nicht auf die persönliche Meinung eines Journalisten oder Rechtsanwalts, wenn es ein Gerichtsurteil in einem ähnlich gelagterten Fall gibt, wobei die Gerichtsentscheidung zudem auch noch aktueller ist als der Kommentar beim NDR.
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Februar 2016
    no_way_codeshares gefällt das.
  11. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

    Beiträge:
    286
    Likes:
    33
    Die Aussage aus einem NDR-Beitrag vom 07.10.2014: 'Es gibt keinen Anspruch auf gemeinsames Reisen. Die Fluggesellschaft darf Familien oder Gruppen auf mehrere Maschinen verteilen.' ist grundsätzlich richtig, und zwar solange nicht ein minderjähriges Kind mit seinem mitfliegenden Eltern/Geschwistern beteiligt ist.
    Das von mir in diesem Thread erwähnte Urteil des Landgericht Frankfurt, Az.: 2-24 S 53/14 vom 09.04.2015 sagt u. a. folgendes aus:

    'In ständiger Rechtsprechung vertritt die Kammer die Auffassung, dass eine unberechtigte Verweigerung der Beförderung eines minderjährigen Familienmitglieds auch eine Beförderungsverweigerung gegenüber den mitreisenden Familienmitgliedern darstellt. Den übrigen Familienmitgliedern einer Familienreise ist es regelmäßig nicht zuzumuten, ein minderjähriges Kind alleine am Flughafen zurückzulassen, und ohne dieses den Flug anzutreten (vgl. LG Frankfurt, Urt. 09.05.2014 – 2-24 S 170/13; LG Frankfurt, Urt. 07.03.2014 – 2-24 0 240/13).

    Entscheiden sich die Eitern in einem solche Fall, ebenfalls nicht zu fliegen, wird auch ihnen gegenüber "gegen ihren Willen die Beförderung verweigert" i.S.d. Art. 4 Abs. 3 VO. Sie sind gewillt, den Flug anzutreten, jedoch nur unter Voraussetzung, dass - entsprechend der Buchung - die Beförderung gemeinsam mit dem minderjährigen Familienmitglied erfolgt. Die gemeinsame Beförderung ist zur Geschäftsgrundlage des Beförderungsvertrages geworden. Aus der Buchung, in der regelmäßig auch die Namen und Geburtsdaten der mitreisenden Fluggäste angegeben werden müssen, ist für das Luftfahrtunternehmen ersichtlich, dass bei einer einheitlichen Buchung durch eines der Elternteile unter anderem für ein minderjähriges Kind die gemeinsame Beförderung aller mitreisender Familienmitglieder Geschäftsgrundlage sein soll. Es ist für das Luftfahrtunternehmen offensichtlich, dass die Eltern weder berechtigt wären, ohne Verletzung ihrer elterlichen Sorgepflicht ihr minderjähriges Kind alleine am Flughafen zurückzulassen, noch dass ihnen dies zuzumuten wäre. Es ist ersichtlich, dass für den Fall, dass dem minderjährigen Kind die Beförderung verweigert wird, für die Eitern deren eigene Beförderung sinnlos werden würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre es auch regelmäßig nicht möglich, unmittelbar vor Antritt des Fluges eine Betreuung des Kindes zu organisieren. Darüber hinaus wäre es unzumutbar, sich - je nach Dauer der gebuchten Reise - mitunter längere Zeit von dem Kind zu trennen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung, ein weitreichendes Schutzniveaus sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 1 VO), erachtet die Kammer diese erweiternde, Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigende Auslegung des der Art. 4 Abs. 3, 2 lit. j VO für zulässig und geboten.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unstreitig wurde dem im Zeitpunkt der Reise 9-jährigen Kläger zu 4) die Beförderung zu Unrecht mit der Begründung verweigert, sein Kinderreisepass würde nicht zur Einreise in die USA berechtigen. Daraufhin haben die Kindeseltern, die Kläger zu 1) und 2), eigenverantwortlich entschieden, ebenfalls den Flug nicht anzutreten. Ihnen war es unter diesen Umständen weder zuzumuten, noch rechtlich möglich, alleine zu fliegen, und ihren minderjährigen Sohn am Flughafen zurückzulassen
    .'

    Das Urteil sagt nichts darüber aus, dass es unzulässig sein könnte, volljähige Teilnehmer einer Reisegruppe zu trennen, welbst wenn diese miteinander verwandt sein sollten.
     

Diese Seite empfehlen