Bei freiwilligem Nichtflugantritt beskommt man Steuern und Gebühren zurück!

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Schlesinger, 9. Februar 2014.

  1. Schlesinger

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    Bei Nichtantritt oder Stornierung eines Fluges aus freien Stücken durch den Passagier hat dieser Anspruch auf vollständige (!) Erstattungen der Steuern und Gebühren für Dritte, selbst bei nicht stornierbaren Tarifen.

    Viele Airlines verweigern den Passagieren diese Rechte.

    Über diese Problematik habe ich einen Beitrag geschrieben, sogar mit einer Musterklage:
    http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/steuern-und-gebuhren-ruckzahlung-bei.html
     
  2. PinkPanda

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    Stimmt, nur nach Abzug der Bearbeitungsgebühr bzw anfallender No-Show Gebühren,
    die von der Erstattung in Abzug gebracht werden, bleibt in der Regel eh (fast) nix übrig
     
  3. Schlesinger

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    Und genau diese Aussage ist falsch! Es gibt zwei Gerichtsurteile, welche im von mir verlinkten Blogbeitrag erwähnt werden, daß es unzulässig ist, seitens der Fluggesellschaft eine Phantasie- oder Bearbeitungsgebühr für die reine Rückleitung der Gelder an den Kunden zu erheben.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. Februar 2014
  4. PinkPanda

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    und selbst wenn dem so ist, wer geht denn für 30 Euro vor Gericht ?
    Ich jedenfalls trotz RS nicht, weil es einfach albern ist

    Wir haben in Deutschland schon genug Prozesshansels, die für jeden Müll die Gerichte bemühen
    entweder zu Lasten der Steuerzahler oder zu Lasten der RS Versicherungen
     
  5. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Stimmt! - Das macht nicht jeder. - Jedoch gibt es auch höhere sogen. 'Stornierungsgebühren' oder jegliche Rückzahlung von Steuern und Gebühren für Dritte wird vollkommen in den AGB ausgeschlossen, was auch unzulässig ist. - Bei mir (mit Familie) ging es mal um drei Tickets, deren gesamte Steuern und Gebühren sich auf etwas über EUR 270,- beliefen. Diese wollte die Airline partout nicht zurückzahlen. Ich sollte nach Meinung der Airline über das Reisebüro stornieren, welches pro Ticket eine Stornierungsgebühr von EUR 60,- (3 x EUR 60,- = EUR 180,-) einstreichen wollte. Da habe ich mich doch an meinen direkten Vertragspartner, die Airline, gewandt und Klage gegen sie eingereicht. - Erfolgreich!

    Und unter Vorhalt der Rechtlage mit den beiden Urteilen knicken auch schon einige Airlines ein, ohne daß man vor Gericht ziehen muß.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. Februar 2014
  6. Bozen

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    Leider erscheint bei mir nach Aufruf Ihres Links nur die Meldung, dass die Seite nicht vorhanden ist.
    Gibt es eine andere Möglichkeit, zu Ihrem Eintrag zu gelangen?
    Ihre Aussage, dass ich Erstattung des vollen Ticketpreises verlangen kann, wenn ich den Flug nicht antrete, hat mich sehr neugierig gemacht (wobei ich das Gefühl nicht loswerde, das wohl falsch verstanden zu haben)
     
  7. Schlesinger

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    @ Bozen: Da ist mir wohl bei der Verlinkung ein Fehler unterlaufen: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/steuern-und-gebuhren-ruckzahlung-bei.html

    Im übrigen habe ich lediglich ausgesagt, daß man den vollen Steuern-und-Gebühren-Anteil für Dritte (nicht Teibstoffkosten- oder Kerosinzuschlag für Airline) erstattet bekommt und auch nicht den vollen Ticketpreis, da die meisten Tickets heutzutage im Billigsektor nicht stornierbar sind.
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Februar 2014
  8. Bozen

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    Danke! Jetzt habe sogar ich kapiert, wer "Dritte" i.S. Ihres Posts sind.
    Das ist insbesondere bei Billigtickets in Eco innerhalb EU sehr interessant, wenn deren Preise fast nur aus "Steuern und Gebühren" bestehen.
     
  9. Schlesinger

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    Danke für das 'feed-back'! - Genau so sieht's aus.
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Februar 2014
  10. kexbox

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    Ich finde die These sehr gewagt. Bisher hat mir noch niemand erklären können, warum man in jedem Fall die YQ erstattet bekommen soll. Auch der Blog würfelt nur irgendwelche Urteile und Formulierungen daraus zusammen, ohne wirklich eine schlüssige Begründung zu geben. Die zitierten Urteile sagen auf jeden Fall nichts zur YQ-ERstattung. Und genau hier spielt ja bei vielen Flügen die Musik.

    Aber ich habe ja schon mal ein viel besseres Urteil gegen Lufthansa erwirkt:
    http://www.brueckner-lange.de/dateien/agkoeln-lufthansa.pdf

    Passt zugegeben nach der dortigen Argumentation aber nur auf wenige Fälle, wenn auch die nicht-erstattbaren Tarife ein AGB-Problem sind, in meinen Augen.
     
  11. Trolly

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    Vielen Dank für dein Urteil.

    Mitgrund für den für dich positiven Ausgang war aber, dass du einen Ersatzpassagier vorweisen konntest?
     
  12. kexbox

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    Ich bin keine Partei des Rechtsstreits, sondern ra.

    Ja, einen ersatzpassagier muss man bereitstellen, aber das kann man wohl immer.

    Wer einen EP sucht, kann mich auch gerne angeben, über die Konditionen kann man sich einigen ;)


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  13. Jet1

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    @Schlesinger:

    In dem verlinkten Beitrag wird u.a. ausgeführt: „Das zuständige Gericht, wo man seine Klage einreichen müsste, ist der Sitz des beklagten Unternehmens. Ansonsten hat man auch die Möglichkeit am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO zu klagen. Der Erfüllungsort ist bei einer Flugreise sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort. Alle drei Gerichtsstände sind gleichwertig. Zwischen ihnen kann der Kläger frei wählen, wo er seine Klage einreicht.“

    Meine Frage dazu: Kann man bei freiwillig stornierten Flügen mit Ryanair von einem deutschen Flughafen auch dann statt am Sitz in Irland am deutschen Erfüllungsort auf Erstattung der vollständigen Steuern und Gebühren ohne Abzug klagen, wenn man bei Buchung der Flüge auf der deutschsprachigen Website der Airline die Buchungsbedingungen anerkennen musste, nach denen die Beförderungsbedingungen und andere Regelungen von Ryanair irischem Recht unterliegen (Artikel 2 Nr. 4, siehe hier: http://www.ryanair.com/de/geschaeftsbedingungen). Oder anders gefragt: Hat Ryanair dadurch erreicht, dass Klagen gegen diese Fluggesellschaft immer und ausnahmslos beim Amtsgericht Dublin eingereicht werden müssen?
     
  14. Thanpuying

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    Schönes Urteil und so - nach Lehrbuch - argumentiere ich hier eigentlich schon lange. Von den hiesigen Experten gibt es eigentlich nur Unverständnis.

    Glückwunsch.

    Kann man ja fast schon zum Geschäftsmodell ausbauen.
     
  15. kexbox

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    Das AG Köln hat sich eigentlich nicht an den Kern des Ganzen herangewagt, die Frage, ob man in AGB von § 649 S. 2 BGB abweichen kann. Die Kommentare sehen das eindeutig. Zugegeben wäre das aber eine ganz dicke Keule für Airlines.
     
  16. Bozen

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    Verstehe ich nicht. Wer sollte damit denn ein Geschäft machen?
     
  17. kexbox

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    WerNimmtMeinenFlug.de

    WerErzaehltDerAirlineDassIchRechtHabe.de


    So mal als beispiel
     
  18. Bozen

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    Die Fluggesellschaften wären in einem solchen Fall sicherlich berechtigt, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Verbuchung des neuen Tickets auf das alte, d.h. die Erfassung des Ersatzauftrages als solchen und nicht bloß als normale Buchung, von den ersparten Aufwendungen abzuziehen. Was verbleibt denn am Ende noch für den kündigenden Pax?


    WerErzaehltDerAirlineDassIchRechtHabe.de

    Das machen die RAe Brückner Lange pp. oder auch solche, die gern bereit sind, bei dreistelligen Gegenstandswerten (um die es bei diesen nicht änderbaren Tickets ja regelmässig geht) und einem noch geringeren Honorar Termine zur mündlichen Verhandlung vor einem Amtsgericht wahrzunehmen.

    Gleichwohl: Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es eine begrüßenswerte Entscheidung, die Sie da herbeigeführt haben!
    Ob sich der BGH irgendwann trauen wird, die entsprechenden AGB zu kippen? Kennen Sie Argumente, die LH für die Wirksamkeit dieser Klauseln vorgebracht hat? Der deutlich niedrigere Preis eines "nicht erstattbaren Tickets" kann doch wohl eine Aushöhlung der gesetzlichen Vorschriften in ihrem Kern nicht rechtfertigen...
     
  19. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Dass geringe Streitwerte, ordentliche Interessenwahrnehmung und zugleich ein ordentlicher Ertrag sich nicht beißen, ist im Reiserecht wohl nichts neues. Es ist alles eine Frage des Maßstabs.
    In dem o.g. von mir mit betreuten Fall wurde das vor allem "sportlich" gesehen und aus dem Grunde durchgezogen. Klar, dass solcher Kleinkram mit aufwendiger Bearbeitung im Einzelfall nicht einmal ansatzweise wirtschaftlich sinnvoll ist. Nur zur Klarstellung, da Du - so machte es den Eindruck - auf die Wiederholung des Kanzleinamens wert legtest: Ich bin weder angestellt bei, noch Gesellschafter der Kanzlei. Ein Kollege bat mich nur um meine Einschätzung, woraufhin ich die Sache dann begleitet habe. Ich bin zumeist eher auf der anderen Seite tätig.

    Die Grundargumentation der Airlines ist stets, dass eine Inhaltskontrolle der non-Flex-Klausel aufgrund des § 307 Abs. 3 BGB ausscheiden soll. Wenn ich auf Seiten wie LH.com buche, mag das auch tatsächlich gelten, da die Produkte da ja nebeneinander stehen, ich mir mein Flugprodukt dort auch in Bezug auf die Flexibilität auswählen kann. Wenn Flüge aber nach dem "Friss oder stirb"-Prinzip auf Seiten wie z.B. ebookers angeboten und gebucht werden, kann man wohl kaum behaupten, dass ohne Einigung über die Stornierbarkeit / Möglichkeit der Stellung eines Ersatzpassagieres kein wirksamer Vertrag zustande kommen kann. Kontrollefreie essentialia sind wohl eher: Wann, von wo, wohin, Reiseklasse, Airline.

    Die Richterin deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass Sie kein Problem mit § 649 S. 2 BGB sähe. As said before: Unterläge eine solche Regelung der Inhaltskontrolle, so wäre sie in meinen Augen unwirksam

    (Voit im Bamberger Beck OK)


    Solange Tarifbedingungen auf deutschen Buchungsseiten jedoch gar nicht / nur auf Englisch angezeigt werden, wird diese Frage wohl nicht geklärt werden müssen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 16. Februar 2014
  20. Bozen

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    Also wenn der Ausschluß der Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht mit dem Grundgedanken des 649 Satz 2 kollidiert, frage ich mich, was dann eine Kollision, besser: Aushöhlung, ist. Sollten die Airlines also tatsächlich nur so schwach argumentieren, daß das Ticket bedingungsgemäß "nicht flexibel und nicht erstattbar" ist, werden sie - hoffentlich - schön auf den Bauch fallen.
    Das bleibt interessant.

    Weniger interessant ist da schon Ihre Klarstellung, nicht für sich, sondern für die Kollegen Brückner und Lange, also die Rechtsanwälte Brückner, Lange, Ellermeier, Kleine und Nowak im Kollegienwall (sic!) in Osnabrück Werbung gemacht zu haben.
    Nicht, daß wir uns falsch verstehen: das ist nach neuer BORA bestimmt zulässig. Aber Juristen sind konvervativ und manch einer hätte dieses Geschmäckle halt vermieden ;)
     

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