Bei freiwilligem Nichtflugantritt beskommt man Steuern und Gebühren zurück!

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Schlesinger, 9. Februar 2014.

  1. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Verstehe ich das richtig: du meinst, ein ra koennte sich am lesbaren rubrum des verlinkten Urteils "stören"?
     
  2. Bozen

    Bozen Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Ja genau. Damit - und fast nur damit - beschäftigen sich die Anwaltsgerichtshöfe. Früher sind Berufsanfänger reihenweise in solche Fallen getappt. Heute ist Unkenntnis - zum Glück - nicht mehr so schlimm.
    Der Ra, der sich daran stören würde, bliebe mit seiner Störung allein.

    Der Laie würde aber staunen, wie eingeschränkt es Anwälten noch immer nur erlaubt ist, Werbung zu treiben.
     
  3. Bluemoon113

    Bluemoon113 Entdecker

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    Ja, aber auch ein Rechtsanwalt brauch im Prinzip eine gewisse Werbung, was allerdings in dem Fall eher schwer ist. Das ist aber eigentlich auch nicht so schlimm denn wenn Sie sich in den Gelben Seiten eintragen lassen kommen sowieso Mandanten. Denn sind wir mal ehrlich wenn wir einen brauchen, dann schauen wir in den Gelben Seiten.

    LG
     
  4. Thanpuying

    Thanpuying Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Ich sehe in der Verlinkung des Urteil keinerlei Werbung für eine Kanzlei.

    Großkanzleien in Deutschland treten gezielt auf interessante Mandanten zu und "verkaufen" denen bestimmte Geschäftsmodelle, beispielsweise wie kann ich als deutsche Großbank aus "faulen" Griechenlandpapieren Profit schlagen. Da sind das doch Peanuts.
     
  5. Bluemoon113

    Bluemoon113 Entdecker

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    Ja klar da hatste natürlich auch wieder recht. Ich meinte aber auch eher die kleineren Kanzleien. Und wenn ich am Thema vorbei geraten bin dann tut es mir leid.
     
  6. AirBär

    AirBär Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Kein Problem. Passiert Dir doch jeden Freitag! :lol:
     
  7. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    Ich zumindest habe dies nicht gesagt, ganz im Gegenteil - Zitat aus meinem Blog: 'Hierbei ist anzumerken, daß der Treibstoff- oder Kerosinzuschlag nicht für Dritte erhoben wird und meist Preisbestandteil der Airlines (genaues in den jeweiligen AGBs der Airlines nachlesen) ist. Letzterer kann also meist nicht zurückgefordert werden.'

    Zum Thema 'Steuern und Gebühren bei Nichtflugantritt oder Stornierung des Fluges' habe ich lediglich aus zwei Gerichtsurteilen zitiert. Eine weitläufige Begründung würde den Umfang meines Blogs sprengen.

    Das ist natürlich allererste Sahne!!! - Danke, daß du das Urteil hier eingestellt hast!!!
    Zum gleichen Thema auch: 'Die meisten Fluggesellschaften haben Tarife im Angebot, die nicht stornierbar sind. Für den Kunden gibt es folglich kein Geld zurück, wenn er den Flug verstreichen lässt. Wenn aber eine Airline die Erstattung des Flugpreises in ihren Geschäftsbedingungen bei einer Stornierung pauschal ausschließt, ist das rechtswidrig. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

    In einem konkreten Fall hatte ein Ehepaar für sich und seine Tochter einen Flug von Frankfurt am Main nach Honolulu gebucht, trat die Reise aber nicht an. Nach der Stornierung forderte es die Rückzahlung des Ticketpreises. Das lehnte die Airline mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch ab.

    Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied. Eine AGB-Klausel, die bei dem gebuchten Tarif eine Erstattung des Flugpreises pauschal ausschließt, sei unzulässig. Außerdem sei den Reisenden bei der Buchung nicht ersichtlich gewesen, dass die Stornogebühren 100 Prozent betragen. Die Airline dürfe deshalb lediglich die ihr entstandenen Kosten einbehalten.

    Amtsgericht Rüsselsheim: Aktenzeichen 3 C 119/12 [36]' Qeulle: http://www.spiegel.de/reise/aktuell...es-nicht-pauschal-ausschliessen-a-896789.html
     
  8. Schlesinger

    Schlesinger Silver Member

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    § 38 ZPO - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

    (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

    Meine Anmerkung: Dies gilt also nicht für Verbraucher!

    (2) ...

    (3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
    1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
    2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
     
  9. kexbox

    kexbox Gold Member

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    Die Rechtswahl hat erst einmal nichts mit dem zuständigen Gericht zu tun. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 2 ff. EuGVVO. Dazu hat der EuGH festgestellt, dass es sowohl der Abflugs- als auch der Ankunftsort sein können (EuGH Urteil vom 9. 7. 2009 - C-204/08 Peter Rehder/Air Baltic Corporation). Es ging zwar um 261/2004-Ansprüche, aber er bezieht sich auf die allgemein für Dienstleistungen geltende Regelung des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO
     

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